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Öffentliche Planauflage – Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, Arisdorf
Titel der Planauflage
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Projektbeschreibung
S-2590601.1
Transformatorenstation Haldenhof
- Neubau der TS auf der Parzelle 7168 der Gemeinde Arisdorf
Koordinaten: 2623844/ 1261750
L-0084249.4
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen ARI Olsbergerstrasse und ARI Haldenhof
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 4263, 4258, 4374, 3060, 3217, 3021, 3007, 3218, 4353,
4352, 7170, 7167, 7172 und 7168 der Gemeinde Arisdorf
Koordinaten: 2623872 / 1261753 nach 2624643 / 1262540
L-2590620.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen ARI Schulhaus und ARI Haldenhof
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 4526, 4374, 3060, 3217, 3021, 3007, 3218, 4353, 4352,
7170, 7167, 7172 und 7168 der Gemeinde Arisdorf
Koordinaten: 2623872/ 1261753 nach 2624537 / 1262165
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
EBL (Genossenschaft Elektra Baselland)
Mühlemattstrasse 6
4410 Liestal
im Namen von
EBL (Genossenschaft Elektra Baselland)
Mühlemattstrasse 6
4410 Liestal
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Rechtsmittel, Einsichtnahme und Fristen
Die Gesuchsunterlagen werden vom 30. Januar bis zum 2. März 2026 in der Gemeindeverwaltung Arisdorf öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6614/f66cafa3a7 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Frist
Ablauf der Frist: 02.03.2026
