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Förderung der praktischen Ausbildung in den Ausbildungsbetrieben (FaGe, Pflege HF/FH)
Seit dem 1. Juni 2024 erhalten Einrichtungen im Gesundheitswesen, die eine Ausbildungsverpflichtung haben (Ausbildungsstätten), eine Abgeltung für ihre Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH.
Die Förderung der praktischen Ausbildung in den Betrieben beinhaltet folgende Grundpfeiler:
- Ausbildungsverpflichtung
- Abgeltung der praktischen Ausbildungsleistung
Durch die neuen Fördermassnahmen soll sichergestellt werden, dass im Bereich der Pflegeausbildung genügend qualifizierte praktische Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Die Ausbildungsqualität und -quantität soll zudem kontinuierlich verbessert werden.
Die Kriterien zur Berechnung der jährlichen Ausbildungsleistung (SOLL-Werte) wurden aufgrund der Bundesvorgaben, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Branchenverbänden, erarbeitet und in den kantonalen gesetzlichen Grundlagen verankert.
Die Berechnung der Ausbildungsleistung beruht in erster Linie auf der Stellenbesetzung der Betriebe im Pflegebereich (Anzahl Angestellte mit entsprechendem Bildungsabschluss). Die Berechnungsformel findet sich in den Anhängen zu den kantonalen Verordnungen.
Die Betriebe, die der Ausbildungsverpflichtung unterliegen, erhalten vom jeweiligen Standortkanton Beiträge für die tatsächlich erbrachte praktische Ausbildungsleistung (IST-Werte).
Wer ist verpflichtet zur Ausbildung und wer erhält Beiträge?
In den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft müssen Spitäler, Pflegeheime, Spitex-Organisationen und weitere Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen und Pflegeleistungen (nach OKP) erbringen, der Ausbildungsverpflichtung nachkommen. Die Betriebe erhalten im Gegenzug Beiträge für ihre effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen.
Die Betriebe müssen folgende Pflichten erfüllen:
- Jährliche Teilnahme an der Ausbildungspotenzialberechnung (APB)
- Jährliches Reporting der Ausbildungsleistung an die Kantone in Form eines Ausbildungskonzepts (Controlling-Teil)
- Erbringen von Ausbildungsleistungen im Bereich FaGe und Pflege HF/FH gemäss Ergebnis der Ausbildungspotenzialberechnung (APB)
Die APB und das Ausbildungskonzept (Controlling-Teil) sind zwei Instrumente, die dem Kanton dienen, die Förderung der praktischen Ausbildung operativ umzusetzen und den bundesrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
Ausbildungspotenzial-Berechnung (APB)
Die Ausbildungspotenzial-Berechnung (APB) wird jährlich von der OdA Gesundheit beider Basel im Auftrag der Kantone durchgeführt. Sie dient der Ermittlung des Ausbildungspotentials der Betriebe. Die Betriebe werden von der OdA darin geschult, wie die webbasierte Dateneingabe durchzuführen ist.([Umsetzungskonzept für die APB: Umsetzungskonzept (Version November 2025) und das Login für die Deklaration mit dem APB-Tool: Login | Ausbildungspotentialberechnung.)
Der zuständige Standortkanton legt basierend auf der APB fest, welche Ausbildungsleistung der Betrieb im betreffenden Jahr (SOLL-Werte) zu erbringen hat und welche Beiträge (IST-Werte) er erhalten wird. Die Berechnungslogik ist in folgendem Dokument zu finden: Rechenbeispiele IST- und SOLL-Werte. Sowohl die SOLL-Werte als auch die IST-Werte werden in zwei separaten Verfahren verfügt. Die Betriebe haben vor Versand der definitiven Verfügungen das Recht, zu den errechneten Werten Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör).
Betriebe, welche ihre Daten nicht fristgerecht liefern, erhalten keine Beiträge. Der zuständige Kanton legt die zu erbringende Ausbildungsleistung ohne Angaben des Betriebes fest.
Betrieben, deren SOLL-Werte unter einem bestimmten Grenzwert liegen, werden keine zu erbringenden Ausbildungsleistungen (Soll-Werte «0») verfügt. Unabhängig der verfügten SOLL-Werte, werden die effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen (IST-Werte) seitens der Kantone finanziert.
Finanzielle Beiträge
Die Ausbildungsstätten erhalten folgende Beiträge zur Förderung der praktischen Ausbildung:
- 300 Franken pro erbrachte Ausbildungswoche für Pflege HF und FH
- 1’800 Franken pro erbrachtes Ausbildungsjahr für FaGe EFZ
Die Beiträge sind zweckgebunden und für die Ausbildung der Pflegefachkräfte HF/FH oder für die Ausbildung der Fachpersonen Gesundheit (EFZ) einzusetzen. Auf Nachfrage müssen die Betriebe dem zuständigen Kanton nachweisen, dass die Mittel ordnungsgemäss eingesetzt wurden.
Die Akteure müssen die Beiträge, die sie im Rahmen dieser Verordnung für die Ausbildungsleistung erhalten haben, in der Kostenrechnung separat als Ertrag oder Aufwandsminderung ausweisen. Um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, erhalten Spitäler in beiden Kantonen weiterführende Anweisungen.
Ausgleichszahlungen/ Ersatzzahlungen
Betriebe, welche ihre Ausbildungsleistung im jeweiligen Bereich (tertiär oder EFZ) zu weniger als 90 % der festgelegten SOLL-Werte erbringen, müssen eine Ausgleichszahlung (Ersatzzahlung) für die zu wenig erbrachte Ausbildungsleistung tätigen. Die Ausgleichszahlung wird erstmals im Jahr 2027 erhoben, basierend auf den SOLL- und IST-Werten 2026. Ziel ist es, den Betrieben Zeit zum Ausbau ihrer Ausbildungskapazitäten zu geben.
Ein Betrieb kann von der Zahlung befreit werden, wenn er nachweist, dass er aus unverschuldeten Gründen die erforderliche Ausbildungsleistung nicht erbringen konnte.
Jährliches Ausbildungskonzept (Controlling-Teil)
Die Betriebe müssen dem Kanton jährlich ein Ausbildungskonzept (Controlling Teil) einreichen. In diesem Konzept dokumentieren sie ihre Ausbildungsleistung. Zudem müssen sie erläutern, warum sie gegebenenfalls die SOLL-Werte nicht erfüllen konnten.
Fragen und Antworten zu Ausbildungsstätten in der Pflege
Was ist im Hinblick auf das Jahr 2027 zu beachten?
Alle Einrichtungen, die einer Ausbildungsverpflichtung unterliegen, erhalten bis Ende November / Anfang Dezember 2026 eine E-Mail vom Kanton. Darin wird beschrieben, wie die Abläufe für das Jahr 2027 für die dritte Erfassungsrunde im APB-Tool sowie für das Ausfüllen des elektronischen Ausbildungskonzepts (Controlling-Teil) sein wird (z. B. bezüglich Stichtagen und Erfassungsfenster). Falls Sie nicht mehr sicher sind, wie das APB-Tool zu bedienen ist, können Sie sich direkt an die OdA wenden. Möglicherweise können Sie dann erneut an einem Schulungstermin teilnehmen.
Welche besondere Bedeutung haben die in diesem Jahr verfügten Ausbildungsleistungen (SOLL 2026)?
Ersatzzahlungen werden erstmals im Jahr 2027 berechnet und verfügt. Dabei werden die für das Jahr 2026 festgelegten Ausbildungsleistungen (SOLL 2026) mit den im Jahr 2026 tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistungen (IST 2026) verglichen. Bitte beachten Sie, dass für die Berechnung der Ersatzzahlungen ein Ausgleich zwischen den Stufen - Sekundarstufe II (FaGe) und Tertiärausbildung Pflege (HF/FH) - nicht zulässig ist (Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 Vo EG BGFAP).
Wie weiss ich, ob der Einsatz der Beiträge als zweckgebunden im Sinne des Kantons gelten?
Grundsätzlich sollen die Gelder dazu beitragen, die Anzahl der Studierenden und Lernenden (HF/FH und FaGes) zu erhöhen und ihre Abschlüsse zu sichern. Gleichzeitig sollen sie vor allem die Rahmenbedingungen in der Pflegeausbildung in Ihrer Einrichtung verbessern.
Wie die Gelder eingesetzt werden, ist unterschiedlich und hängt von der jeweiligen Branche und Einrichtung ab. Deshalb ist es nicht sinnvoll, eine feste Liste möglicher Verwendungen vorzugeben. Investitionen in die BBVs sind grundsätzlich erwünscht.
Die folgenden Fragen können Ihnen helfen zu prüfen, ob der Mitteleinsatz zweckgebunden ist:
- Trägt die Verwendung dazu bei, die Ziele der Ausbildungsoffensive zu erreichen?
- Verbessert sie die Rahmenbedingungen in der Pflegeausbildung?
- Besteht ein Risiko, dass die Gelder in meinem Betrieb unter den gegebenen Bedingungen unangemessen, übermässig oder zweckwidrig eingesetzt werden?
Können die ersten beiden Fragen mit Ja beantwortet werden und die Letzte mit einem Nein, dann liegen Sie gut.
Wie prüft der Kanton, ob die Mittel zweckmässig eingesetzt werden?
Ihre Einrichtung muss den zweckmässigen Einsatz der Mittel im Ausbildungskonzept (Controlling-Teil) bestätigen. Dies gibt dem Kanton die Sicherheit, dass Sie sich dieser Auflage bewusst sind und sich verpflichten, in Selbstverantwortung für einen gesetzeskonformen Einsatz der Mittel zu sorgen. Auf Nachfrage müssen die Betriebe dem zuständigen Kanton nachweisen, dass die Mittel ordnungsgemäss eingesetzt wurden.
Zudem führt der Kanton jährlich Stichproben in ausgewählten Einrichtungen durch. In diesem Jahr (2026) werden erstmals im Spätsommer/Herbst solche Stichproben durchgeführt. Die ausgelosten Betriebe werden rechtzeitig angekündigt und über den Ablauf informiert.
Die Einrichtungen weisen die Beträge, welche sie für die Ausbildungsleistungen erhalten haben, in ihrer Kostenrechnung separat aus. Dazu gibt es für die Spitäler gesonderte Vorgaben, die sie bereits erhalten haben. Für die APHs sind solche in Erarbeitung.
Die, uns in diesem Jahr verfügte Ausbildungsverpflichtung können wir unmöglich erfüllen, was unternimmt der Kanton in dieser Hinsicht? Und was erwartet uns im Jahr 2026?
Die Berechnungsformel für die zu erbringende Ausbildungsleistung wird von den Kantonen nicht geändert. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Parameter der Berechnungsformel unrichtig sind oder dass die Ausbildungsziele insgesamt nicht erreicht werden können. Die Ausbildungskapazität Ihrer Einrichtung wird anhand Ihrer potenziellen individuellen betrieblichen Möglichkeiten errechnet. Sie beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Branchenverbände wurden im Vorfeld in die Festlegung der Prozesse einbezogen.
Zudem findet jährlich ein Austausch mit Ihrem Branchenverband zu diesem Thema statt, die sogenannten Kerngruppensitzungen (APB). In diesem Herbst haben bereits alle drei branchenspezifischen Kerngruppensitzungen stattgefunden. Dieses Gefäss dient dazu, die operative Umsetzung der Förderung der praktischen Ausbildungsleistung gemeinsam mit den Kantonen zu diskutieren. Dabei wurde zum Beispiel entschieden, dass die Branchenverbände gerne Ihre Werte einsehen möchten, um einzelne Betriebe gezielt unterstützen oder weitere Massnahmen entwickeln zu können. Denn der Kanton hat gesetzlich allein die Kompetenz, die Abwicklung der Ausbildungspflicht und deren Einhaltung durchzuführen. Sie werden zur gegebenen Zeit von uns angeschrieben und erfahren dann weiteres von Ihrem Verband. Wünschenswert ist, dass die Einrichtungen gemeinsam mit ihren Verbänden die durch die sogenannte Pflegeinitiative entstandene Dynamik nutzen, um zusammen mit allen Beteiligten die notwendigen und möglichen Veränderungen zur Bekämpfung des Personalmangels in der Pflege anzugehen. Die vom Kanton ausgerichteten Beiträge für die erbrachte Ausbildungsleistung sind Gelder, die bislang nicht geflossen sind und Ihnen nun ermöglichen sollen, Massnahmen zu finanzieren, die bisher aufgrund fehlender Mittel nicht realisiert werden konnten. Wir weisen zudem gerne nochmals darauf hin, dass die FaGe-Ausbildung in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über den verfassungsmässigen und bundesrechtlichen Auftrag hinaus finanziell unterstützt wird.
Die ersten Ersatzzahlungen werden im Übrigen frühestens im Jahr 2027 verfügt. Somit hat es derzeit keine finanziellen Folgen für Ihre Einrichtung, wenn Sie die Ausbildungspflicht noch nicht erfüllen können. Die Ersatzzahlungen, die im Jahr 2027 berechnet werden, basieren auf den im Jahr 2026 verfügten SOLL-Werten im Vergleich zu den im Jahr 2027 verfügten IST-Werten. Bitte beachten Sie, dass Ersatzzahlungen erst zu leisten sind, wenn Sie unter einem Erfüllungsgrad von 90 % liegen und keine «entschuldbaren Gründe» vorliegen.
Über den entsprechenden Ablauf werden Sie rechtzeitig informiert.
Unterstehen alle Einrichtungen des Gesundheitswesens der Ausbildungsverpflichtung?
Einer Ausbildungsverpflichtung unterliegen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft alle Spitäler, Pflegeheime, Spitex-Organisationen und weitere Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen und Pflegeleistungen erbringen.
Für Betriebe, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, beginnt die Ausbildungsverpflichtung erst im zweiten vollen Kalenderjahr nach der Aufnahme der Tätigkeit.
Die Grösse eines Betriebs spielt keine Rolle, auch kleine Einrichtungen/Akteure unterstehen der Ausbildungsverpflichtung.
Weiter ist es nicht notwendig, dass eine Spitex-Organisation eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton oder der Gemeinde hat. Selbständige Einzelpflegefachpersonen mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung (BAB nach GesBG) unterstehen keiner Ausbildungsverpflichtung.
Wir haben neu eine Betriebsbewilligung vom Kanton Basel-Landschaft, was müssen wir tun?
Im Prinzip nichts. Einrichtungen, die neu einer Ausbildungsverpflichtung unterliegen werden vom Kanton kontaktiert.
Was sind die Folgen der Ausbildungsverpflichtung?
Die Betriebe müssen jeweils bis spätestens 31. Januar ein Ausbildungskonzept (Controlling Teil) eingereicht haben und die Daten zur Ausbildungspotentialberechnung (APB) im webbasierten APB-Tool der OdA Gesundheit beider Basel (OdA) erfassen. Danach kann der Kanton die zu erbringende Ausbildungsleistung (SOLL-Werte) für den Betrieb berechnen.
Wenn dieser unter einen bestimmten Wert fällt, entfällt die Verpflichtung für das entsprechende Jahr, bzw. es wird der SOLL-Wert 0 verfügt. Bildet der Betrieb dennoch aus, erhält er für die effektiv erbrachte Ausbildungsleistung (IST-Werte) Beiträge.
Die SOLL-Werte zeigen den Akteuren/Einrichtungen auf, wieviel Ausbildungsleistung sie im betreffenden Jahr zu erbringen haben. Die IST-Werte, die im gleichen Jahr verfügt werden, geben an, wieviel effektive Ausbildungsleistungen die Einrichtung im Vorjahr erbracht hat.
Dürfen alle Einrichtungen/Akteure des Gesundheitswesens Beiträge an die praktische Ausbildung einfordern?
Die Kantone zahlen Beiträge an alle Einrichtungen/Akteure, welche Pflegefachkräfte (Pflegefachfrau/-mann der Fachhochschule (FH) bzw. der Höheren Fachschule (HF))ausbilden. Die Einrichtungen/Akteure müssen einer kantonalen Ausbildungsverpflichtung unterliegen.
Damit die Beiträge berechnet werden können, ist es notwendig, dass jährlich bis spätestens am 31. Januar das Ausbildungskonzept (Controlling Teil) eingereicht wird und die Daten zur APB im webbasierten APB-Tool der OdA erfasst sind.
Was ist, wenn mein Betrieb auf der Pflegeheimliste ist und gleichzeitig über eine Spitexbewilligung verfügt?
In diesem Fall wird der gesamte Personalbestand an Pflegepersonal im primären Leistungsbereich ausgewiesen. Die Ausbildungskapazität wird dann einzig für den primären Leistungsbereich festgelegt.
Erbringt der Betrieb aufgrund der Spitexbewilligung ambulante Pflege (unabhängig vom Pflegeheim und mit eigenem Personal), unterliegt er einer eigenen Berechnung der Ausbildungsleistung. Der Betrieb erhält die Beiträge für allfällige praktische Ausbildungsleistungen direkt. Er wird im Rahmen der Förderung der praktischen Ausbildungsleistung von Pflegefachkräften als eigenständiger Akteur/Einrichtung behandelt. Bei der OdA wird ein eigenes Konto zur Ausbildungspotentialberechnung erstellt.
Dies ist notwendig, weil die Parameter zur Berechnung der Ausbildungsleistung für Spitäler, Pflegeheime und Spitex-Organisationen unterschiedlich sind.
Was muss ich erfüllen, um von der Ausbildungsoffensive zu profitieren?
Es ist eine Teilnahme an der APB erforderlich. Diese erfolgt über ein webbasiertes Portal, betrieben durch die OdA. Weiter benötigt es das Einreichen des Ausbildungskonzeptes (Controlling Teil). Die Eingabe muss jährlich bis zum 31. Januar erfolgen.
Die Datenerhebung gründet auf den 31. Dezembers des Vorjahres.
Wieso muss ich der OdA Daten bekanntgeben?
Die OdA hat von den Kantonen den Auftrag, die für die Umsetzung der Ausbildungsoffensive notwendigen Daten zu erheben. Die Daten werden vertraulich behandelt und ausschliesslich an den Kanton weitergegeben, in dem sie für die Umsetzung der Ausbildungsoffensive sowie für die kantonale Bedarfsplanung verwendet werden. Die OdA übermittelt dem Kanton keine Personendaten.
Wie gelange ich zum webbasierten Eingabetool der OdA?
Das APB -Tool ist seit dem 1. Januar 2025 unter folgendem Link verfügbar: Login | Ausbildungspotentialberechnung.
Das APB-Tool kann nur mit einem für den Betrieb generierten Login benutzt werden. Bei Fragen zum APB-Tool:
Alberto Moreno, OdA, [email protected]
Zentrale T 061 416 20 20, Direkt T 061 416 20 34
Was passiert, wenn ich die Daten für die Ausbildungspotentialberechnung (APB) nicht fristgemäss einreiche?
Dann kann der Kanton weder die zu erbringende Ausbildungsleistungen (SOLL-Werte) korrekt berechnen, noch weiss er, auf welchen Geldbetrag (IST-Werte) Anrecht besteht.
Wenn die Daten nicht bis am 31. Januar deklariert werden, erfolgt im Kanton Basel-Stadt gemäss § 10 PAFV die einseitige Festlegung der SOLL-Ausbildungsleistung. Eine Auszahlung der Beiträge für die erbrachten praktischen Ausbildungsleistungen (IST-Werte) ist nicht möglich.
Im Kanton Basel-Landschaft würde nach einer unbeachteten Mahnung eine Einschätzung der SOLL- und IST Werte durch den Kanton erfolgen.
Was ist das Ausbildungskonzept und wieso muss ich es einreichen?
Das Ausbildungskonzept besteht aus zwei Dokumenten: dem pädagogischen Teil und dem Controlling-Teil.
Das Ausbildungskonzept kann die bestehenden Strukturen, Ausbildungsschwerpunkte und -kapazitäten im Betrieb aufzeigen und die Einhaltung von Qualitätssicherung der Ausbildung abfragen. Zudem weist es allfällige begründete Abweichungen von den Ausbildungskapazitäten aus.
Das Ausbildungskonzept dient weiter der Einholung von Angaben für eine spätere Überweisung der Ausbildungsbeiträge.
Wo finde ich das Dokument Ausbildungskonzept (Controlling-Teil) und wo das Ausbildungskonzept (pädagogischer Teil)?
Der Controlling-Teil des Ausbildungskonzeptes wird Ihnen im Kanton Basel-Stadt per Mail zugestellt. Im Kanton Basel-Landschaft finden Sie ihn auf folgender Webseite: Ausbildungskonzept einreichen.
Für den pädagogischen Teil des Ausbildungskonzeptes sind die Verantwortlichkeiten je nach Bildungsgang unterschiedlich:
- Für das HF-Studium Pflege ist die jeweilige höhere Fachschule (das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BzG)) zuständig;
- Für das FH-Studium Pflege ist die jeweilige Fachhochschule zuständig;
- Für die Berufsbildung zur Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ (FaGe) sind die kantonalen Berufsbildungsämter (in BS das Erziehungsdepartement und in BL die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion) verantwortlich.
Werden für alle Ausbildungen im Pflegebereich Beiträge an die praktische Ausbildung bezahlt oder nur für bestimmte?
Beiträge werden sowohl für die Ausbildung von Pflegefachpersonen (FH oder HF) als auch FaGe EFZ entrichtet. Dabei gehen die beiden Kantone weiter, als vom Bund vorgegeben. Der Bund fördert aufgrund des Bundesverfassungsartikel 117b BV ausschliesslich die Ausbildung von Pflegefachpersonen (HF/FH)
Die Kantone beziehen auch die Ausbildung als FaGe EFZ mit ein. Die FaGe EFZ sind wichtige Zubringer für die Ausbildung zur Pflegefachpersonen. Rund 60 % aller FaGe EFZ absolvieren nach ihrer Ausbildung ein Studium Pflege HF.
Dürfen Akteure auch dann Beiträge an die praktische Ausbildung geltend machen, wenn sie die SOLL-Werte nicht erfüllt haben?
Ja. Die Beiträge an die praktische Ausbildung werden für effektiv erbrachte Leistungen gesprochen, unabhängig davon, ob die Ausbildung über oder unter den SOLL-Werten erfolgt.
Wieso werden in der zu erbringenden Ausbildungsleistung (SOLL-Werte) FaGe-Auszubildende und FH/HF-Studierende separat ausgewiesen? Können die Werte kompensiert werden?
Die Beiträge zur Ausbildung von Personen auf Sekundarstufe (FaGe EFZ) sind anders geregelt als die für Personen auf Tertiärstufe (HF/FH). Während die Förderung der FaGe EFZ ausschliesslich auf kantonalem Recht basiert, stützt sich die Förderung der Pflegefachpersonen auch auf Bundesrecht. Daher ist eine Kompensation zwischen der Sekundär- und der Tertiärstufe nicht möglich. Auf der Tertiärstufe (FH und HF) ist jedoch eine Kompensation zwischen FH und HF zulässig, da diese gesamthaft geregelt wird.
Wie werden Ersatzzahlungen berechnet?
Die Ersatzzahlungen werden erstmals im Jahr 2027 verfügt. Bei den Ersatzzahlungen werden die SOLL und IST Werte von einem Ausbildungsjahr verglichen.
Für die Berechnung der Ersatzzahlungen 2027 werden die für das Jahr 2026 festgelegten – und im Frühjahr 2026 verfügten - zu erbringenden Ausbildungsleistungen (SOLL 2026) mit den im Jahr 2026 tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistungen (IST 2026) verglichen. Die IST Werte 2026 basierend auf den von Ihrer Einrichtung ab dem 1. Januar 2027 im APB-Tool deklarierten IST-Werte.
Bitte beachten Sie, dass Ersatzzahlungen erst zu leisten sind, wenn Sie unter einem Erfüllungsgrad von 90 % liegen und keine «entschuldbaren Gründe» vorliegen.
Wenn ich Ersatzzahlungen (BL) / Ausgleichszahlungen (BS) leisten muss, wieso werden diese nicht mit den Beiträgen an die praktische Ausbildung verrechnet?
Die Beiträge zur praktischen Ausbildung dürfen von den Einrichtungen/Akteuren ausschliesslich zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung eingesetzt werden. Eine Verwendung der Beiträge für Ausgleichs- oder Ersatzzahlungen ist nicht zulässig.
Was machen die Kantone mit den Geldern, die sie aus den Ersatzzahlungen / Ausgleichszahlungen erhalten?
Die Kantone müssen die Einnahmen zweckgebunden zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege verwenden.
Welcher Betrieb darf die Ausbildungsleistung geltend machen, wenn eine auszubildende Person ein Fremdpraktikum absolviert – der Praktikumsbetrieb oder der Betrieb, bei welchem die auszubildende Person angestellt ist?
Die Ausbildungswochen/Ausbildungsplätze dürfen nur von dem Betrieb deklariert werden, in dem die Auszubildenden/Studierenden die praktische Ausbildung absolvieren – nicht von dem Betrieb, bei dem sie angestellt sind. Ausnahme: Es handelt sich um den gleichen Betrieb.
Warum werden die Assistenten Gesundheit und Soziales (AGS) bei der Ausbildungspotentialberechnung (APB) beim Personalbestand dazugezählt?
Die AGS sind für die Berechnungen der SOLL-Werte relevant, da sie zum Verteilschlüssel Pflege gehören. Für AGS besteht weder eine Ausbildungsverpflichtung noch erhalten die Einrichtungen/Akteure Beiträge dafür.
Die Verteilschlüssel Pflege sind einheitlich und für alle Betriebe verbindlich festgelegt. Sie widerspiegeln die strategisch anzustrebende Zusammensetzung der verschiedenen Pflegeberufsgruppen pro Branche.
Verteilschlüssel in Prozent
| Berufe | Spitäler | Pflegeheime | Spitex |
| Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales | 2 | 21 | 5 |
| Fachfrau/Fachmann Gesundheit | 40 | 58 | 75 |
| Fachfrau/Fachmann Gesundheit mit BM | 5 | 0 | 0 |
| Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF | 48 | 20 | 15 |
| Pflegefachfrau/Pflegefachmann FH | 5 | 1 | 5 |
Müssen die Pflegekräfte, die «nur» Nachtwachen machen, ebenfalls zu den Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zugerechnet werden?
Der Nachtdienst gehört zum operativen Geschäft, die Fachkräfte sind als VZÄ zu deklarieren. Eine abschliessende Liste von Funktionen, welche nicht zu den VZÄ zählen, finden Sie auf Seite 8 des Umsetzungskonzeptes APB-Tool (Umsetzungskonzept).
Können die LTT-Tage (Learning, Training and Teaching) der HF-Studierenden oder Transfercoachings der FH-Studierenden an die geleisteten Ausbildungswochen angerechnet werden?
LTT-Tage werden in den Kantonen BS/BL vor Ort am Bildungszentrum Gesundheit (BzG) absolviert. Während den LTT-Tagen verbringen die HF-Studierenden somit keine Zeit in den Betrieben, weshalb diese Zeit auch nicht als erbrachte Ausbildungsleistung angerechnet werden kann.
Hingegen werden Transfercoachings (Ausbildung FH) im Betrieb selbst erbracht und können somit als erbrachte Ausbildungsleistung erfasst werden.
Können Ausbildungswochen, die über ein Erasmusprogramm erbracht werden, angerechnet werden?
Ja. Alle Ausbildungswochen, die über das Erasmusprogramm erbracht werden, sind anrechenbar und dürfen deklariert werden. Der Kanton und der Bund werden diese Ausbildungswochen mitfinanzieren. Alle anderen Ausbildungswochen, die an ausländischen Studierenden erbracht werden, aber nicht.
Wie sind die Personen mit Lehrgang Langzeitpflege FA im APB-Tool zu deklarieren?
Falls die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit mehr als 50 % ihres Pensums in der Pflege beschäftigt ist, ist sie als VZÄ bei den HF Pflegenden zu deklarieren.
Die Ausbildungsleistung in diesem Bereich gilt jedoch nicht als anrechenbar im Sinne der zu erbringenden Ausbildungsleistung HF / FH.
Was passiert, wenn die per Verfügung festgelegte Anzahl Personen nicht ausgebildet werden kann?
Wenn die tatsächlich erbrachte Ausbildungsleistung weniger als 90 % des verfügten SOLL-Werts (HF/FH oder FaGe) entspricht, können Ersatzzahlungen (BL) oder Ausgleichszahlungen (BS) fällig werden. Die Höhe der Zahlung richtet sich dabei nach der Differenz von IST- und SOLL-Wert. Die Zahlung wird nur dann fällig, wenn die Ausbildungsleistung aufgrund von eigenem Verschulden nicht erfüllt werden konnte.
Kann der Betrieb nachweisen, dass er unverschuldet einen SOLL-Wert nicht erreicht hat, so verzichtet der Kanton auf eine Ersatzzahlung bzw. Ausgleichszahlung. Als unverschuldet gilt insbesondere, wenn der Betrieb trotz Bemühungen seine Ausbildungsstellen nicht besetzen konnte, ein Ausbildungsvertrag mit einer auszubildenden Person aufgelöst werden musste oder diese Auszubildende eine erforderliche Prüfung nicht bestanden hat.
Dafür ist das Ausbildungskonzept (Controlling-Teil) eine wichtige Entscheidungsgrundlage. In diesem können die Akteure/ Einrichtungen ausführen, weshalb es zu einer Abweichung von der zu erbringenden Ausbildungsleistung gekommen ist.
Das Dokument «Rechenbeispiele IST- und SOLL Werte» veranschaulicht anhand von exemplarischen Daten, wie die Berechnung erfolgt. Das Dokument finden Sie unter Rechenbeispiele IST- und SOLL-Werte.
Die ersten Ersatz- respektive Ausgleichszahlungen werden erstmals im Jahr 2027 verfügt, basieren auf den SOLL- und IST-Werten aus dem Ausbildungsjahr 2026.
Rechtlicher Hinweis
Die Informationen auf dieser Webseite haben lediglich informativen Charakter. Für die Rechtsanwendung im Einzelfall sind ausschliesslich die rechtlichen Bestimmungen massgebend.
«Die Grundlage für die Beantwortung der Fragen zur Förderung der praktischen Ausbildung bilden die gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft (EG BGFAP, Vo EG BGFAP).»