07.04.2026
Zonenplan Siedlung, Mutation Wasserversorgung - Vernehmlassung
Mit Verfügung vom 27. November 2025 teilte das Amt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen der Gemeinde Eptingen mit, dass die Nutzung der Obertlochquellen
(85.51.B und 85.52.G) zur Trinkwasserversorgung in Eptingen per 30. Juni 2027 untersagt
sei. Dies, nachdem bei Probeentnahmen wiederholt und zuletzt im Juli 2025
Verunreinigungen nachgewiesen wurden. Zur Gewährleistung der
Trinkwasserversorgung muss die Einwohnergemeinde Eptingen daher eine neue
Trinkwasseraufbereitungs-Anlage errichten.
Veterinärwesen der Gemeinde Eptingen mit, dass die Nutzung der Obertlochquellen
(85.51.B und 85.52.G) zur Trinkwasserversorgung in Eptingen per 30. Juni 2027 untersagt
sei. Dies, nachdem bei Probeentnahmen wiederholt und zuletzt im Juli 2025
Verunreinigungen nachgewiesen wurden. Zur Gewährleistung der
Trinkwasserversorgung muss die Einwohnergemeinde Eptingen daher eine neue
Trinkwasseraufbereitungs-Anlage errichten.
Der Standort muss sich auf der Parzelle Nr. 1142 im Gebiet Obertloch befinden. Diese
Parzelle liegt in der Wohn-/Geschäftszone WG2, in welcher allerdings diese Anlage nicht
zulässig ist. Es braucht eine Umzonung in die Zone für öffentliche Werke und Anlagen
ÖW. Mit der vorliegenden Mutation des Zonenplans Siedlung sollen die
raumplanerischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Trinkwasser-
Aufbereitungsanlage gebaut werden kann.
Im Rahmen des gesetzlich festgeschriebenen Informations- und Mitwirkungsverfahrens
orientiert der Gemeinderat nun die Einwohnerinnen und Einwohner über den
Planungsentwurf und lädt sie zur Vernehmlassung ein.
Die Unterlagen können in der Zeit vom 01.04.2026 bis 15.04.2026 während der
Schalterstunden in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Gleichzeitig sind sie
im Internet unter www.eptingen.ch einsehbar. Eingaben können bis zum 15.04.2026 in
schriftlicher Form an die Gemeindeverwaltung gerichtet werden.
Nach Abschluss dieser Vernehmlassung wird die Planungsvorlage bereinigt und der
Einwohnergemeindeversammlung zum Beschluss vorgelegt. Nach der Planauflage mit
Einsprachemöglichkeit nach Raumplanungs- und Baugesetz wird das neue
Planungsdokument mit der regierungsrätlichen Genehmigung rechtsgültig.
Der Gemeinderat
