Mutter- und Jugendschutz
Schwangere Frauen und stillende Mütter sind bei der Arbeit bestimmten Risiken besonders ausgesetzt. Ziel ist es, sie zu schützen, aber ebenso das ungeborene und später das gestillte Kind. Das Arbeitsgesetz sieht deshalb spezielle Schutzmassnahmen vor, insbesondere in Bezug auf
- die Arbeits- und Ruhezeiten
- Tätigkeiten im Stehen
- beschwerliche und gefährliche Arbeiten
- Pausen für das Stillen.
Seit dem 1. Januar 2008 ist die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) in Kraft. Sie regelt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Jugendlichen bis zum 18. Altersjahr bei der Arbeit. Die ArGV 5 gilt für Jugendliche in Ausbildung, für jugendliche Berufstätige sowie für diejenigen, die in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern wollen.
Für Jugendliche bis 15 Jahre gilt ein grundsätzliches Arbeitsverbot.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie aber bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen und zu Werbezwecken eingesetzt werden. Dafür ist eine Meldepflicht vorgesehen.
Ab 13 Jahren sind in beschränktem Rahmen leichte Arbeiten möglich, dies speziell zur Berufswahlvorbereitung.
Für Jugendliche von mehr als 15 Jahren darf die tägliche Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden nicht mehr als 9 Stunden betragen.
Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich verboten.
Seit dem 1. Januar 2008 sind auch zwei Bundesverordnungen in Kraft, die sich auf die Jugendarbeitsschutzverordnung abstützen:
- WBF-Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
- WBF-Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht-
und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung