Konkursverfahren
Das Konkursverfahren nach schweizerischem Recht
1. Gesetzliche Grundlagen
Das Konkursverfahren wird durch folgende Erlasse geregelt:
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
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Ausführungsverordnungen zum SchKG
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Kreisschreiben des Bundesgerichts
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Verschiedene Nebenerlasse des Bundes
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kantonales Einführungsgesetz zum SchKG (mit Bestimmungen über die kantonale Organisation)
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2. Behördliche Zuständigkeiten
Bevor der Konkurs eröffnet werden kann, muss in der Regel das Einleitungsverfahren durchlaufen werden [Merkblätter und Formulare].
2.1 Konkursgericht
Das Konkursgericht ist zuständig für die Eröffnung, die Einstellung, den Widerruf und den Schluss des Konkursverfahrens. Das Konkursgericht entscheidet ausserdem erstinstanzlich über Streitigkeiten über Zulassung und Rang von Gläubigerforderungen (sog. Kollokationsprozesse). Das Konkursgericht befindet sich am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners (Zivilkreisgericht).
Aufsichtsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind:
Der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde
Er ist zuständig für erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht der Aufsichtsbehörde überträgt, entscheidet über die Zuweisung von Verfahren an ein anderes Amt, Ausstandsbegehren, aufsichtsrechtliche Anzeigen und Disziplinarmassnahmen, den Erlass von Weisungen und Durchführung von Inspektionen.
Sicherheitsdirektion, Rathausstrasse 2 / Postfach, 4410 Liestal
zuhanden der administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Die Dreierkammer des Kantonsgericht als Rechtsmittelbehörde
Sie beurteilt Beschwerden nach Art. 17 SchKG und Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde.
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, Postfach, 4410 Liestal
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
2.3 Konkursamt
Das Konkursamt ist zuständig für die Durchführung des gesamten Konkursverfahrens. Im Kanton Basel-Landschaft ist das Konkursamt eine Abteilungen der Zivilrechtsverwaltung BL. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Konkursämter sind Angestellte des Kantons. Ihre Pflichten und Verantwortlichkeit der zuständigen Personen sind in den Bundeserlassen geregelt.
3.1 auf das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners
Das gesamte Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners zur Zeit der Konkurseröffnung bildet die Konkursmasse. Mit der Konkurseröffnung verliert sie oder er das Verfügungsrecht über das zur Masse gehörende Vermögen. Zahlungen auf ihre eigenen Forderungen kann sie nicht mehr rechtsgültig entgegennehmen.
3.2 auf die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger
Die Konkurseröffnung bewirkt die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen der Schuldnerin oder des Schuldners. Der Zinsenlauf gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner hört grundsätzlich auf.
Die Konkurseröffnung auf Begehren der Gläubigerin oder des Gläubigers ist (in der Regel) Bestandteil und Abschluss eines Betreibungsverfahrens gegen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind als:
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Inhaber einer Einzelfirma
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Mitglied einer Kollektivgesellschaft
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unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft
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Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft
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Kollektivgesellschaft
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Kommanditgesellschaft
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Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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Genossenschaft
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Verein
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Stiftung
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Nur hier können die Gläubigerinnen und Gläubiger den Konkurs begehren. Allerdings können öffentlich-rechtliche Forderungen (z.B. Steuerschulden) auch gegenüber solchen Schuldnerinnen oder Schuldnern nicht auf dem Konkursweg eingeholt werden.
Auf Begehren der Schuldnerin oder des Schuldners (Insolvenzerklärung) kann das Gericht den Konkurs auch ohne vorgängige Betreibungshandlung einer Gläubigerin oder eines Gläubigers eröffnen. Für das Konkursamt ist ein solches Konkursverfahren ein rein administrativer Vorgang ohne eigentliche Liquidationshandlungen, da der Privatkonkurs in der Regel erst dann angestrebt wird, wenn kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist. Die Rechtswohltat des Privatkonkurses hat sich zu einem sozialen Instrument entwickelt, von welchem rege Gebrauch gemacht wurde. Die notwendigen Kostenvorschüsse werden oft von sozialen Institutionen oder Arbeitgebern geleistet.
Ein wesentlicher Fall der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist die Konsequenz der im Obligationenrecht verankerten Vorschrift, dass verschiedene juristische Personen verpflichtet sind, beim Konkursgericht die Bilanz zwecks Konkurseröffnung zu deponieren, wenn diese ausweist, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind.
Als weiterer in der Praxis anzuwendender Fall einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist die konkursamtliche Nachlassliquidation zu nennen. Wird eine Erbschaft von den gesetzlichen Erbinnen und Erben ausgeschlagen, so hat das Konkursgericht die Liquidation des noch vorhandenen Vermögens anzuordnen.
5.1. Verfahrensarten
Das Gesetz sieht wahlweise das ordentliche oder das summarische Konkursverfahren vor. Der Unterschied liegt darin, dass im ordentlichen Konkursverfahren die Gläubigerinnen und Gläubiger aktiv an der Durchführung mitwirken und das Konkursamt unter deren direkter Kontrolle arbeitet, während im summarischen Verfahren die gesamte Durchführung mehr oder weniger dem Konkursamt überlassen ist, welches sich aber selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bewegen muss. Bei bescheidenen Aktivmassen und bei sogenannt "einfachen Verhältnissen" wird das Gericht auf Antrag des Konkursamtes die Durchführung im summarischen Verfahren genehmigen. Die Gläubigerinnen und Gläubiger können aber auch das ordentliche Verfahren verlangen, was in den seltensten Fällen vorkommt, da dessen Kosten deutlich höher sind und Gläubigerversammlungen das Verfahren vielfach schwerfällig machen und in die Länge ziehen können.
5.2. Aufgaben des Konkursamtes
Sobald das Konkursgericht den Konkurs eröffnet hat, gilt das am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständige Konkursamt als mit der sofortigen Vollstreckung des Konkurses beauftragt. Dessen wichtigste Aufgaben sind:
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Einvernahme der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. der Organe der schuldnerischen Gesellschaft
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Sicherstellung und Inventarisierung der vorhandenen Aktiven
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Amtliche Publikation der Konkurseröffnung bzw. Benachrichtigung der bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger unter Ansetzung der Frist für die schriftlichen (obligatorisch) Forderungseingaben an das Konkursamt
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Einladung zur 1. Gläubigerversammlung (nur im ordentlichen Verfahren)
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Entscheid über Herausgabe von Dritteigentum
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Erstellen des sogenannten Kollokationsplans, der Liste über Zulassung oder Abweisung der angemeldeten Forderungen sowie deren Rang. Auflage dieses Plans und des Inventars nach entsprechender amtlicher Publikation
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Führen der notwendigen Prozesse als Vertretung der Konkursmasse (insbesondere Eigentums- und Kollokationsprozesse)
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Durchführung der 2. Gläubigerversammlung (nur im ordentlichen Verfahren)
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Verwertung aller Aktiven (pfandversicherte und freie Aktiven) durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf
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Inkasso allfälliger Guthaben der Schuldnerin oder des Schuldners
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Allenfalls Abtretung von durch die Masse nicht geltend gemachten Rechten an die Gläubigerinnen und Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung (Debitoren/Prozessrechte)
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Verteilung der Gesamterlöse nach Deckung aller Konkurskosten an die Gläubigerinnen und Gläubiger
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Ausstellen der Verlustscheine an die Gläubigerinnen und Gläubiger
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Unterbreitung der Akten und eines Schlussberichts an das Konkursgericht mit dem Antrag, den Schluss des Konkursverfahrens zu verfügen
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Publikation des Schlusserkenntnisses
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Aufbewahren der Konkursakten; die Hauptakten werden 10 Jahre aufbewahrt
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Führen der ordentlichen Konkursregister
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Gemäss gesetzlicher Vorschrift sollte ein Konkursverfahren nach 12 Monaten abgeschlossen sein.
6. Vorzeitiger Abbruch des eröffneten Konkursverfahrens
6.1 Einstellung mangels Aktiven
Sind nicht genügend freie - und vor allem sofort verfügbare - Aktiven zur Deckung der anfallenden Verfahrenskosten vorhanden, so wird der Konkurs auf Antrag des Konkursamts durch das Konkursgericht mangels Aktiven eingestellt und somit nicht durchgeführt. Der Einstellungsbeschluss ist amtlich zu publizieren unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen, innert welcher einzelne Gläubiger die Durchführung beim Konkursamt verlangen und gleichzeitig diesem die notwendigen Vorschüsse für die voraussichtlichen Kosten leisten können.
Die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen Betreibungen leben nach Einstellung des Konkurses wieder auf. Ausserdem können während zwei Jahren Betreibungen auf Pfändung neu eingeleitet werden.
6.2 Widerruf
Kann eine Schuldnerin oder ein Schuldner bewirken, dass nach Ablauf der publizierten Eingabefrist sämtliche angemeldeten Forderungen der Gläubiger bezahlt werden können oder wenn keine Ansprüche vorliegen, wird der Konkurs auf Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners durch das Konkursgericht widerrufen und die Schuldnerin oder der Schuldner in die Verfügungsgewalt über ihr/sein Vermögen wieder eingesetzt, was ebenfalls amtlich publiziert wird.
Die Schuldnerin oder der Schuldner kann auch im Konkursverfahren einen Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) mit ihren/seinen Gläubigerinnen und Gläubigern anstreben. Falls ein Nachlassvertrag im Konkurs zustande kommt, ist dessen Vollzug durch das Konkursamt zu überwachen und der Konkurs anschliessend ebenfalls zu widerrufen.
7. Die Kosten des Konkursverfahrens
Die Gebührenbezüge durch Betreibungs- und Konkursämter richten sich nach der entsprechenden Verordnung des Bundesrates von 1996 (Gebührenverordnung zum SchKG). Für anspruchsvolle Konkursverfahren wird nach Bewilligung durch den Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde nach Aufwand und zu erhöhten Ansätzen abgerechnet.
8. Ausseramtliche Konkursverwaltung
Die meisten Konkursverfahren werden durch die dafür gesetzlich vorgesehenen Behörden (Konkursämter) durchgeführt. Die Gläubigerinnen und Gläubiger im ordentlichen Konkursverfahren können aber anlässlich der ersten Gläubigerversammlung anstelle der amtlichen eine ausseramtliche Konkursverwaltung einsetzen (Treuhänder, Rechtsanwälte usw.). Diese werden nach dem Tarif ihrer Berufsgattung entschädigt, jedoch müssen deren Rechnungen vom Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
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