Öffentliche Ruhetage neu geregelt
11.02.2010
Der Eidgenössische Bettag soll in Baselland neu nicht mehr als hoher, sondern als allgemeiner Feiertag gelten. Damit werden Sport- und andere Veranstaltungen mit Festbetrieb im Baselbiet auch an einem Bettag möglich. Das schlägt der Regierungsrat im revidierten Ruhetagsgesetz vor.
Parteien, Verbände und Gemeinden äusserten sich in der Vernehmlassung mehrheitlich positiv zum revidierten Ruhetagsgesetz, das der Regierungsrat zuhanden des Landrates verabschiedet hat. Begrüsst wird vorab die Rückstufung des Eidgenössischen Bettages von einem hohen zu einem allgemeinen Feiertag. Gleichzeitig regelt und umschreibt die Regierung klar und verständlich, welche Tätigkeiten an öffentlichen Ruhetagen erlaubt oder verboten sind.
Das neue Ruhetagsgesetz enthält neu auch Bestimmungen über die bewilligungsfreien Sonntagsverkäufe. Erlaubt wird den Verkaufsgeschäften vier Sonntagsverkäufe mit Arbeitnehmenden. Neben zwei Adventsverkäufen dienen zwei Sonntage dem Saisonverkauf. Die zwei bewilligungsfreien Sonntage für Saisonverkäufe bestimmt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion. Dabei können die Saisonverkaufsdaten nach Regionen unterschiedlich festgelegt werden, wobei den beiden Dachorganisationen der Sozialpartner ein Vorschlagsrecht zukommt: Diese können unter Einbezug der örtlichen Gewerbe- und Industrievereinen aus sechs möglichen Terminen pro Gemeindegebiet zwei Saisonverkaufsdaten auswählen. Die Sonntagsverkäufe waren bisher in einer Verordnung geregelt, neu auf Gesetzesstufe.
Die Regierung hat aus der Vernehmlassung den Vorschlag aufgenommen, jegliches gewerbsmässige und unaufgeforderte Anbieten von Waren und Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen an private Haushalte zu verbieten. Dazu gehört etwa das Telefonmarketing. Die Gemeinden bekommen neu die Kompetenz, weitergehende Bestimmungen über die Nacht- und Mittagsruhe zu erlassen, als im Gesetz vorgesehen.
Das bestehende Ruhetagsgesetz von 1968 wurde bereits mehrmals teilrevidiert und den sich wandelnden Wertvorstellungen und Freizeitbedürfnissen der Bevölkerung angepasst. Mit der aktuellen Totalrevision hat der Regierungsrat das Ruhetagsgesetz auch begrifflich modernisiert und anwenderfreundlicher gemacht.
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft, Informationsdienst
Auskünfte:
Roman Zaugg, stv. Vorsteher Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga)
Telefon 061 552 77 01, E-Mail: [email protected]
Sibylle Schmid-Horanyi, stv. Leiterin Abteilung Arbeitsrecht / Arbeitnehmerschutz
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga)
Telefon 061 552 77 27, E-Mail: [email protected]
Liestal, 11. Februar 2010
Parteien, Verbände und Gemeinden äusserten sich in der Vernehmlassung mehrheitlich positiv zum revidierten Ruhetagsgesetz, das der Regierungsrat zuhanden des Landrates verabschiedet hat. Begrüsst wird vorab die Rückstufung des Eidgenössischen Bettages von einem hohen zu einem allgemeinen Feiertag. Gleichzeitig regelt und umschreibt die Regierung klar und verständlich, welche Tätigkeiten an öffentlichen Ruhetagen erlaubt oder verboten sind.
Das neue Ruhetagsgesetz enthält neu auch Bestimmungen über die bewilligungsfreien Sonntagsverkäufe. Erlaubt wird den Verkaufsgeschäften vier Sonntagsverkäufe mit Arbeitnehmenden. Neben zwei Adventsverkäufen dienen zwei Sonntage dem Saisonverkauf. Die zwei bewilligungsfreien Sonntage für Saisonverkäufe bestimmt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion. Dabei können die Saisonverkaufsdaten nach Regionen unterschiedlich festgelegt werden, wobei den beiden Dachorganisationen der Sozialpartner ein Vorschlagsrecht zukommt: Diese können unter Einbezug der örtlichen Gewerbe- und Industrievereinen aus sechs möglichen Terminen pro Gemeindegebiet zwei Saisonverkaufsdaten auswählen. Die Sonntagsverkäufe waren bisher in einer Verordnung geregelt, neu auf Gesetzesstufe.
Die Regierung hat aus der Vernehmlassung den Vorschlag aufgenommen, jegliches gewerbsmässige und unaufgeforderte Anbieten von Waren und Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen an private Haushalte zu verbieten. Dazu gehört etwa das Telefonmarketing. Die Gemeinden bekommen neu die Kompetenz, weitergehende Bestimmungen über die Nacht- und Mittagsruhe zu erlassen, als im Gesetz vorgesehen.
Das bestehende Ruhetagsgesetz von 1968 wurde bereits mehrmals teilrevidiert und den sich wandelnden Wertvorstellungen und Freizeitbedürfnissen der Bevölkerung angepasst. Mit der aktuellen Totalrevision hat der Regierungsrat das Ruhetagsgesetz auch begrifflich modernisiert und anwenderfreundlicher gemacht.
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft, Informationsdienst
Auskünfte:
Roman Zaugg, stv. Vorsteher Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga)
Telefon 061 552 77 01, E-Mail: [email protected]
Sibylle Schmid-Horanyi, stv. Leiterin Abteilung Arbeitsrecht / Arbeitnehmerschutz
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga)
Telefon 061 552 77 27, E-Mail: [email protected]
Liestal, 11. Februar 2010