Konkurse FAQ
1. Wo muss man die Konkurseröffnung verlangen?
Das Konkursbegehren ist beim Zivilkreisgericht am Wohnort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zu stellen.
2. Wer erhält Kenntnis von der Konkurseröffnung?
Die Konkurseröffnung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im kantonalen Amtsblatt publiziert. Der bekannten Gläubigerschaft wird ein Exemplar der Bekanntmachung zugestellt. Personen, die dem Konkursamt nicht als Gläubigerin oder Gläubiger bekannt waren, wird dieses Exemplar nachgereicht.
Ein Konkurs wird mangels Aktiven eingestellt, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nicht genügend Aktiven besitzt, um die Kosten für das summarische Konkursverfahren zu decken. Alle gegen die Schuldnerin oder den Schuldner vor Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens wieder auf. Ausserdem kann die Schuldnerin oder der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. Da das Konkursverfahren nicht durchgeführt wurde, werden auch keine Verlustscheine ausgestellt.
Für den Handelsregistereintrag einer konkursiten Gesellschaft gilt, dass der Eintrag im Register erst drei Monate nach Verfahrensende gelöscht wird. Sofern innert dieser Frist begründete Einsprache beim Handelsregisteramt erhoben wird, bleibt der Eintrag mit dem Zusatz "in Liquidation" bestehen, bis die Gesellschaft vollständig liquidiert ist. Dies bedeutet, dass die ursprünglichen Organe wieder eingesetzt werden, um die Gesellschaft zu liquidieren. Eine Einsprache ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn noch Aktiven der Gesellschaft vorhanden sind. Ein Konkurs wird mangels Aktiven eingestellt, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nicht genügend Aktiven besitzt, um die Kosten für das summarische Verfahren zu decken. Alle gegen die Schuldnerin oder den Schuldner vor Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens wieder auf. Ausserdem können während zwei Jahren Betreibungen auf Pfändung neu eingeleitet werden. Da noch kein Kollokationsplan aufgestellt wurde, werden auch keine Verlustscheine ausgestellt.
Nein. Mit der Konkurseröffnung fallen die Lohnpfändungen dahin.
5. Wo muss der Privatkonkurs angemeldet werden, resp. die Insolvenzerklärung abgegeben werden?
Zuständig ist das Zivilkreisgericht am Wohnort der Schuldnerin oder des Schuldners.
Die Insolvenzerklärung darf vom Gericht nicht gewährt werden, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist. Ebenfalls muss von der Schuldnerin oder vom Schuldner ein Kostenvorschuss geleistet werden. Die Konkurseröffnung wird nur gewährt, wenn keine anderweitige Bereinigung der Schulden möglich ist. Das Gericht kann nämlich anstelle der Konkurseröffnung auch die private Schuldenbereinigung verfügen. Eine Aussicht auf Konkurseröffnung besteht, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner über einen längeren Zeitraum sich vergeblich um eine Sanierung bemüht hat oder wenn das Ausmass der Schulden derart hoch ist, dass eine Sanierung aussichtslos wäre.
Der Kostenvorschuss für eine Insolvenzerklärung beläuft sich mindestens auf Fr. 4'000.-. Verfügt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht über genügend Mittel, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, so kann sie oder er sich an den Sozialdienst der Wohngemeinde oder an die Fachstelle für Schuldenfragen wenden.
Nein, die Schulden bestehen weiterhin. Die Schuldnerin oder der Schuldner verschafft sich aber mit der Insolvenzerklärung bestimmte Vorteile. Sie oder er kann während des Konkursverfahrens nicht für Forderungen betrieben werden, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind. Eine eventuell verfügte Lohnpfändung wird hinfällig. Nach Abschluss des Verfahrens kann die Schuldnerin oder der Schuldner wieder betrieben werden, wenn er neues Vermögen gebildet hat. Die Schuldnerin oder der Schuldner soll sich von der schlechten finanziellen Lage erholen können. In der Praxis wird daher bei der Berechnung des Existenzminimums der betreibungsrechtliche Grundbetrag in der Regel verdoppelt und auch die Steuern in dieses einbezogen. Nur was der Schuldnerin oder dem Schuldner über das (erhöhte) Existenzminimum verbleibt, gilt als "neues Vermögen".
Forderungen können im Konkursverfahren grundsätzlich jederzeit eingegeben werden. Werden die Forderungen jedoch nach der Anmeldefrist eingereicht, so hat die Gläubigerin oder der Gläubiger allfällige Mehrkosten selbst zu tragen. Ansonsten kostet die Forderungseingabe im Konkurs nichts.
Ja, denn das Betreibungsverfahren ist vom Konkursverfahren getrennt. Mit Anhebung einer Betreibung ist nämlich noch nicht entschieden, ob ein Konkurs eröffnet wird. Formular Konkursantrag mit gleichzeitiger Forderungseingabe.
Die Forderungseingabe muss schriftlich erfolgen. Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann beim Konkursamt ein Formular beziehen (Formular Forderungseingabe). Die Forderungseingabe kann auch in Briefform erfolgen. Die Eingabe muss den Anspruch der Gläubigerin oder des Gläubigers samt Zins enthalten. Beigelegt werden müssen allfällige Beweismittel, wie zum Beispiel die Kopie einer Rechnung oder einer Schuldanerkennung. Eine Lohnforderung kann direkt über dieses Online Formular eingegeben werden.
Es dürfen bloss Forderungen angemeldet werden, die vor Konkurseröffnung entstanden sind.
Bei der Bearbeitung der Eingaben im Forderungsverzeichnis werden alle gleich behandelt, es spielt keine Rolle zu welchem Zeitpunkt die Forderungen angemeldet werden. Bei der Erstellung des Kollokationsplanes und der Verteilung des Konkurserlöses werden die Forderungen in drei Klassen unterteilt. Nach Deckung der Verfahrenskosten werden die vorhandenen Mittel als erstes zur Deckung der ersten Klasse verwendet. Ein allfälliger Überschuss geht in die zweite Klasse und zum Schluss in die dritte Klasse.
Der Kollokationsplan beinhaltet eine Auflistung der von den Gläubigerinnen oder Gläubigern eingereichten Forderungen in einem Konkursverfahren, die dann einer angemessen Rangordnung zugeteilt werden. Die von der Konkursverwaltung überprüften und allfällig abgewiesenen Forderungen werden im Kollokationsplan erwähnt. Gläubigerinnen und Gläubiger, welche eine Forderung eingeben, die oder deren vom Gläubiger beanspruchter Rang von der Konkursverwaltung nicht anerkannt wird, erhalten eine Abweisungsverfügung. Ebenfalls eine Verfügung erhalten Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderung nicht in der beantragten Klasse kolloziert worden ist.
Der Verlustschein ist der amtliche Ausweis für den im Konkurs ungedeckten Betrag der Forderung einer Gläubigerin oder eines Gläubigers. Anders als beim Pfändungsverlustschein wird der Schuldnerin oder dem Schuldner nicht jeweils ein Doppel des Verlustscheines zugestellt, sondern er erhält nach Abschluss des Konkursverfahrens eine Kopie der Verteilungsliste. Ein Konkursverlustschein verjährt gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner 20 Jahre nach Ausstellung. Gegenüber den Erbinnen und Erben der Schuldnerin oder des Schuldners gilt eine einjährige Verjährungsfrist.
16. Was kann eine Gläubigerin oder ein Gläubiger mit einem Konkursverlustschein gegen die Schuldnerin oder den Schuldner unternehmen?
Handelt es sich um einen Konkurs einer natürlichen Person, so kann die Gläubigerin oder der Gläubiger nach Schluss des Konkurses die Schuldnerin oder den Schuldner umgehend von neuem betreiben. Die Chancen, dass die Schuld rasch bezahlt wird, sind gering, da die Schuldnerin oder der Schuldner zuerst zu "neuem Vermögen" kommen muss. Im Anschluss an einen Konkurs einer juristischen Person, kann diese nicht mehr betrieben werden, da die Gesellschaft mit der Konkurseröffnung liquidiert werden muss.
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