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09.04.2013
Teilrevision EG KVG
Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Der Regierungsrat hat an seiner heutigen Sitzung eine Vorlage für eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) zu Handen des Landrats verabschiedet. Er beantragt dem Kantonsparlament, für die Tarifverfahren nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Gebühren zu erheben.
Die Tarife, nach denen die Leistungen zu Lasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden, sind durch die Leistungserbringer und die Versicherer vertraglich zu vereinbaren. Diese Tarifverträge sind durch die Kantonsregierung genehmigen zu lassen. Für den Fall, dass keine vertragliche Einigung zu Stande kommt, ist vorgesehen, dass die Tarife durch die Kantonsregierung festgesetzt werden. Die entsprechenden Verfahren vor dem Regierungsrat sind im Kanton Basel-Landschaft heute nicht kostenpflichtig.
Aus verschiedenen Gründen (u.a. neue Spitalfinanzierung, Anforderungen an die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Tarife, Auseinanderbrechen von Vertragsgemeinschaften, kurzfristigere Verträge) sind die Tarifverfahren nach KVG in den vergangen Jahren zahlreicher, aufwendiger und komplexer geworden. Zur Deckung der dadurch entstehenden Verwaltungskosten schlägt der Regierungsrat deshalb die Einführung einer Gebühr für solche Verfahren vor. Die Gebühr soll nach Aufwand festgelegt werden und sich in einem Rahmen bis 2'000 Franken für Vertragsgenehmigungen resp. bis 5'000 Franken für Tariffestsetzungen bewegen. Sie soll bei Genehmigungen den Tarifpartnern je zur Hälfte, bei Festsetzungen der unterliegenden Partei auferlegt werden. Durch die neue Gebühr ist mit Einnahmen von durchschnittlich rund 120'000 Franken pro Jahr zu rechnen, welche jedoch stark schwanken können.
Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die den Krankenversicherern auferlegten Gebühren auf die Prämienzahlenden überwälzt werden. Jedoch bewegen sich die entsprechenden Zusatzausgaben der Krankenversicherer im Promillebereich ihres Verwaltungsaufwands und sind bezogen auf das gesamte Prämienvolumen weitgehend vernachlässigbar. Auch für die Leistungserbringer wird die Gebühr als tragbar erachtet. Da in vielen Fällen Verbände als Tarifpartner auftreten, wird der einzelne Leistungserbringer nur sehr geringfügig belastet.
Für Rückfragen: Urs Knecht, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Rechtsdienst, Tel. 061 552 59 09
Der Regierungsrat hat an seiner heutigen Sitzung eine Vorlage für eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) zu Handen des Landrats verabschiedet. Er beantragt dem Kantonsparlament, für die Tarifverfahren nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Gebühren zu erheben.
Die Tarife, nach denen die Leistungen zu Lasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden, sind durch die Leistungserbringer und die Versicherer vertraglich zu vereinbaren. Diese Tarifverträge sind durch die Kantonsregierung genehmigen zu lassen. Für den Fall, dass keine vertragliche Einigung zu Stande kommt, ist vorgesehen, dass die Tarife durch die Kantonsregierung festgesetzt werden. Die entsprechenden Verfahren vor dem Regierungsrat sind im Kanton Basel-Landschaft heute nicht kostenpflichtig.
Aus verschiedenen Gründen (u.a. neue Spitalfinanzierung, Anforderungen an die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Tarife, Auseinanderbrechen von Vertragsgemeinschaften, kurzfristigere Verträge) sind die Tarifverfahren nach KVG in den vergangen Jahren zahlreicher, aufwendiger und komplexer geworden. Zur Deckung der dadurch entstehenden Verwaltungskosten schlägt der Regierungsrat deshalb die Einführung einer Gebühr für solche Verfahren vor. Die Gebühr soll nach Aufwand festgelegt werden und sich in einem Rahmen bis 2'000 Franken für Vertragsgenehmigungen resp. bis 5'000 Franken für Tariffestsetzungen bewegen. Sie soll bei Genehmigungen den Tarifpartnern je zur Hälfte, bei Festsetzungen der unterliegenden Partei auferlegt werden. Durch die neue Gebühr ist mit Einnahmen von durchschnittlich rund 120'000 Franken pro Jahr zu rechnen, welche jedoch stark schwanken können.
Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die den Krankenversicherern auferlegten Gebühren auf die Prämienzahlenden überwälzt werden. Jedoch bewegen sich die entsprechenden Zusatzausgaben der Krankenversicherer im Promillebereich ihres Verwaltungsaufwands und sind bezogen auf das gesamte Prämienvolumen weitgehend vernachlässigbar. Auch für die Leistungserbringer wird die Gebühr als tragbar erachtet. Da in vielen Fällen Verbände als Tarifpartner auftreten, wird der einzelne Leistungserbringer nur sehr geringfügig belastet.
Für Rückfragen: Urs Knecht, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Rechtsdienst, Tel. 061 552 59 09