Verlängerung Übergangsfrist Mitfinanzierung Haus-/Heimgeburten
05.11.2013
Verlängerung der Übergangsfrist für die Mitfinanzierung der Haus- und Heimgeburten durch die Gemeinden
Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973 sah vor, dass sich die Gemeinden an den durch die Krankenkassen oder andere Garanten nicht gedeckten Kosten von Haus- oder Heimgeburten beteiligen. Dieses sogenannte «Wartegeld» (Inkonvenienzentschädigung) für Hebammen bei Hausgeburten und ambulanten Geburten wurde mit der Totalrevision des Gesundheitsgesetzes (GesG, SGS 901), welche am 1. Januar 2009 in Kraft trat, abgeschafft. Jedoch regelte eine Übergangsbestimmung (§ 85 GesG), dass die entsprechenden Beiträge der Gemeinden noch während einer Frist von fünf Jahren, das heisst bis Ende 2013, ausgerichtet werden. Die Gemeinden wären demnach ab 2014 nicht mehr verpflichtet, bei Haus- und Heimgeburten eine Inkonvenienzentschädigung auszurichten.
An seiner Sitzung vom 19. September 2013 hat der Landrat die Motion von Marie-Theres Beeler, Grüne, «Faire Entschädigung ambulant tätiger Hebammen» ( 2013/155 ) fast einstimmig überwiesen. Die vom Landrat gewünschte umfassende Neuregelung erfordert Abklärungen, einen Einbezug der betroffenen Kreise (Hebammenverband, Gemeinden etc.) sowie genügend Zeit für den politischen Prozess und kann somit nicht per 1. Januar 2014 umgesetzt werden. Um eine Finanzierungslücke zu vermeiden, sieht der Regierungsrat vor, im Sinne einer Sofortmassnahme die bestehende Übergangsregelung im Gesundheitsgesetz um maximal drei Jahre zu verlängern. Dieses Vorgehen ermöglicht die Ausarbeitung einer tragfähigen definitiven Lösung ohne übermässigen Zeitdruck. Die definitive Lösung wird durch die Sofortmassnahme nicht präjudiziert. Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) wurde über die vorgeschlagene Verlängerung der bestehenden Regelung informiert. Nach Absprache mit dem VBLG geht der Vorschlag des Regierungsrats bis Ende Jahr in eine verkürzte Vernehmlassung. Ziel ist es, noch im ersten Quartal 2014 den revidierten Gesetzesentwurf dem Landrat zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen zu können.
Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973 sah vor, dass sich die Gemeinden an den durch die Krankenkassen oder andere Garanten nicht gedeckten Kosten von Haus- oder Heimgeburten beteiligen. Dieses sogenannte «Wartegeld» (Inkonvenienzentschädigung) für Hebammen bei Hausgeburten und ambulanten Geburten wurde mit der Totalrevision des Gesundheitsgesetzes (GesG, SGS 901), welche am 1. Januar 2009 in Kraft trat, abgeschafft. Jedoch regelte eine Übergangsbestimmung (§ 85 GesG), dass die entsprechenden Beiträge der Gemeinden noch während einer Frist von fünf Jahren, das heisst bis Ende 2013, ausgerichtet werden. Die Gemeinden wären demnach ab 2014 nicht mehr verpflichtet, bei Haus- und Heimgeburten eine Inkonvenienzentschädigung auszurichten.
An seiner Sitzung vom 19. September 2013 hat der Landrat die Motion von Marie-Theres Beeler, Grüne, «Faire Entschädigung ambulant tätiger Hebammen» ( 2013/155 ) fast einstimmig überwiesen. Die vom Landrat gewünschte umfassende Neuregelung erfordert Abklärungen, einen Einbezug der betroffenen Kreise (Hebammenverband, Gemeinden etc.) sowie genügend Zeit für den politischen Prozess und kann somit nicht per 1. Januar 2014 umgesetzt werden. Um eine Finanzierungslücke zu vermeiden, sieht der Regierungsrat vor, im Sinne einer Sofortmassnahme die bestehende Übergangsregelung im Gesundheitsgesetz um maximal drei Jahre zu verlängern. Dieses Vorgehen ermöglicht die Ausarbeitung einer tragfähigen definitiven Lösung ohne übermässigen Zeitdruck. Die definitive Lösung wird durch die Sofortmassnahme nicht präjudiziert. Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) wurde über die vorgeschlagene Verlängerung der bestehenden Regelung informiert. Nach Absprache mit dem VBLG geht der Vorschlag des Regierungsrats bis Ende Jahr in eine verkürzte Vernehmlassung. Ziel ist es, noch im ersten Quartal 2014 den revidierten Gesetzesentwurf dem Landrat zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen zu können.