Leinenpflicht für Hunde zum Schutz des WildesDie Leinenpflicht für Hunde gilt im Kanton Basel-Landschaft vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald und an den Waldsäumen. Das Nichteinhalten der Leinenpflicht ist ein Verstoss gegen das Gesetz und kann zu einer Busse sowie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft führen. Während der Hauptsetz- und Brutzeit sind Wildtiere durch freilaufende Hunde im Wald oder in Waldesnähe besonders gefährdet. Es kommt immer wieder vor, dass Wildtiere von Hunden auf grausame Weise zu Tode gehetzt werden. Was bedeutet «an den Waldsäumen»? Gestützt auf die uns von der Gesetzgebung gegebenen Kompetenzen haben wir diesen wie folgt definiert: «Im Bereich von 100 Metern bis zum Waldrand». Wir appellieren an die Hundehalterinnen und Hundehalter und bitten diese, sich zwischen dem 1. April und dem 31. Juli an die Leinenpflicht zu halten. Wer seinen Hund im Waldgebiet und an Waldsäumen in dieser Zeit trotzdem frei laufen lässt, verstösst gegen das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) und riskiert eine Geldbusse sowie ein entsprechendes Strafverfahren. Gleichzeitig möchten wir auch noch auf folgendes hinweisen (gilt das ganze Jahr): Begegnungszone: Hier gilt eine generelle Leinenpflicht Schulareal, beinhaltet auch Kindergarten und Sportplatz: Hier gilt ein generelles Hundeverbot Kulturland ist zu schonen Hundekot auf fremdem Areal muss aufgenommen werden (dazu gehört auch das öffentliche Areal). Gemeinderathttps://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gemeinden/giebenach/aktuelle-mitteilungen/leinenpflicht-fuer-hunde-zum-schutz-des-wildes-2https://www.baselland.ch/logo.png
Leinenpflicht für Hunde zum Schutz des Wildes
28.03.2023
Die Leinenpflicht für Hunde gilt im Kanton Basel-Landschaft vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald und an den Waldsäumen. Das Nichteinhalten der Leinenpflicht ist ein Verstoss gegen das Gesetz und kann zu einer Busse sowie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft führen. Während der Hauptsetz- und Brutzeit sind Wildtiere durch freilaufende Hunde im Wald oder in Waldesnähe besonders gefährdet. Es kommt immer wieder vor, dass Wildtiere von Hunden auf grausame Weise zu Tode gehetzt werden. Was bedeutet «an den Waldsäumen»? Gestützt auf die uns von der Gesetzgebung gegebenen Kompetenzen haben wir diesen wie folgt definiert: «Im Bereich von 100 Metern bis zum Waldrand». Wir appellieren an die Hundehalterinnen und Hundehalter und bitten diese, sich zwischen dem 1. April und dem 31. Juli an die Leinenpflicht zu halten. Wer seinen Hund im Waldgebiet und an Waldsäumen in dieser Zeit trotzdem frei laufen lässt, verstösst gegen das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) und riskiert eine Geldbusse sowie ein entsprechendes Strafverfahren. Gleichzeitig möchten wir auch noch auf folgendes hinweisen (gilt das ganze Jahr): Begegnungszone: Hier gilt eine generelle Leinenpflicht Schulareal, beinhaltet auch Kindergarten und Sportplatz: Hier gilt ein generelles Hundeverbot Kulturland ist zu schonen Hundekot auf fremdem Areal muss aufgenommen werden (dazu gehört auch das öffentliche Areal). Gemeinderat