Eingetragene gleichgeschlechtliche Paare
Wirkungen
Die eingetragene Partnerschaft bedeutet für die gleichgeschlechtlichen Partner eine Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft. Die Partner bzw. die Partnerinnen sind einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet. Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.
Voraussetzungen
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Beide Partner bzw. Partnerinnen müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
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Sie dürfen nicht bereits verheiratet sein oder bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
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Bevormundete Personen brauchen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
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Zwischen Partnern oder Partnerinnen dürfen keine unerlaubten Verwandtschaftsbeziehungen bestehen. Eine Person darf mit ihrer Schwester oder ihrem Bruder, einem Eltern-, einem Adoptiveltern- oder einem Grosselternteil keine eingetragene Partnerschaft eingehen.
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Mindestens einer der beiden Partner oder eine der beiden Partnerinnen muss entweder die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen oder Wohnsitz in der Schweiz haben.
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Personen, welche keinen Wohnsitz in der Schweiz und keine schweizerische Staatsangehörigkeit haben, können in der Schweiz keine gleichgeschlechtliche Partnerschafteingehen.
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Vorverfahren
Die Partner oder Partnerinnen wenden sich an das Zivilstandsamt am Wohnort einer der beiden Partnerinnen oder eines der beiden Partner.
Dokumente für die Eingetragene Partnerschaft (Formular zur Anforderung einer Liste, welche Unterlagen für eine Eingetragene Partnerschaft notwendig sind)
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