Tierschutz

Tierhalterinnen und Tierhalter tragen die volle Verantwortung für die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Tiere.

Bei Verdacht auf Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung ist die Fachstelle auf Meldungen aus der Bevölkerung angewiesen. Nur so ist es möglich, frühzeitig und effizient eine Wiederherstellung der Gesetzeskonformität in die Hand zu nehmen.

Meldungen über Mängel und Missstände in Tierhaltungen wie auch Misshandlung von Tieren können über das offizielle Meldeformular dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Basel-Landschaft (ALV) per Post, per Fax oder per E-Mail eingereicht werden. Nur in dringlichen und akuten, lebensbedrohlichen Fällen für die Tiere werden auch telefonische Meldungen entgegengenommen.

Das ALV ist auf möglichst umfassende und genaue Angaben angewiesen:
  • Name und Adresse des Tierhalters
  • Genauer Ort der Tierhaltung
  • Betroffene Tierart
  • Haltungsart der Tiere (Stall, Gehege, Weide?)
  • Anzahl Tiere
  • Besitzer der Tiere
  • Genaue Beschreibung des Mangels / der Missstände evt. Foto- oder Videodokumentation
  • Adresse und Erreichbarkeit der meldenden Person
  • Zeugen
Je besser eine Meldung dokumentiert ist, desto effizienter kann die Fachstelle handeln

Verdacht auf Tierquälerei
Bei Fällen von Misshandlung und Verdacht auf Tierquälerei ist vorzugsweise direkt die Polizeieinsatzzentrale zu kontaktieren (Tel. +41 61 553 35 35).

Anonyme Meldungen
Anonyme Meldungen werden nicht bearbeitet.

Ungerechtfertigte Meldungen
Grundlose Tierschutzmeldungen oder Tierschutzmeldungen, welche sich nicht nachvollziehen lassen können für den Melder strafrechtliche Konsequenzen haben wegen falscher Beschuldigung oder Verleumdung.

Information des Tierhalters über den Melder
Die Fälle werden abgeklärt und allfällig nötige Massnahmen getroffen. In aller Regel erfahren die Tierbesitzer nicht, wer die Meldung über ihre Tierhaltung gemacht hat. Ausnahme: Es werden von Seiten des Melders wissentlich falsche Angaben gemacht oder der Namen muss im Rahmen eines Straf- oder Vollzugsverfahrens bekannt gegeben werden.

Ergebnisse aus Kontrollen
Das Veterinärwesen teilt der meldenden Person aus Datenschutzgründen keine Details über erfolgte Kontrollen mit: Die Ergebnisse der Kontrolle und ein Bericht über allfällig festgestellte Mängel unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Erfüllung der Minimalanforderungen gemäss Tierschutzgesetzgebung
Oft gehen die Vorstellungen betrefffend der Tierschutzkonformität bei den Meldern weit über die Minimalanforderungen der Tierschutzgesetzgebung hinaus. Sind in Tierzuchten und -haltungen die Minimalanforderungen gemäss Tierschutzgesetzgebung erfüllt, kann die Fachstelle Tierschutz rechtlich keine weitergehenden Massnahmen anordnen.

Zivilrechtliche Probleme
Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist nicht zuständig für die Lösung zivilrechtlicher Probleme wie z.B. Ruhestörung durch Hundegebell, Glockengeläut von Kühen oder Krähen des Hahns etc. sofern die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorgaben entspricht.