Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen WaldeigentumGemäss dem kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (kWaG, SGS 570) ist die Fläche des Waldeigentums massgebend für die Bewilligungspflicht für Holzschläge. Ausgehend von der Wald-fläche eines Eigentümers oder einer Eigentümerin innerhalb eines Forstreviers wird zwischen be-triebsplanpflichtigem (mehr als 25 ha) und nicht betriebsplanpflichtigem (weniger als 25 ha) Waldei-gentum unterschieden. Für nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer gelten folgende Best-immungen: 1. Gemäss §20 des kantonalen Waldgesetzes ist jeder Holzschlag bewilligungs- oder meldepflich-tig. Eine Meldung an den Revierförster ist notwendig für Holzschläge im Rahmen von Pflegear-beiten, sowie für die eigene Brennholz- und Nutzholzversorgung. Alle andern Holzschläge sind bewilligungspflichtig. 2. Zuständige Behörde für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum ist der Re-vierförster oder die Revierförsterin jener Gemeinde, in der das Waldeigentum liegt. Er oder sie nimmt die Meldung über geplante Holzschläge entgegen, zeichnet die Bäume an und entschei-det über die Bewilligungspflicht. 3. Die Holzschlagbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Der Bewilli-gungsentscheid ist beim Amt für Wald beider Basel anfechtbar. 4. Für Saaten und Pflanzungen im und zur Neuanlegung von Wald dürfen ausschliesslich Saatgut und Pflanzen verwendet werden, deren Herkunft bekannt und dem Standort an¬gepasst ist. 5. Holzschläge ohne Bewilligung oder Meldung, die Missachtung der Bewilligung oder der darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind als Übertretungen im Sinne der eid¬genössischen und kantonalen Waldgesetzgebung strafbar. Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer wenden sich bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Waldeigentum an den Revierförster oder die Revierförsterin. Von ihm oder ihr erhalten Sie die not-wendigen Auskünfte über Nutzung und Pflege im Wald. Dort können auch die benötigten Gesuchs-formulare für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Wald bezogen werden. Die Gemeinden werden gebeten, diese Bekanntmachung in gebührender Weise zu veröf¬fentlichen. Amt für Wald beider Basel (Publikation im Amtsblatt vom 31. August 2023)https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gemeinden/burg-il/aktuelle-mitteilungen/holzschlaege-im-nicht-betriebsplanpflichtigen-waldeigentumhttps://www.baselland.ch/logo.png
Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum
22.08.2023
Gemäss dem kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (kWaG, SGS 570) ist die Fläche des Waldeigentums massgebend für die Bewilligungspflicht für Holzschläge. Ausgehend von der Wald-fläche eines Eigentümers oder einer Eigentümerin innerhalb eines Forstreviers wird zwischen be-triebsplanpflichtigem (mehr als 25 ha) und nicht betriebsplanpflichtigem (weniger als 25 ha) Waldei-gentum unterschieden. Für nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer gelten folgende Best-immungen: 1. Gemäss §20 des kantonalen Waldgesetzes ist jeder Holzschlag bewilligungs- oder meldepflich-tig. Eine Meldung an den Revierförster ist notwendig für Holzschläge im Rahmen von Pflegear-beiten, sowie für die eigene Brennholz- und Nutzholzversorgung. Alle andern Holzschläge sind bewilligungspflichtig. 2. Zuständige Behörde für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum ist der Re-vierförster oder die Revierförsterin jener Gemeinde, in der das Waldeigentum liegt. Er oder sie nimmt die Meldung über geplante Holzschläge entgegen, zeichnet die Bäume an und entschei-det über die Bewilligungspflicht. 3. Die Holzschlagbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Der Bewilli-gungsentscheid ist beim Amt für Wald beider Basel anfechtbar. 4. Für Saaten und Pflanzungen im und zur Neuanlegung von Wald dürfen ausschliesslich Saatgut und Pflanzen verwendet werden, deren Herkunft bekannt und dem Standort an¬gepasst ist. 5. Holzschläge ohne Bewilligung oder Meldung, die Missachtung der Bewilligung oder der darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind als Übertretungen im Sinne der eid¬genössischen und kantonalen Waldgesetzgebung strafbar. Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer wenden sich bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Waldeigentum an den Revierförster oder die Revierförsterin. Von ihm oder ihr erhalten Sie die not-wendigen Auskünfte über Nutzung und Pflege im Wald. Dort können auch die benötigten Gesuchs-formulare für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Wald bezogen werden. Die Gemeinden werden gebeten, diese Bekanntmachung in gebührender Weise zu veröf¬fentlichen. Amt für Wald beider Basel (Publikation im Amtsblatt vom 31. August 2023)