Ausserkantonale Hospitalisation
Hinweise zu "Ausserkantonale Hospitalisation"
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Zu erfüllende Bedingungen:
Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientinnen und Patienten kann auf Grund von Artikel 41.3 KVG aufgerufen werden, sich an der Finanzierung einer stationären Behandlung ausserhalb dieses Kantons zu beteiligen, wenn die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:
1.
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für die Behandlung besteht eine
Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Grundversicherung); besteht hingegen eine Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung, entfällt die Beitragsleistung des Kantons des gesetzlichen Wohnsitzes;
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2.
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die Behandlung erfolgt in einem zur Krankenversicherung zugelassenen
ausserkantonalen Spital
, das auf Grund der Bestimmungen des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes der versicherten Person
für die betreffende Behandlung wählbar ist
;
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3.
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das
behandelnde Spital
ist ein
öffentliches
oder
öffentlich subventioniertes Spital
;
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4.
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die Behandlung erfolgt aus
medizinischen Gründen
ausserhalb des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes*; medizinische Gründe liegen bei einem
Notfall**
vor oder wenn die
Behandlung im Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht verfügbar
ist.
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*Allfällige Erleichterungen mit Bezug auf das Kostengutsprache-Verfahren richten sich nach den Vorschriften des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientin oder des Patienten (beispielsweise aufgrund vertraglicher Abmachungen zwischen Kantonen im Falle der Behandlung in nahe gelegenen ausserkantonalen Spitälern oder im Falle der Behandlung in einem ausserkantonalen Vertragsspital des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes).
** Ein Notfall liegt vor, wenn der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in ein Spital des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu transportieren. Der Notfall dauert an, so lange eine Rückführung in den Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll ist. Vorbehalten bleiben allfällige Erleichterungen, die sich auf Grund vertraglicher Abmachungen zwischen Kantonen mit Bezug auf die Zulassung der Behandlung in nahegelegenen ausserkantonalen Spitälern ergeben.
Antragstellung:
I) Für die Antragstellung zuständig sind:
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die
behandelnde Ärztin
oder der
behandelnde Arzt
, welche eine
geplante Spitalbehandlung verordnen
;
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die
Spitalärztin
oder der
Spitalarzt
, welche die
Behandlung
in
einem
Notfall übernommen
haben;
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die
Spitalärztin
oder der
Spitalarzt
, welche die
Patientin
oder den
Patienten
in ein
anderes Spital überweisen
;
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die
Spitalärztin
oder der
Spitalarzt
, welche
Antrag auf Verlängerung
des
Spitalaufenthalts
stellen.
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II) Ausfüllen des Formulars
Die
Rubrik A
wird von der
ärztlichen
Dienststelle des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes
der Patientin oder des Patienten ausgefüllt.
Die
Rubriken B bis G
werden von der antragstellenden
Ärztin
oder vom antragstellenden
Arzt
ausgefüllt.
III) Bearbeitung und Weiterleitung des Formulars zur Kostengutsprache:
(a)
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Das
vollständig und lesbar
ausgefüllte
Gesuchsformular
ist
vorgängig
der geplanten Hospitalisation oder
bei Notfällen raschmöglichst
von der
zuständigen
Ärztin
oder dem
zuständigen Arzt
an die
betreffende ärztliche Dienststelle des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientin
oder des
Patienten
zu
senden
.
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(b)
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Die
betreffende ärztliche
Dienststelle des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientin
oder des
Patienten
sendet das mit ihrem Entscheid versehene
Original
(mit medizinischen Daten) zurück an die
Ärztin oder den Arzt, welche den Antrag gestellt haben
.
Letztere senden
das
Original als Einweisung
dem
ärztlichen Dienst im behandelnden Zielspital
,
behalten
eine
Kopie
bei ihren Akten und
übergeben allenfalls
der
betroffenen Patientin
oder dem
betroffenen Patienten
eine
Kopie
.
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(c)
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Falls die
betreffende ärztliche Dienststelle
des
zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientin
oder des
Patienten
oder die Kostengutsprache erteilt hat, sendet sie je eine
Kopie
(ohne medizinische Daten) an die
Administration des Zielspitals
und an die
Krankenversicherung der Patientin
oder des
Patienten
.
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(d)
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Die
Administration des Zielspitals
(behandelnden Spitals) sendet eine
Kopie
der
Kostengutsprache
(ohne medizinische Daten)
zusammen
mit der
dazugehörenden Teilrechnung
an die
zuständige
Dienststelle des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Patientin
oder des
Patienten.
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