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Entbindung vom Berufsgeheimnis/ Schweigepflicht
Das Berufsgeheimnis, respektive die Schweigepflicht, bildet die Grundlage für ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Ärztin bzw. Arzt und Patientin bzw. Patient. Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Fachpersonal benötigen alle relevanten Informationen, um eine angemessene und wirksame Behandlung sicherzustellen. Nur wenn Patientinnen und Patienten sicher sein können, dass ihre sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden, können Diagnosen und Behandlungen optimal durchgeführt werden. Dass die Schweigepflicht auch nach dem Tod der Patientin oder des Patienten gilt, stärkt dieses Vertrauen zusätzlich.
Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Gesundheitsfachpersonen und deren Mitarbeitende ("Hilfspersonen") unterstehen dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis. Im Kanton Basel-Landschaft unterstehen jedoch alle Personen, die einen kantonalen bewilligungspflichtigen Medizinal- oder Gesundheitsberuf ausüben, sowie deren Mitarbeitende einer Schweigepflicht.
Sie alle sind "Geheimnisträgerinnnen und Geheimnisträger" und dürfen die ihnen während ihrer beruflichen Tätigkeit anvertrauten Informationen nur weitergeben, wenn sie dazu befugt sind. In allen anderen Fällen machen sie sich strafbar.
Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger dürfen gesundheitsrelevante Informationen nur in folgenden Fällen an Dritte weitergeben:
- Sie verfügen über eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten
- Sie haben auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung eine Meldepflicht oder ein Auskunfts- oder Melderecht
- Sie verfügen über eine schriftliche Entbindung der Schweigepflicht vom Amt für Gesundheit des Kantons Basel-Landschaft
Formular: Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht
1) Einwilligung
Eine Einwilligung bedeutet, dass Ihnen die Patientin oder der Patient ausdrücklich erlaubt, die Informationen an eine bestimmte Stelle oder Person weiterzugeben. Wir empfehlen, diese Zustimmung schriftlich einzuholen oder zumindest gut zu dokumentieren. Wenn Sie keine Einwilligung erhalten und deshalb beim Amt für Gesundheit um Entbindung von der Schweigepflicht ersuchen, müssen Sie im Gesuch die Gründe nennen, warum Sie die Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten nicht einholen konnten.
In folgenden Fällen wird die Zustimmung der Patientin oder des Patienten vermutet; sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patientin oder des Patienten geschlossen werden muss:
- für Auskünfte an Bezugspersonen;
sofern von der Patientin oder vom Patienten keine Bezugspersonen bezeichnet wurden, gelten als solche die in Art. 378 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches genannten Personen; - für medizinisch notwendige Auskünfte an die zuweisenden und nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie an andere Fachpersonen, welche die Behandlung und Betreuung unmittelbar übernehmen. Diese unterstehen im Übrigen wiederum der Schweigepflicht.
2) Meldepflichten und Auskunfts- und Melderechte
Die Schweigepflicht gilt zudem nicht, wenn das Gesetz bestimmte Melde- oder Zeugnispflicht und Auskunftsrechte vorsieht. Neben den bundesweiten Regeln sind auch kantonal unterschiedliche Regeln zu beachten. Was in einem anderen Kanton gilt, muss nicht automatisch auch im Kanton Basel-Landschaft gelten. Das ist insbesondere so, bei der Weitergabe von Informationen zu Handen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
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- Meldepflichten
Im Kanton Basel-Landschaft besteht eine gesetzliche Meldepflicht nur bei aussergewöhnlichen Todesfällen oder schweren Körperverletzungen. Diese Meldepflicht gilt nur für Ärztinnen, Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Bei schwerer Körperverletzung kann im Interesse der Behandlung auf eine Meldung verzichtet werden, sofern keine Gefahr für Dritte besteht. Bei schwerer Körperverletzung von Minderjährigen ist immer die zuständige Kindesschutzbehörde zu informieren.
Als schwere Körperverletzung ist zu verstehen, wenn diese lebensgefährlich ist oder schweren körperlichen oder geistigen Schaden verursacht (Art. 122 StGB).
2. Auskunftsrechte
Laut geltender Rechtslage ist für die Weitergabe medizinischer Daten im Rahmen von Wegweisungen, Ausweisungen oder Landesverweisungen keine Einwilligung der betroffenen Person oder eine schriftliche Entbindung durch das Amt für Gesundheit erforderlich.
Dabei geht es darum, medizinische Informationen, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit relevant sind, den zuständigen Vollzugsbehörden zu übermitteln. Die abschliessende Entscheidung über die Transportfähigkeit liegt jedoch beim Bund.
3. Melderechte
Die Weitergabe von Informationen respektive die Meldung ist insbesondere in folgenden Fällen von Gesetzes wegen erlaubt:
- an die zuständige KESB, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint und die Meldung im Interesse des Kindes liegt. Dieses Melderecht gilt nicht für Hilfspersonen; diese sollen sich vorgängig an die vorgesetzte Person und dem Berufsgeheimnis unterstehenden Person wenden, damit diese die erforderliche Interessenabwägung vornehmen können (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen von Kindesschutzverfahren ein Mitwirkungsrecht der unter dem Berufsgeheimnis nach StGB stehenden Berufe gegenüber der KESB eingeführt (Art. 314e Abs. 2 ZGB). Die Geheimnisträgerinnen und -träger sind somit beispielsweise in einem laufenden Kindesschutzverfahren berechtigt, auch auf Gesuch der KESB, Berichte zuzustellen und Informationen auszutauschen;
- an die zuständige KESB, wenn eine ernsthafte Gefahr einer schweren Selbst- oder Drittschädigung bei erwachsenen Personen besteht (Gefährdungsmeldung; Art. 453 Abs. 2 ZGB); dies gilt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person und ohne Entbindung von der Schweigepflicht durch das Amt für Gesundheit. Für die Annahme einer solchen Gefahr reicht es aus, dass die zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen zu dieser Einschätzung gelangen;
- an die Strafverfolgungsbehörde in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein verübtes oder drohendes Verbrechen oder Vergehen1 gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen (§ 22 Abs. 2 lit. d GesG);[1] an die zuständige Stelle für das Bedrohungsmanagement betreffend Personen mit einer erhöhten, gegen andere Personen gerichteten Gewaltbereitschaft, wenn Gewalt konkret angedroht oder in anderer Weise in Aussicht gestellt worden ist und die physische, psychische oder sexuelle Integrität anderer Personen schwer beeinträchtigt werden könnte (§ 22 Abs. 2 lit. h GesG);
- an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde wenn eine Ärztin oder ein Arzt feststellt, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz );
- an das zuständige Betreibungsamt und, falls erforderlich, an das zuständige Gericht zur Durchsetzung von Honorarforderungen aus dem Behandlungsvertrag, (§ 22 Abs. 2 lit. c GesG); dies gilt nicht für Inkassounternehmen.
- an die zuständigen Instanzen zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie in Verfahren medizinischer Staatshaftung (§ 22 Abs. 2 lit. e GesG);
Die vorstehend erwähnten gesetzlichen Melderechte erlauben nur, den zuständigen Stellen die relevanten Beobachtungen und Wahrnehmungen zu melden, damit diese die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Vorkehrungen treffen können. Die Mitteilung soll sich auf das Notwendige zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter beschränken. Für die vollständige Einsicht ins Patientendossier oder die Weitergabe zusätzlicher Informationen ist die Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten oder eine schriftliche Entbindung des Amts für Gesundheit erforderlich.
3) Schriftliche Entbindung
Wo keine Einwilligung oder keine Meldepflicht- recht besteht, müssen die Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht beim Amt für Gesundheit einreichen. Das Gesuch ist mit einem Formular einzureichen und ist ausführlich zu begründen. Das Gesuch wird vom Amt für Gesundheit gutgeheissen, wenn das Interesse an der Weitergabe der Informationen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten überwiegt.
Bitte beachten Sie, dass medizinische Informationen erst weitergegeben werden dürfen, nachdem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schriftliche Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht vom Amt für Gesundheit erhalten hat.
4) Die Schweigepflicht gilt über den Tod der Patientin, des Patienten hinaus
Die berufliche Schweigepflicht gilt über den Tod einer Patientin oder eines Patienten hinaus. Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn eine Patientenverfügung vorliegt, eine gesetzliche Meldepflicht besteht oder das Amt für Gesundheit die Schweigepflicht aufhebt. Kurze mündliche Auskünfte über Diagnose oder Verlauf einer Krankheit an Angehörige sind möglich. Einsicht in die Akten oder weitergehende Informationen erfordert die Entbindung der Geheimnisträgerinnen oder Geheimnisträger von der Schweigepflicht. Trauerarbeit berechtigt nicht zur Einsicht in Patientenakten.
Wir empfehlen, das Einsichtsrecht für Angehörige oder Dritte zu Lebzeiten zu regeln und schriftlich festzuhalten.
1Verbrechen
- Leib und Leben: Bsp. Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung mit schwerer Gewalt
- Öffentliche Gesundheit: Bsp. Epidemie durch vorsätzliche Ansteckung, Schwere Verstösse gegen Lebensmittel- oder Arzneimittelsicherheit mit Todesfolge
- Sexuelle Integrität: Bsp. Vergewaltigung, Sexueller Missbrauch von Kindern, schwere sexuelle Nötigung
Vergehen
- Leib und Leben: Bsp. einfach Körperverletzung, leichte Tätlichkeiten
- Öffentliche Gesundheit: Bsp. Verbreiten von menschlichen Krankheiten (Art. 231 StGB), Verstösse gegen das Epidemiengesetz
- Sexuelle Integrität: Bsp. Sexuelle Belästigung, einfache Nötigung ohne schwer körperliche Folgen
o Verbrechen = schwerwiegende Tat mit hoher Freiheitsstrafe (> 3 Jahre)
o Vergehen = leichtere Tat mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe