Änderungen der Jagdverordnung

26.02.2013
Der Regierungsrat hat verschiedene Bestimmungen der Jagdverordnung angepasst. So wird zum Beispiel die Bestimmung aufgehoben, dass das Motorfahrzeug nicht als Deckung oder Auflage für die Jagdwaffe genutzt werden kann. Es soll in der Verantwortung der Jagenden liegen, inwieweit das Motorfahrzeug als Deckung oder Auflage genutzt werden kann. In der angepassten Verordnung heisst es neu lediglich: Die Jagd aus dem stehenden oder fahrenden Motorfahrzeug ist verboten.
 
Seit Jahren wird mit einer Sonderregelung der Abschuss des Kormorans an der Birs zum Schutz gefährdeter Fischarten freigegeben. Abschüsse werden kaum getätigt, drängen sich aber bei gehäuftem Auftreten des Kormorans auf. Diese Sonderregelung soll in ordentliches Recht übergeführt und der Schutzstatus des Kormorans aufgehoben werden. Gemäss dem eidgenössischen Jagdgesetz (Artikel 5) ist der Kormoran jagdbar und er ist in seinen Beständen nicht gefährdet. Die Jagdverwaltung erwartet mit der Aufhebung des Schutzstatus keine vermehrten Kormoranabschüsse und der Kanton Basel-Landschaft wird sich am Kormorankonzept Schweiz orientieren. Die Kormoranproblematik könnte alternativ mit Lebensraumaufwertungen an Ergolz und Birs entschärft werden, es liegen aber zur Zeit keine entsprechenden Projekte vor.
 
Tiere und Vögel, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt oder sonst wie abgewehrt werden können, sind: ohne Bewilligung Haarraubwild (Fuchs, Dachs und Marder). Der Dachs soll neu ebenfalls im Rahmen der Selbsthilfemassnahmen von Landwirten analog dem Fuchs und Marder abgewehrt werden können.
 
Gleichzeitig mit den Änderungen der Jagdverordnung, die am 1. April 2013 in Kraft tritt, wird auch die Änderung des Jagdgesetzes (Fütterungsverbot für Wildtiere), in Kraft gesetzt. Diese hatte der Landrat am 19. April 2012 beschlossen.