Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

Zuerst Plangenehmigung, dann Betriebsbewilligung

Gemäss Artikel 7 und 8 des Arbeitsgesetzes (ArG) müssen industrielle Betriebe sowie nichtindustrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren die Pläne für neue Anlagen und Umbauten genehmigen lassen. Entspricht das geplante Projekt den Vorschriften des Arbeitsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes und deren Verordnungen, so genehmigt die Behörde das Projekt. Falls nötig, enthält die Genehmigung Auflagen zur Beseitigung erkannter Mängel oder zur Verbesserung der Schutzmassnahmen. Wenn Bau und Einrichtung des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen, wird die arbeitsgesetzliche Betriebsbewilligung erteilt.

Plangenehmigung

Die Gesuchsunterlagen, einschliesslich des Formulars Bau und Einrichtung von Betrieben müssen:

  • Bei baubewilligungspflichtigen Objekten dem Bauinspektorat eingereicht werden. Von diesem erfolgt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Weiterverteilung an die zuständigen Instanzen, auch an das Arbeitsinspektorat beim KIGA Baselland.
  • Bei nicht baubewilligungspflichtigen Objekten direkt dem KIGA Baselland zuhanden des Arbeitsinspektorates eingereicht werden (Einrichtungsgesuch).

Bau- oder Einrichtungsgesuch?

Betriebsbewilligung

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes ist nach Abschluss eines plangenehmigten Vorhabens beim Arbeitsinspektorat um eine entsprechende Betriebsbewilligung nachzusuchen. Diese Betriebsbewilligung wird im Anschluss an eine Abnahme erteilt.

Adresse
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)
Bahnhofstrasse 32
4133 Pratteln

Lageplan 

Arbeitsinspektorat

Tel. 061 552 77 90
Fax 061 552 77 21

Formulare:

Bau und Einrichtung von Betrieben

Weiterführende Links:

Wegleitung ArG V3+4