Totalrevision des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung – Ablehnung der nichtformulierten Initiative „Wohnen für alle“

05.06.2018

Der Regierungsrat hat den Entwurf einer Totalrevision der bestehenden Gesetzgebung zur Wohnbau- und Eigentumsförderung beschlossen. Zudem beantragt er dem Landrat, die nichtformulierte Initiative „Wohnen für alle“ abzulehnen. Die Landratsvorlage geht jetzt in die Vernehmlassung an die Parteien und Verbände.

Auf der Basis der seit 2014 erweiterten Verfassungsbestimmungen (§ 106a) muss die bestehende Gesetzgebung zur Wohnbau- und Eigentumsförderung angepasst werden. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen und den Ergebnissen einer vertieften Analyse unterbreitet der Regierungsrat einen konkreten Vorschlag für die Umsetzung des Verfassungsauftrags. Er sieht vor, das bestehende Instrument der Bausparbeiträge auszubauen und die Zusatzverbilligungen analog zum Bund auslaufen zu lassen. Weiter sollen neu Projektentwicklungsdarlehen sowie Informations- und Beratungsdienstleistungen für Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus finanziell unterstützt werden. Das Instrument der Bürgschaften für Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus soll auf gesetzlicher Ebene ausgebaut werden. Aufgrund der Marktsituation ist derzeit aber noch nicht vorgesehen, einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss zu beantragen. Neu soll zudem im Rahmen einer periodischen Berichterstattung jeweils über die Situation auf dem Wohnungsmarkt und über die Umsetzung der beschlossenen Massnahmen informiert werden.

Die nichtformulierte Verfassungsinitiative „Wohnen für alle“ beantragt der Regierungsrat zur Ablehnung. Er kommt zum Schluss, dass zwei zentrale Forderungen der Initiative, jene nach einer aktiven Wohnpolitik und jener nach diversen Beratungsstellen nicht unterstützt werden können. Eine stärkere staatliche Einbindung in den Wohnungsmarkt – zum Beispiel durch den systematischen Kauf von Arealen durch den Kanton und deren Abgabe im Baurecht – lehnt der Regierungsrat ab. In der hier unterbreiteten Vorlage sind die im Verfassungsparagraph proklamierten Massnahmen im Umwelt- und Energiebereich ausgenommen. Diese sollen zusammen mit den im künftigen Baselbieter Energiepaket vorgesehenen Massnahmen und mit einer allfälligen Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen (Energiegesetz) dem Landrat in einer separaten Vorlage unterbreitet werden.

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