Kurzarbeit Normalfall (KAE)

Aktuelle Information für Betriebe

 

Achtung:

Die besonderen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes zur Kurzarbeit kommen nur zur Anwendung, wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie steht (siehe Regelungen A). Bei Kurzarbeit, die ausschliesslich auf andere Gründe (z. B. auf die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine) zurückzuführen ist, gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (siehe Regelungen B).

 A. Regelungen ab April 2022 für Kurzarbeit in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie

 Regelungen zum Voranmeldeverfahren:

  • Für die Voranmeldung von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren.
  • Die Voranmeldefrist ist bis Ende 2022 aufgehoben. Die Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle eintreffen.
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt bis zu 6 Monate, jedoch längstens bis Ende 2022. Damit werden Bewilligungen ab Juli, August und September 2022 mit einer Gültigkeitsdauer bis maximal 31.12.2022 erteilt. Ab Oktober 2022 werden die Bewilligungen wieder regulär bis zu 3 Monate dauern.

 Regelungen zum Abrechnungsverfahren:

  • Für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) kommt wieder das ordentliche
    Abrechnungsverfahren zur Anwendung. Das angepasste Abrechnungsformular und der entsprechende eService stehen ab Ende April auf www.arbeit.swiss zur Verfügung.
  • Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes - während der laufenden Rahmenfrist aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit - angesammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden. Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt.
  • Es gilt eine Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) von 1 Arbeitstag pro Monat.
  • Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist max. 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% geltend machen. Die von Januar bis März 2022 bezogenen Monate mit Ausfall über 85% werden diesen max. 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet.
  • Die Höchstdauer für den Bezug von KAE beträgt bis 30.06.2022 24 Monate pro Rahmenfrist. Ab Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist.

 Informationen zu spezifischen Zielgruppen:

  • Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende gilt bis Ende 2022.
  • Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie Lernende haben keinen Anspruch mehr auf KAE.

 B. Regelungen für Kurzarbeit ohne Zusammenhang mit der Pandemie

 Regelungen zum Voranmeldeverfahren:

  • Für die Voranmeldung von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren.
  • Es ist eine Voranmeldefrist (in der Regel 10 Tage) einzuhalten. Die Voranmeldung muss somit in der Regel spätestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle (KAST) eintreffen.
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt bis zu 3 Monate.

 Regelungen zum Abrechnungsverfahren:

  • Für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) kommt weiterhin das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung. Die Formulare für die KAE-Abrechnung werden von der KAST mit der Bewilligung zugestellt. Der eService wird für diese Abrechnungen erst ab Januar 2023 zur Verfügung stehen.
  • Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes - während der laufenden Rahmenfrist aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit - angesammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden. Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt.
  • Es gilt eine Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) von 1 Arbeitstag pro Monat.
  • Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist max. 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% geltend machen. Die von Januar bis März 2022 aufgrund pandemie-bedingter KAE bezogenen Monate mit Ausfall über 85% werden diesen max. 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet.
  • Die Höchstdauer für den Bezug von KAE beträgt 12 Monate pro Rahmenfrist.

 Informationen zu spezifischen Zielgruppen:

  • Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende kommt nicht zur Anwendung.
  • Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie Lernende haben keinen Anspruch auf KAE.

Aktuelle Informationen entnehmen Sie jederzeit dem zentralen Informationsportal der Arbeitslosenversicherung, www.arbeit.swiss. 

Kurzarbeitsentschädigung beantragen – so gehen Sie vor:

    1. Sie reichen das Formular Voranmeldung von Kurzarbeit zusammen mit dem
        Organigramm des Gesamtbetriebes sowie der Zustimmung zur KAE, elektronisch
        an [email protected] oder per Post beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und

        Arbeit (KIGA), Ressort KAST, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, ein.

   2. Sie erhalten vom Ressort KAST einen Entscheid in Form einer schriftlichen

       Verfügung.

   3. Nach dem positiven Entscheid beantragen Sie monatlich die KAE bei der
       Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland, Ressort FE, Bahnhofstrasse 32,

       4133 Pratteln, ein.

Der KAE-Antrag muss innert 3 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei Ihrer Arbeitslosenkasse eingereicht werden.

Adresse

Voranmeldung

Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)
Bahnhofstrasse 32
4133 Pratteln

Lageplan 

Abrechnung

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland

Ressort Firmenentschädigungen
Bahnhofstrasse 32 
4133 Pratteln

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Informationen zum Thema Kurzarbeit ordentliches Verfahren

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Wir beraten Sie gerne telefonisch oder bei uns vor Ort; dafür empfehlen wir Ihnen vorgängig einen Termin mit uns zu vereinbaren.

Weiterführende Links

FAQ KAE Normalfall