Zusatzverbilligungen
Unter gewissen Voraussetzungen werden vom Bund Mietzinsverbilligungen ausgerichtet.
Sie können nur gewährt werden für Wohnungen, die gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz des Bundes vom 4. Oktober 1974 und der entsprechenden Verordnung erstellt worden sind, sog. WEG-Wohnungen.
Bund
Zusatzverbilligungen des Bundes können mit dem Formular WEG 8.5, welches Sie bei Ihrer Liegenschaftsverwaltung beziehen können, beantragt werden.
Für Wohnungen, die keine WEG-Wohnungen sind, können allenfalls Mietzinsbeiträge bei den Gemeinden beantragt werden. Die Beitragsberechtigung ergibt sich dabei aus dem Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen.