Pachtrecht

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht regelt die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben.

Bewilligungspflicht

Ackerparzelle
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Pachtverträge für einzelne oder mehrere Grundstücke sind grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig.

Dagegen sind Pachtverträge für landwirtschaftliche Gewerbe (mindestens eine Standardarbeitskraft) bewilligungspflichtig. In diesem Fall prüft der Ebenrain, ob die Vorschriften des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (Pachtdauer, Pachtzins, etc.) eingehalten sind und erlässt eine Verfügung.  

Werden Grundstücke zur freien Nutzung (ohne Gegenleistung, d.h. als Gebrauchsleihe) überlassen oder ist die Summe aller Grundstücke kleiner als 25 a so gilt das Schweizerische Obligationenrecht (OR).

Pachtverträge

Landschaft mit Grundstücken
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Der Pachtvertrag ist an keine besondere Form gebunden. Wir empfehlen jedoch, den Vertrag schriftlich abzufassen und von beiden Parteien unterschreiben zu lassen. Der Ebenrain stellt dafür einen Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke zur Verfügung.

Pachtverträge von einzelnen oder mehreren landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ebenrain nicht bewilligt werden. Jedoch sind Pachtverträge von landwirtschaftlichen Gewerben bewilligungspflichtig. Für die Pachtzinsberechnung bei landwirtschaftlichen Gewerben ist der Ertragswert massgebend. Für die Bewilligung des Pachtzinses bzw. des Pachtvertrages ist deshalb dem Ebenrain die detaillierte Schätzung wie auch die Pachtzinsberechnung vorzulegen. 

Die ordentliche Pachtdauer für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe beträgt sechs Jahre. Die Erstpachtdauer bei Gewerben beträgt 9 Jahre. Falls aus bestimmten Gründen eine kürzere Pachtdauer oder Pachtfortsetzungsdauer vereinbart wird, muss der Ebenrain diese vorgängig bewilligen. Der Ebenrain erteilt eine entsprechende Bewilligung, wenn z.B. persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere sachliche Gründe eine Verkürzung der ordentlichen Pachtdauer rechtfertigen. 

Wenn von einem landwirtschaftlichen Gewerbe einzelne Grundstücke oder Teile davon verpachtet werden sollen, haben die Parteien eine Bewilligung beim Ebenrain einzuholen. Der Ebenrain erteilt eine entsprechende Bewilligung, wenn z.B. persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere sachliche Gründe eine parzellenweise Verpachtung rechtfertigen. Von dieser Bewilligungspflicht sind die Fälle ausgenommen, in denen der Verpächter insgesamt nicht mehr als zehn Prozent seiner Nutzfläche (Eigenland) verpachtet und der Pachtgegenstand keine Gebäude umfasst.

Adresse

Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft,
Natur und Ernährung
Ebenrainweg 27
4450 Sissach

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Tel. 061 552 21 21

 
Telefonzentrale, Schalter, Empfang
07.45 - 11.45 und 13.30 - 16.30 Uhr

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