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Sträucher und Hecken zurückschneiden
Die Eigentümerschaften von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Trottoirs und Wegen sind gehalten, ihre an Strassen, Trottoirs und Wegen stehenden Bäume und Sträucher, Hecken und auch Bepflanzungen periodisch und vorschriftsgemäss zurückzuschneiden.
Die Grenzabstände für Grünhecken und Bäume sind im kantonalen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) § 130 bis 134 geregelt (Privatrecht). Für die übrigen Einfriedungen (nicht Grünhecken) gelten § 92 bis 99 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG).
Die öffentlichen Strassen und Wege sowie deren Einrichtungen (Strassenbeleuchtung, Hydranten, Strassen- und Signaltafeln) dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus nicht durch Bäume, Sträucher, Hecken etc. beeinträchtigt werden.
Die Gemeinde ersucht die Grundeigentümerschaften, den Rückschnitt bis Ende August 2026 vorzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass für Unfälle, die als Folge eines unterlassenen Zurückschneidens entstehen, die Grundeigentümerschaften haftbar gemacht werden können. Der Rückschnitt ist unter Beachtung der geltenden Natur- und Artenschutzbestimmungen vorzunehmen.
Die Gemeinde dankt für die verständnisvolle Mithilfe und für die Befolgung der erwähnten Vorschriften im Interesse der Verkehrssicherheit.

