- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
- Medienmitteilungen
- Revidierte Spitalliste mit Leistungsaufträgen verabschiedet
02.12.2014
Revidierte Spitalliste mit Leistungsaufträgen verabschiedet
Der Regierungsrat hat die revidierte Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft verabschiedet. Die revidierte Spitalliste stellt einen wichtigen Schritt in der regionalen Spitalplanung dar. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion strafft dank der Liste die Leistungsaufträge mit den Spitälern, Kliniken und Geburtshäuser im Interesse einer sicheren und effizienten Versorgung der Baselbieter Bevölkerung. Die Spitallisten von Basel-Landschaft und Basel-Stadt sind auch inhaltlich aufeinander abgestimmt.
Gemäss der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) führen die Kantone auf den Spitallisten die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf, die notwendig sind, um das für die Einwohnerinnen und Einwohner des jeweiligen Kantons erforderliche Angebot sicherzustellen. Auf den Listen wird für jedes Spital das dem Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet in Artikel 39 die Kantone zur Ausarbeitung einer bedarfsgerechten Spitalplanung und zum Erlass einer nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste. Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser, deren Angebot der bedarfsgerechten Versorgungsplanung entsprechen, werden in die Spitalliste aufgenommen und sind zur Erbringung von Leistungen zulasten der Grundversicherung zugelassen. Gemäss Artikel 41 können die versicherten Personen für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital).
Einheitliche Aufnahmekriterien für Spitäler der Nordwestschweizer Kantone
Geprüft wurden alle Spitäler, welche auch auf der aktuellen Spitalliste figurierten oder einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme gestellt haben. Es konnten diversen Spitälern neue Leistungsaufträge zugeteilt beziehungsweise bisher provisorische Leistungsaufträge definitiv vergeben werden. Aufgrund der Kriterienvorgaben wurden aber bei einzelnen Spitälern auch einige Leistungsaufträge nicht mehr erteilt. Für einige Leistungsgruppen konnten weiterhin nur befristete Leistungsaufträge genehmigt werden.
Mit dem Projekt Monitoring der Patientenströme haben die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn seit 2012 einen breiten Abstimmungs- und Vereinheitlichungsprozess beschritten, welcher in Zukunft noch intensiviert werden soll. Die Nordwestschweizer Kantone haben sich geeinigt, die Aufnahmekriterien für Spitäler einheitlich anzuwenden. In der Regel werden daher diejenigen Leistungen von Spitälern auf die Spitalliste aufgenommen, welche zehn Prozent des kantonalen Gesamtpotenzials einer Leistungsgruppe erreichen, wobei die Mindestanzahl 20 Fälle betragen sollte. Bei seltenen Krankheiten und Eingriffen wird der Leistungsauftrag durch die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierten Medizin (IVHSM) vergeben, welcher für alle Kantone bindend ist.
Komplette Freizügigkeit für die Spitäler beider Basel
Seit 1. Januar 2014 gilt zudem die komplette Freizügigkeit für Spitäler in den beiden Basel. Das hat zur Folge, dass für alle Einwohnerinnen und Einwohner beider Kantone sämtliche Spitäler in Basel-Stadt und Basel-Landschaft, die sich auf der Spitalliste des Standortkantons befinden, ohne zusätzliche Kostenfolge zur Verfügung stehen.
Mit dieser kompletten Freizügigkeit haben die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt einen weiteren Schritt in Richtung gegenseitiger Abstimmung der Leistungsaufträge unternommen. So informieren sich die Kantone bei allfälligen Anträgen und stimmen diese über beide Spitallisten gegenseitig ab, womit der Entscheid auch von beiden getragen wird.
Die Vorgaben bezüglich ärztlicher Betreuung, Fachpersonal und Strukturvorgaben basieren auf den Bestimmungen der Spitalplanung des Kantons Zürich, welche in den Grundzügen nicht nur von den angesprochenen Kantonen sondern von allen Kantonen der deutschsprachigen Schweiz übernommen wurde.
Gemäss der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) führen die Kantone auf den Spitallisten die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf, die notwendig sind, um das für die Einwohnerinnen und Einwohner des jeweiligen Kantons erforderliche Angebot sicherzustellen. Auf den Listen wird für jedes Spital das dem Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet in Artikel 39 die Kantone zur Ausarbeitung einer bedarfsgerechten Spitalplanung und zum Erlass einer nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste. Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser, deren Angebot der bedarfsgerechten Versorgungsplanung entsprechen, werden in die Spitalliste aufgenommen und sind zur Erbringung von Leistungen zulasten der Grundversicherung zugelassen. Gemäss Artikel 41 können die versicherten Personen für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital).
Einheitliche Aufnahmekriterien für Spitäler der Nordwestschweizer Kantone
Geprüft wurden alle Spitäler, welche auch auf der aktuellen Spitalliste figurierten oder einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme gestellt haben. Es konnten diversen Spitälern neue Leistungsaufträge zugeteilt beziehungsweise bisher provisorische Leistungsaufträge definitiv vergeben werden. Aufgrund der Kriterienvorgaben wurden aber bei einzelnen Spitälern auch einige Leistungsaufträge nicht mehr erteilt. Für einige Leistungsgruppen konnten weiterhin nur befristete Leistungsaufträge genehmigt werden.
Mit dem Projekt Monitoring der Patientenströme haben die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn seit 2012 einen breiten Abstimmungs- und Vereinheitlichungsprozess beschritten, welcher in Zukunft noch intensiviert werden soll. Die Nordwestschweizer Kantone haben sich geeinigt, die Aufnahmekriterien für Spitäler einheitlich anzuwenden. In der Regel werden daher diejenigen Leistungen von Spitälern auf die Spitalliste aufgenommen, welche zehn Prozent des kantonalen Gesamtpotenzials einer Leistungsgruppe erreichen, wobei die Mindestanzahl 20 Fälle betragen sollte. Bei seltenen Krankheiten und Eingriffen wird der Leistungsauftrag durch die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierten Medizin (IVHSM) vergeben, welcher für alle Kantone bindend ist.
Komplette Freizügigkeit für die Spitäler beider Basel
Seit 1. Januar 2014 gilt zudem die komplette Freizügigkeit für Spitäler in den beiden Basel. Das hat zur Folge, dass für alle Einwohnerinnen und Einwohner beider Kantone sämtliche Spitäler in Basel-Stadt und Basel-Landschaft, die sich auf der Spitalliste des Standortkantons befinden, ohne zusätzliche Kostenfolge zur Verfügung stehen.
Mit dieser kompletten Freizügigkeit haben die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt einen weiteren Schritt in Richtung gegenseitiger Abstimmung der Leistungsaufträge unternommen. So informieren sich die Kantone bei allfälligen Anträgen und stimmen diese über beide Spitallisten gegenseitig ab, womit der Entscheid auch von beiden getragen wird.
Die Vorgaben bezüglich ärztlicher Betreuung, Fachpersonal und Strukturvorgaben basieren auf den Bestimmungen der Spitalplanung des Kantons Zürich, welche in den Grundzügen nicht nur von den angesprochenen Kantonen sondern von allen Kantonen der deutschsprachigen Schweiz übernommen wurde.