Referenztarife

Nach Art. 41 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) kann die versicherte Person für die stationäre Behandlung unter all jenen Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind. Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Art. 49a KVG höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.   Erfolgt die ausserkantonale Behandlung von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft im Rahmen eines Leistungsauftrags der Spitalliste Basel-Landschaft ist kein Kostengutsprachegesuch erforderlich. Es gilt der Tarif des behandelnden Spitals.

Bei einer ausserkantonalen Wahlbehandlung (Art. 41 Abs. 1bis KVG) in einem Spital, welches nicht auf der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft aufgeführt ist, gilt der Referenztarif des Kantons Basel-Landschaft. Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Art. 49a KVG zum Tarif des behandelnden Spitals. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Kostengutsprache des Wohnkantons notwendig (Art. 41 Abs. 3 KVG). Die Kostengutsprache muss vor der Hospitalisation bewilligt werden.

Seit dem 1. Januar 2014 gilt für die baselstädtische- und die basellandschaftliche Bevölkerung die volle Freizügigkeit für Spitalbehandlungen in Spitälern auf den beiden Kantonsgebieten. Mit der vollen Freizügigkeit ist garantiert, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner beider Kantone sämtliche Spitäler in Basel-Stadt und Basel-Landschaft, die sich auf der Spitalliste befinden, auch bei einer ausserkantonalen Wahlbehandlung ohne zusätzliche Kostenfolge für ihre Behandlung auswählen können.