Arbeitszeitbewilligungen
Die Arbeits- und Ruhezeiten sind im Arbeitsgesetz geregelt und gelten für die ganze Schweiz. Arbeitnehmende dürfen von Montag bis Samstag in der Zeit zwischen 6 und 23 Uhr bewilligungsfrei beschäftigt werden.
Verbot der Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit
In der Nacht und an Sonn-/Feiertagen gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot während den folgenden Zeiträumen:
- Nachtarbeit: Montag bis Samstag von 23 bis 6 Uhr
- Sonntagsarbeit: Samstag 23 bis Sonntag 23 Uhr.
Sind gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, kann Nacht- und Sonntagsarbeit bewilligt werden.
Arbeitszeitgesuche
Für vorübergehende Arbeitszeitbewilligungen ist das KIGA Baselland zuständig. Die Gesuchstellenden müssen ein dringendes Bedürfnis schriftlich nachweisen. Gesuche um vorübergehende Arbeitszeitbewilligungen können beim KIGA Baselland mittels eines Webformulars eingereicht werden.
Dauernde Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) genehmigt, falls die technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit belegt wird.
Jugendliche Arbeitnehmende (bis zum 18. Geburtstag)
Bei Beschäftigung von Jugendlichen sind die Vorschriften der Jugendarbeitsschutzverordnung zu beachten. Jugendliche Arbeitnehmende dürfen bis zum 16. Geburtstag grundsätzlich von Montag bis Samstag, jedoch höchstens bis 20 Uhr, beschäftigt werden. Bis zum 18. Geburtstag dürfen sie grundsätzlich bis 22 Uhr beschäftigt werden. Ihre Tagesarbeitszeit inkl. Pausen muss innerhalb von 12 Stunden liegen.
Bewilligungspflicht für jugendliche Arbeitnehmende
Die Beschäftigung Jugendlicher in der Nacht oder an Sonn-/Feiertagen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind bewilligungspflichtig. Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren im Rahmen einer Lehre ist bewilligungspflichtig.
Meldepflicht für jugendliche Arbeitnehmende
Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung ist meldepflichtig. Weitere Informationen sowie das Meldeformular finden Sie auf der Website des SECO.
Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.