Arbeits- und Ruhezeiten

Im Arbeitsgesetz werden u. a. die Arbeits- und Ruhezeiten für Arbeitnehmende geregelt. Die Bestimmungen gelten in der ganzen Schweiz. Das KIGA Baselland überwacht die Einhaltung der Vorschriften in den Betrieben und unterstützt diese in der Umsetzung.

Arbeitszeiterfassung
Das Arbeitsgesetz verlangt grundsätzlich die genaue Erfassung der Lage der effektiv geleisteten Arbeitszeiten von Arbeitnehmenden, d. h. die Uhrzeiten von Arbeitsbeginn und Arbeitsende und jene der Pausen von einer halben Stunde und mehr.

Wann ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden bewilligungsfrei?
Arbeitnehmende dürfen von Montag bis Samstag am Tag und am Abend bewilligungsfrei beschäftigt werden. Tagesarbeit dauert von 6 bis 20 Uhr, Abendarbeit von 20 bis 23 Uhr.

Verbot von Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit
In der Nacht und an Sonn-/Feiertagen gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Für verschiedene Betriebe gelten jedoch Sonderbestimmungen. Zudem kann Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit ausnahmsweise bewilligt werden, wenn gewisse im Gesetz vorgesehene Ausnahmesituationen vorliegen. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir Sie hinsichtlich eines Arbeitszeitgesuches beraten können.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit
Je nach Betriebsart gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden. Sie darf nur ausnahmsweise überschritten werden, z. B. wegen Dringlichkeit der Arbeit, Inventaraufnahmen oder zur Vermeidung resp. Beseitigung von Betriebsstörungen. Diese sogenannte Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmenden zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten - ausser an arbeitsfreien Werktagen und in absoluten Notfällen - und im Kalenderjahr nicht mehr betragen als

  • 170 Stunden bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden,
  • 140 Stunden bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.

Tägliche Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit muss in einem Zeitrahmen von 14 Stunden liegen und darf maximal 12 ½ Stunden betragen.

Pausen
Das Arbeitsgesetz schreibt die Einhaltung der folgenden Pausen vor:

  • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden,
  • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden,
  • 1  Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden. 

Tägliche Ruhezeit
Dem Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

5 ½-Tagewoche
Das Arbeitsgesetz geht von der 5 ½ -Tagewoche aus; nur ausnahmsweise darf ein Arbeitnehmender mit seinem Einverständnis an maximal sechs Tagen hintereinander beschäftigt werden. In einem solchen Fall ist eine Kompensation der zusätzlich geleisteten Arbeit innerhalb von vier Wochen vorzunehmen.

Jugendliche
Für Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten spezielle Regeln.

Adresse

Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)
Bahnhofstrasse 32
4133 Pratteln
  
Arbeits- und Ruhezeiten
Tel.: 061 552 77 27

[email protected]

Formulare
Gesuche und Formulare


Merkblätter
Liste Merkblätter

Weiterführende Links:

Arbeitsgesetz (ArG)
Verordnung 1 zum ArG
Verordnung 2 zum ArG
Jugendarbeitsschutzverordnung
SECO Arbeitnehmerschutz
SECO Merkblätter und Checklisten
SECO Wegleitung zum Arbeitsgesetz und den Verordnungen 1 und 2
Arbeitszeitbewilligungen