Kostengutsprachen

Abschalten von FAX-Geräten per 01.01.2020

Per 01.01.2020 werden die Fax- Geräte im kantonsärztlichen Dienst Basel-Landschaft abgestellt. 

Wir bitten Sie Ihre Korrespondenz fortan via E-Mail [email protected] einzureichen.

Für die Kommunikation von besonders schützenswerten Daten, bitten wir Sie die HIN-Mail-Verbindung [email protected] zu benutzen. In diesem Zusammenhang empfehlen wir Ihnen ebenfalls zu einer HIN-Mail Verbindung zu wechseln.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter [email protected] zur Verfügung.

 

Ausserkantonale Hospitalisation / Kostengutsprachen

Seit dem 1. Januar 2012 ist die neue Spitalfinanzierung in Kraft. Dadurch wurde die freie Spitalwahl für alle KVG-Versicherten (Krankenversicherungsgesetz) eingeführt, was zu Veränderungen im Verfahren und in der Bedeutung für die Kostengutsprache führte.

Auch wenn wir uns bemühen für unsere Bürger eine komplette medizinische Versorgung zu gewährleisten, kann es sein, dass gewisse medizinische Leistungen nur in einem Zentrum ausserhalb des Kantons Basel Landschaft verfügbar sind. In solchen Fällen würde der Kanton Basel Landschaft den gesetzlichen Teil von 55% der Kosten übernehmen. Hierfür benötigen wir ein Kostengutsprachengesuch, welches über unsere Homepage als Formular verfügbar ist.

Nach einigen Jahren Erfahrung mit der neuen Spitalfinanzierung und mit dem dadurch angepassten Kostengutsprache-Verfahren, wurden die bestehenden Empfehlungen zum Verfahren betreffend die Beiträge der Kantone bei stationären Behandlungen ausserhalb der kantonalen Spitalliste nach Art. 41 Abs. 3 KVG einer kritischen Überprüfung unterzogen und angepasst.

Ziel dieser Empfehlungen ist es, eine schweizweit möglichst einheitliche, praktische Umsetzung des Verfahrens betreffend die Beiträge der Kantone bei stationären Behandlungen ausserhalb der kantonalen Spitalliste zu erreichen, damit die an einem stationären Spitalaufenthalt involvierten Akteure nicht mit unterschiedlichen Prozeduren zurechtkommen müssen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die betroffenen kantonalen Behörden zusätzliche, auf ihre Bedürfnisse angepasste Verfahrensschritte vorsehen.

Im Regelfall wird ein solches Gesuch gutgesprochen, wenn die Leistung in unserem Kanton nicht verfügbar ist. Ebenso übernimmt der Kanton den gesetzlichen Anteil, falls der Spitalstarif des behandelnden Spitals unterhalb des Tarifes des Heimatkantons liegt.

Für Notfälle, welche ausserkantonal behandelt werden, ist keine Kostengutsprache notwendig, da diese Kosten anteilsmässig in jedem Fall der Kanton Basel Landschaft übernimmt.

Ein Notfall liegt vor, wenn der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in ein Spital zu transportieren, das für die Erbringung der betroffenen Leistung auf der Spitalliste ihres Wohnkantons aufgeführt ist. Der Notfall dauert an, solange eine Rückführung in entsprechendes Spital auf der Spitalliste des Wohnkantons der behandelten Person aus medizinischen oder ökonomischen Gründen nicht sinnvoll ist. Ein Notfall lässt sich hingegen nicht geltend machen, wenn der Notfall innerhalb der Reichweite eines geeigneten Listenspitals des Wohnkantons auftritt und ein Rücktransport in ein Listenspital des Wohnkantons der behandelten Person erst unzumutbar wurde, nachdem diese ohne medizinische Gründe ein Spital, das für die entsprechende Leistung nicht auf der Spitalliste ihres Wohnkantons aufgeführt ist, aufgesucht hatte.

Besteht eine Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung muss sich der Wohnkanton nicht beteiligen. Bei einer Leistungsplicht der Invalidenversicherung, muss der Wohnkanton des Versicherten 20% der Behandlungskosten übernehmen (Art. 14 bis IVG).

Bei Unfällen von Personen, die nicht aufgrund des Unfallversicherungsgesetzes versichert sind (insbesondere nicht erwerbstätige Personen), gelten die Bestimmungen des KVGs und damit auch die Beitragspflicht des Wohnkantons der betreffenden Person nach Art. 41 Abs. 3 KVG. Massgebend für die Beitragspflicht des Kantons ist nicht die Frage, ob es sich um einen Unfall oder um eine Krankheit handelt, sondern ob die obligatorische Unfallversicherung oder die OKP leistungspflichtig ist.

Ist der Tarif des behandelnden Spitals tiefer als der Referenztarif des Wohnkantons und bloss provisorisch, und wird später ein Tarif höher als der Referenztarif festgelegt, so findet die Kontrolle der medizinischen Notwendigkeit bei der Rechnungsprüfung statt.

Voraussetzungen zur Kontrolle der medizinischen Indikation
1.1       Bei Antrag auf Kostengutsprache nach Art. 41 Abs. 3 KVG ist ein Verfahren zur Kontrolle der medizinischen Indikation durch den Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Wohnkanton) der zu behandelnden Person dann durchzuführen, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Es handelt sich um eine stationäre Behandlung;
b) Für die Behandlung besteht eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP);
c) Das behandelnde Spital ist für die entsprechende Leistung auf der Spital-liste des Standortkantons jedoch nicht auf der Liste des Wohnkantons aufgeführt;
d) Der Tarif des behandelnden Spitals ist höher ist als der Referenztarif für die betreffende Behandlung in einem Listenspital des Wohnkantons.

1.2     Die Kostengutsprache zum Tarif des behandelnden Spitals (Spitaltarif) wird dann erteilt, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital erfolgt, das für die entsprechende Leistung nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der zu behandelnden Person aufgeführt ist. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die Leistung in einem Listenspital des Wohnkantons nicht verfügbar ist.

Das Kostengutsprachegesuch ist einzureichen an folgende Adresse:
 
Kantonsärztlicher Dienst
Basel-Landschaft 
Amt für Gesundheit                                                                                                                 
Bahnhofstrasse 5
4410 Liestal

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter Spitalversorgung.

Weitere Informationen zu den ausserkantonalen Hospitalisationen aus der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren finden Sie hier.

Typ Titel Bearbeitet
Antrag Kostengutsprache 09.07.2022