Schweige- und Meldepflicht von Medizinalpersonen
26.11.2014
Änderung des Gesundheitsgesetzes zur Schweige- und Meldepflicht von Medizinalpersonen
Der Regierungsrat hat Änderungen des Gesundheitsgesetzes beschlossen. Mit der Änderung betreffend die Schweigepflicht und die Meldepflicht von Medizinalpersonen sollen Doppelspurigkeiten bei Abklärungen vermieden werden, ohne dabei die Rechtsschutzinteressen der betroffenen Personen zu beeinträchtigen. Weiter soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen durch eine neue Meldepflicht verbessert werden.
Der Regierungsrat hat heute eine Änderung des Gesundheitsgesetzes betreffend die Schweigepflicht und die Meldepflicht von Medizinalpersonen beschlossen. Die vorgeschlagene Änderung geht zur Verabschiedung an den Landrat. Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Gesundheitsgesetzes wird vornehmlich ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand geschaffen, damit Personen, welche einen Medizinal-, Psychologie- oder Gesundheitsberuf ausüben sowie ihre Hilfspersonen, sich gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) nicht im Einzelfall durch ein formelles Verfahren vor der Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht entbinden lassen müssen. Damit können unnötige Doppelspurigkeiten bei der Abklärung beseitigt werden, ob hinsichtlich der betreffenden Person hinreichend glaubhaft ist, dass ein Schwächezustand vorliegt. Die Verwaltungseffizienz wird dadurch gesteigert, ohne dass dabei die Rechtsschutzinteressen der betroffenen Personen nachhaltig beeinträchtigt werden.
Verbesserter Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
Weiter werden mit den vorgeschlagenen Änderungen die gleichen Berufsgruppen verpflichtet, Wahrnehmungen der Strafverfolgungsbehörde zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen unter 18 Jahren oder von Schutzbefohlenen schliessen lassen. Damit werden Anliegen aufgenommen, die eine deutliche Verbesserung des Schutzes der genannten Personengruppen verlangen.
Anregungen aus der Vernehmlassung teilweise übernommen
Im Übrigen wird der Kreis der Bezugspersonen, denen gegebenenfalls medizinische Auskünfte erteilt werden darf, besser auf das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht abgestimmt. Im Vernehmlassungsverfahren wurden verschiedene Anregungen eingebracht, welche teilweise in die Vorlage übernommen worden sind.
> Landratsvorlage
Für Rückfragen
René Merz, stv. Generalsekretär Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD), 061 552 65 08
Der Regierungsrat hat Änderungen des Gesundheitsgesetzes beschlossen. Mit der Änderung betreffend die Schweigepflicht und die Meldepflicht von Medizinalpersonen sollen Doppelspurigkeiten bei Abklärungen vermieden werden, ohne dabei die Rechtsschutzinteressen der betroffenen Personen zu beeinträchtigen. Weiter soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen durch eine neue Meldepflicht verbessert werden.
Der Regierungsrat hat heute eine Änderung des Gesundheitsgesetzes betreffend die Schweigepflicht und die Meldepflicht von Medizinalpersonen beschlossen. Die vorgeschlagene Änderung geht zur Verabschiedung an den Landrat. Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Gesundheitsgesetzes wird vornehmlich ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand geschaffen, damit Personen, welche einen Medizinal-, Psychologie- oder Gesundheitsberuf ausüben sowie ihre Hilfspersonen, sich gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) nicht im Einzelfall durch ein formelles Verfahren vor der Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht entbinden lassen müssen. Damit können unnötige Doppelspurigkeiten bei der Abklärung beseitigt werden, ob hinsichtlich der betreffenden Person hinreichend glaubhaft ist, dass ein Schwächezustand vorliegt. Die Verwaltungseffizienz wird dadurch gesteigert, ohne dass dabei die Rechtsschutzinteressen der betroffenen Personen nachhaltig beeinträchtigt werden.
Verbesserter Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
Weiter werden mit den vorgeschlagenen Änderungen die gleichen Berufsgruppen verpflichtet, Wahrnehmungen der Strafverfolgungsbehörde zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen unter 18 Jahren oder von Schutzbefohlenen schliessen lassen. Damit werden Anliegen aufgenommen, die eine deutliche Verbesserung des Schutzes der genannten Personengruppen verlangen.
Anregungen aus der Vernehmlassung teilweise übernommen
Im Übrigen wird der Kreis der Bezugspersonen, denen gegebenenfalls medizinische Auskünfte erteilt werden darf, besser auf das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht abgestimmt. Im Vernehmlassungsverfahren wurden verschiedene Anregungen eingebracht, welche teilweise in die Vorlage übernommen worden sind.
> Landratsvorlage
Für Rückfragen
René Merz, stv. Generalsekretär Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD), 061 552 65 08