Inhalt

Raumplanung

Raumplanung

  • Planungszonen
    Zone, die ein genau bezeichnetes Gebiet umfasst, für das ein Nutzungsplan angepasst werden muss oder noch keiner vorliegt, und innerhalb derer nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschwert.

  • Nutzungsplanung (kantonal / kommunal)
    In den Nutzungsplänen (häufig auch als Zonenpläne bezeichnet) wird die Art der Bodennutzung geregelt. Sie unterteilen das Gebiet in verschiedene Bau-, Landwirtschafts- oder Schutzzonen. Über sie wird in der Regel auf Stufe Gemeinde entschieden, gefolgt von der Genehmigung durch eine kantonale Behörde. Diese Genehmigung verleiht den Nutzungsplänen eine bindende Wirkung.
    Die kommunale Nutzungsplanung stellt auch laufende Änderungen dar.

  • Kantonale Baulinien
    Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. Kantonale Baulinien werden durch kantonale Nutzungspläne festgelegt.
    Mit Baulinien können insbesondere gesetzliche Abstände, welche im ÖREB-Katasterauszug nicht dargestellt werden, reduziert werden.

  • Kommunale Baulinien
    Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
    Mit Baulinien können insbesondere gesetzlich festgelegte Abstände, welche im ÖREB-Katasterauszug nicht dargestellt werden, reduziert werden.
    Dieses ÖREB-Thema stellt auch laufende Änderungen dar.

  • Kommunale Strassenlinien (neu)
    Strassenlinien begrenzen das Gebiet der bestehenden oder projektierten öffentlichen Strassen, Wege, Plätze und Parkierungsflächen. Die Klärung des Verhältnisses zwischen rechtskräftig festgesetzten Strassenlinien und den Nutzungszonen ist nicht Gegenstand des ÖREB-Katasters. Ab 2027 werden die kommunalen Strassenlinien und die kommunalen Baulinien in einem gemeinsamen ÖREB-Thema (kommunale Bau- und Strassenlinien) publiziert.
    Dieses ÖREB-Thema stellt auch laufende Änderungen dar.

Strassen

Strassen

  • Projektierungszonen Nationalstrassen
    Um die freie Verfügbarkeit des für den Bau der Nationalstrassen erforderlichen Landes zu gewährleisten, können Projektierungszonen eingerichtet werden. In diesen Zonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten oder wertvermehrenden Umbauten ausgeführt werden.

  • Baulinien Nationalstrassen
    Wenn der projektierte Strassenverlauf definitiv bekannt ist, werden beiderseits der Strasse Baulinien festgelegt. Diese Baulinien ermöglichen es, die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie die Erfordernisse eines eventuellen künftigen Ausbaus der Strasse zu berücksichtigen. Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten bestehender Gebäude vorgenommen werden, auch wenn diese nur teilweise in die Baulinien hineinragen.

Eisenbahnen

Eisenbahnen

Eisenbahnen sind Infrastrukturen, die von jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen.

  • Projektierungszonen Eisenbahnanlagen
    Um die freie Verfügbarkeit der für künftige Bahnbauten und -anlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festgelegt werden. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Eisenbahnen widersprechen.

  • Baulinien Eisenbahnanlagen
    Um die freie Verfügbarkeit der für bestehende oder künftige Bahnbauten und -anlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können Baulinien festgelegt werden. Zwischen den Baulinien sowie zwischen einer Baulinie und einer Bahnanlage dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck der Bahnanlagen widersprechen.

Flughäfen

Flughäfen

Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet auf dem Land oder Wasser, einschliesslich der Bauten und Anlagen für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern.

  • Projektierungszonen Flughafenanlagen
    Um die freie Verfügbarkeit der für Flughafenanlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können Projektierungszonen festgelegt werden, deren Gebiet genau abzugrenzen ist. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Flughafenanlagen widersprechen.

  • Baulinien Flughafenanlagen
    Baulinien können festgelegt werden, um die freie Verfügbarkeit der für bestehende oder künftige Flughafenanlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten. Innerhalb der Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen.

  • Sicherheitszonenplan
    Eine Sicherheitszone muss für jeden Flughafen eingerichtet werden. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL entscheidet im Einzelfall, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. Ohne Zustimmung des Gesuchstellers kann niemand über eine Liegenschaft verfügen, die einem solchen Sicherheitszonenplan unterliegt.
    Dieses ÖREB-Thema stellt auch laufende Änderungen dar.

Belastete Standorte

Belastete Standorte

Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie trägt diejenigen Standorte, deren Belastung erwiesen oder sehr wahrscheinlich ist, in den Kataster ein.

  • Kataster der belasteten Standorte
  • Kataster der belasteten Standorte im Bereich des Militärs
  • Kataster der belasteten Standorte im Bereich der zivilen Flugplätze
  • Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs

Wasser

Wasser

Das Gewässerschutzgesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.

  • Grundwasserschutzzonen
    Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 
    Dieses ÖREB-Thema stellt auch laufende Änderungen dar.

  • Grundwasserschutzareale
    Die Kantone scheiden Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, welche die künftige Errichtung von Grundwassernutzungs- oder -anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. 
    Dieses ÖREB-Thema stellt auch laufende Änderungen dar.

  • Gewässerraum
    Fliessgewässer können nur wieder naturnäher werden, wenn ausreichend Raum in den Schutz der Gewässer miteinbezogen wird. Der Gewässerraum soll weitgehend frei von neuen Anlagen bleiben; bestehende Anlagen haben jedoch Bestandesgarantie.
    Der kommunale Gewässerraum stellt auch laufende Änderungen dar.

Lärm

Lärm

Die Lärmschutz-Verordnung bezweckt den Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm.

  • Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen)
    In den Nutzungsplänen werden Empfindlichkeitsstufen festgelegt, um jeweils bestimmte Zonen zu definieren: diejenigen, die eines erhöhten Lärmschutzes bedürfen, diejenigen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, und diejenigen, in denen mässig und stark störende Betriebe zugelassen sind.
    Dieses ÖREB-Thema stellt auch laufende Änderungen dar.

Wald

Wald

Das Waldgesetz bezweckt den Erhalt des Waldes in seiner Fläche und räumlichen Verteilung sowie den Schutz des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft. Des Weiteren sorgt das Waldgesetz dafür, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion erfüllen kann.

  • Statische Waldgrenzen
    Statische Waldgrenzen müssen auf der Grundlage rechtskräftiger Waldfeststellungen festgelegt werden. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
    Dieses ÖREB-Thema stellt auch laufende Änderungen dar.

  • Waldabstandslinien
    Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Kantone legen aufgrund rechtskräftiger Waldgrenzen einen angemessenen Mindestabstand fest, der zwischen den Bauten und Anlagen und dem Waldrand einzuhalten ist. Dieser Abstand wird unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Höhe der Bestockung ermittelt. 
    Dieses ÖREB-Thema stellt auch laufende Änderungen dar.

  • Waldreservate
    Geschützte Waldfläche, die der Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora dient.

Versorgung & Entsorgung

Versorgung & Entsorgung

  • Projektierungszonen Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher
    Um die freie Verfügbarkeit der für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festgelegt werden. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Leitungen widersprechen.

  • Baulinien Starkstromanlagen
    Zwischen den Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck bestehender oder künftiger Starkstromanlagen widersprechen.
Kontakt
Amt für Geoinformation
GIS-Fachstelle
Mühlemattstrasse 36
4410 Liestal
Tel. 061 552 56 73