Erteilte Bewilligungen
Listen und Register der Betriebsbewilligungen des Kantons BL (Arzneimittelbezugsberechtigung)
Der Bezug von Arzneimitteln aus dem Grosshandel ist erlaubt:
- Allen Personen und Betrieben mit Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln
- Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern (Fachleuten der Komplementärmedizin) mit Berufsausübungsbewilligung ohne Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln
► Die Bezugsmenge dieser Personen muss einer für die Anwendung in der Praxis benötigten Menge entsprechen.
Einschränkende Bestimmungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte:
Sie dürfen ausschliesslich Arzneimittel beziehen, welche im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung stehen.
Einschränkende Bestimmungen für Fachleute der Komplementärmedizin
Sie dürfen ausschliesslich Arzneimittel der therapeutischen Fachrichtung beziehen, für welche sie eine anerkannte Ausbildung nachgewiesen haben (vgl. Tabelle).
Fachleute der Komplementärmedizin mit eidg. Diplom dürfen die von Swissmedic bezeichneten und für ihre Fachrichtung zugelassenen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel beziehen.
Weitere Ausführungen:
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Fachleute der Komplementärmedizin:
Für die Abgabe von Arzneimitteln ist immer eine zusätzliche Bewilligung zum Führen einer Privat- / Praxisapotheke erforderlich (= Bewilligung zur Selbstdispensation SD, Detailhandelsbewilligung). Eine Abgabe an Patientinnen und Patienten ohne Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke ist generell nicht gestattet (auch keine Erstabgabe).
Für den Bezug von Arzneimitteln zur ausschliesslichen Verwendung in der Praxis reicht eine Berufsausübungsbewilligung.
Listen und Register:
> Impfen in öffentlichen Apotheken BL ab 1. Juli 2019: Verfügung H11019
> Drogerien mit Betriebsbewilligung im Kanton BL
> Praxisapotheken der Ärzte/-innen und Zahnärzte/-innen siehe Medizinalberuferegister
> Praxisapotheken der Ausübenden der Komplementärmedizin