Ausweitung der Maskenpflicht ab 1. Dezember 2021
Aufgrund der weiterhin stark zunehmenden Verbreitung des Sars-Cov-2-Virus und der zunehmend angespannten Lage hat der Regierungsrat beschlossen, dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen grundsätzlich Masken getragen werden müssen. Die neue Regelung gilt ab 1. Dezember 2021.
Mit dem Beschluss wird ein zusätzlicher Paragraf in der Verordnung eingeführt, der das Tragen einer Gesichtsmaske an weiteren Orten vorschreibt, namentlich in Innenräumen öffentlich zugänglicher Einrichtungen sowie an weiteren Orten, wo dicht gedrängte Personengruppen häufig zu erwarten sind. Dies gilt auch an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht (3G+). Die Maskenpflicht gilt in Innenräumen von Veranstaltungen und an Fach- und Publikumsmessen, in Innenräumen von Restaurationsbetrieben, einschliesslich von Bar- und Clubbetrieben sowie in Diskotheken und in Tanzlokalen. Die Maskenpflicht gilt zudem auch in Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport.
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zum Alter von 12 Jahren. Ebenfalls von der Maskenpflicht ausgenommen sind zudem Personen an privaten Veranstaltungen mit höchstens 30 Personen, Personen während der Ausübung sportlicher oder kultureller Aktivitäten, Personen während der Konsumation von Speisen und Getränken, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Kontakt zu Gästen oder Besuchern sowie auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner.
Mit der Ausweitung der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, wird beabsichtigt, die Übertragung des Coronavirus durch Tröpfcheninfektionen soweit wie möglich zu reduzieren. Die Anpassung erfolgt in Absprache mit den Nachbarkantonen, insbesondere Basel-Stadt, respektive der Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK und entspricht deren Konzept «Mittelfristplanung Winter». Im Grundsatz sehen die meisten Kantone gleichlautende oder ähnliche Anordnungen vor.
Bereits seit Freitag, 19. November 2021, gilt eine Zertifikatspflicht (3G) für Besuche in Alters- und Pflegeheimen sowie in Spitälern. Gleichzeitig gilt für Mitarbeitende von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Heimen der Behindertenhilfe eine Verpflichtung zum regelmässigen Testen. Aufgrund der in den Schulen stark ansteigenden Übertragungen des Coronavirus hat der Regierungsrat per Montag, 29. November 2021 auch eine flächendeckende Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und Lernende ab der 5. Primarklasse sowie für die Lehrpersonen aller Stufen eingeführt.