Stationäre Suchthilfe
Alkoholbehandlungen
Zur Behandlung von Alkoholproblemen steht eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung. Neben eher kurzen Behandlungen, welche vor allem die körperlichen Entwöhnung zum Ziel haben, bestehen auch längere und umfassendere Angebote. Noch entscheidender als die inhaltlich unterschiedliche Ausrichtung ist jedoch der Umstand, dass nur ein Teil der Angebote gemäss dem eidgenössischen Krankenversicherungsgesetz KVG finanziert wird – insbesondere die Angebote der Psychiatrie Baselland , des Kantonsspitals Baselland und der ESTA Klinik für Suchttherapien sowie zahlreiche andere ausserkantonale Institutionen, in welchen ein Aufenthalt nach KVG möglich ist.
Neben dem KVG-Bereich bestehen zahlreiche – meist längerfristige – Angebote inner- und ausserhalb unseres Kantons. Falls keine Berentung durch die Sozialversicherungsanstalt (IV/EL) besteht, sind die Kosten von den Betroffenen selber zu tragen. Eine subsidiäre Kostenübernahme durch die Sozialhilfe kann in der zuständigen Gemeinde beantragt werden, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Stationäre Drogentherapien
Der Kanton Basel-Landschaft und seine Gemeinden richten subsidiär die sozialhilferechtliche Unterstützung (Therapiefinanzierung) von Betroffenen aus, welche freiwillig eine stationäre Drogentherapie in Anspruch nehmen. Hierzu ist ein Gesuch an den Drogenbeauftragten sowie zwingend eine Indikation der Ambulatorien Schwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrie Baselland notwendig, Entscheidungsinstanz ist der Kantonsärztliche Dienst.
Die klare gesetzliche Regelung und die zentrale Indikationsstellung und Gesuchsbearbeitung sind Gewähr für speditive und kompetente Therapiefinanzierungen.
Die Therapieeinrichtungen im Kanton Basel-Landschaft erhalten keine Subventionen, Defizitgarantien oder andere kantonale Zuschüsse, sie finanzieren sich nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten über ihre mit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ausgehandelten Tagessätze. Es bestehen keine unterschiedlichen Tarife für inner- oder ausserkantonale Personen.
Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie unter Downloads .
Zur Behandlung von Alkoholproblemen steht eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung. Neben eher kurzen Behandlungen, welche vor allem die körperlichen Entwöhnung zum Ziel haben, bestehen auch längere und umfassendere Angebote. Noch entscheidender als die inhaltlich unterschiedliche Ausrichtung ist jedoch der Umstand, dass nur ein Teil der Angebote gemäss dem eidgenössischen Krankenversicherungsgesetz KVG finanziert wird – insbesondere die Angebote der Psychiatrie Baselland , des Kantonsspitals Baselland und der ESTA Klinik für Suchttherapien sowie zahlreiche andere ausserkantonale Institutionen, in welchen ein Aufenthalt nach KVG möglich ist.
Neben dem KVG-Bereich bestehen zahlreiche – meist längerfristige – Angebote inner- und ausserhalb unseres Kantons. Falls keine Berentung durch die Sozialversicherungsanstalt (IV/EL) besteht, sind die Kosten von den Betroffenen selber zu tragen. Eine subsidiäre Kostenübernahme durch die Sozialhilfe kann in der zuständigen Gemeinde beantragt werden, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Stationäre Drogentherapien
Der Kanton Basel-Landschaft und seine Gemeinden richten subsidiär die sozialhilferechtliche Unterstützung (Therapiefinanzierung) von Betroffenen aus, welche freiwillig eine stationäre Drogentherapie in Anspruch nehmen. Hierzu ist ein Gesuch an den Drogenbeauftragten sowie zwingend eine Indikation der Ambulatorien Schwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrie Baselland notwendig, Entscheidungsinstanz ist der Kantonsärztliche Dienst.
Die klare gesetzliche Regelung und die zentrale Indikationsstellung und Gesuchsbearbeitung sind Gewähr für speditive und kompetente Therapiefinanzierungen.
Die Therapieeinrichtungen im Kanton Basel-Landschaft erhalten keine Subventionen, Defizitgarantien oder andere kantonale Zuschüsse, sie finanzieren sich nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten über ihre mit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ausgehandelten Tagessätze. Es bestehen keine unterschiedlichen Tarife für inner- oder ausserkantonale Personen.
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