Kindesanerkennung

Wenn der Vater und die Mutter eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt. 

Die Anerkennung kann schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden.

Zuständig für die Beurkundung der Kindesanerkennung sind bei Schweizer Bürgern alle Zivilstandsämter der Schweiz. Ausländische Staatsangehörige wenden sich für Informationen an das Zivilstandsamt des Wohnortes.

Für eine Kindesanerkennung bitten wir Sie, das Formular Dokumente für die Kindesanerkennung auszufüllen und uns (im Falle einer vorgeburtlichen Kindesanerkennung spätestens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) schriftlich einzureichen. 

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