Zusätzliche Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus

08.07.2020

In Absprache mit den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt und Aargau beschränkt der Kanton Basel-Landschaft in Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen die maximale Anzahl von Gästen neu auf 100 Personen. Zudem muss an öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit über 100 Besucherinnen und Besuchern eine Unterteilung in Sektoren mit maximal 100 Personen vorgenommen werden.

Die Anzahl Personen, welche vom Kantonsärztlichen Dienst aufgrund steigender Infektionen identifiziert und benachrichtigt werden muss, erhöht sich stetig.  Es muss mit weiter steigenden Fallzahlen in den kommenden Tagen und Wochen gerechnet werden. Um eine Überlastung des Contact Tracing-Systems und die Gefährdung der Gesundheit einer erheblichen Anzahl von Menschen zu verhindern, sind zusätzliche Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus erforderlich.

Um der Gefahr einer örtlichen Ausbreitung des Virus vorzubeugen, erlässt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion eine Verfügung, welche in Gastwirtschaftsbetrieben wie Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen, in denen die Konsumation nicht ausschliesslich sitzend an einem festen Sitzplatz erfolgt, die maximale Anzahl von Gästen auf 100 Personen beschränkt. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Lokalität im Freien oder in geschlossenen Räumlichkeiten befindet. Ein Restaurationsbetrieb kann mehrere räumlich getrennte Gästebereiche à maximal 100 Personen betreiben. Bisher lag die Grenze bei 300 Gästen. Die Kontaktdaten gemäss Artikel 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage sind für jeden Bereich einzeln zu erheben. Ausserhalb dieser Gästebereiche muss, wenn die Möglichkeit der Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.

Zudem muss an öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit über 100 Besucherinnen und Besuchern, an welchen weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 100 Personen vorgenommen werden. Zudem sind Kontaktdaten gemäss Artikel 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben. Ausserhalb dieser Sektoren muss, wenn die Möglichkeit der Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.

Bei Nichtbefolgen dieser Anordnungen erfolgt eine zwangsweise Durchsetzung. Bei schwerwiegender oder wiederholter Missachtung kann ein Betrieb geschlossen werden.

Diese Verfügung tritt am 9. Juli 2020 um 18.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 31. August 2020.

Sofern sich die Anzahl Personen, die identifiziert und benachrichtigt werden müssen, derart erhöht, dass das Contact Tracing nicht mehr praktikabel ist, kann der Kanton für eine begrenzte Zeit vorsehen, dass die Anzahl Gäste, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmender in Einrichtungen und Betrieben sowie an Veranstaltungen über die Vorgaben der Covid-19-Verordnung besondere Lage hinaus beschränkt wird. Ebenso kann der Kanton, sofern es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen kommt oder eine solche unmittelbar droht, für eine begrenzte Zeit regional geltende – über einzelne Einrichtungen und Veranstaltungen hinausgehende – Massnahmen gemäss Artikel 40 Epidemiengesetz anordnen.

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Typ Titel Bearbeitet
Verfügung 09.07.2022