Geburten im Ausland
Ist ein Kind eines Schweizer Bürgers/einer Schweizer Bürgerin im Ausland geboren, sind folgende Unterlagen bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung abzugeben bzw. einzureichen:
-
|
die Kindseltern sind miteinander verheiratet - beide sind Schweizer Bürger:
- Geburtsurkunde des Kindes im Original |
-
|
die Kindseltern sind miteinander verheiratet - einer der Ehepartner ist Schweizer Bürger:
- Geburtsurkunde des Kindes im Original |
-
|
die Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet - die Kindsmutter ist Schweizer Bürgerin, der Kindsvater ist ausländischer Staatsangehöriger:
- Geburtsurkunde des Kindes im Original - wenn der Vater das Kind anerkannt hat: |
-
|
die Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet - der Kindsvater ist Schweizer Bürger:
- Geburtsurkunde des Kindes im Original - Bestätigung, dass der Vater sein Kind anerkannt hat (Anerkennungsurkunde) im Original zusätzlich: |
Die Schweizerische Vertretung wird die Dokumente übersetzen, beglaubigen und an die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons weiterleiten, damit die Geburt im Familienregister eingetragen werden kann.
Je nach Situation bleibt die Nachforderung weiterer Dokumente vorbehalten.
Geben Sie auf jeden Fall immer Ihren Heimatort und Ihre derzeit aktuelle Adresse an.
Back to Top