Eingetragene gleichgeschlechtliche Paare
Am 01. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) in Kraft getreten. Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen. Die Willenserklärung der Partner oder Partnerinnen wird durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten beurkundet.
Wirkungen
Die eingetragene Partnerschaft bedeutet für die gleichgeschlechtlichen Partner eine Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft. Die Partner bzw. die Partnerinnen sind einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet. Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.
Voraussetzungen
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Beide Partner bzw. Partnerinnen müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
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Sie dürfen nicht bereits verheiratet sein oder bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
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Bevormundete Personen brauchen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
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Zwischen Partnern oder Partnerinnen dürfen keine unerlaubten Verwandtschaftsbeziehungen bestehen. Eine Person darf mit ihrer Schwester oder ihrem Bruder, einem Eltern-, einem Adoptiveltern- oder einem Grosselternteil keine eingetragene Partnerschaft eingehen.
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Mindestens einer der beiden Partner oder eine der beiden Partnerinnen muss entweder die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen oder Wohnsitz in der Schweiz haben.
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Personen, welche keinen Wohnsitz in der Schweiz und keine schweizerische Staatsangehörigkeit haben, können in der Schweiz keine gleichgeschlechtliche Partnerschafteingehen.
Seit der Einführung der Ehe für alle per 01.07.2022 kann keine neue eingetragene Partnerschaft mehr errichtet werden.
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