Gründung Wegleitung
Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2. revisionspflichtig ist.
1. Gründung
Zur Gründung eines Vereins sind mindestens zwei Gründer erforderlich, welche natürliche oder juristische Personen sein können. An der konstituierenden Gründungsversammlung werden die Statuten genehmigt und die in den Statuten vorgesehenen Organe gewählt. Im Weiteren wählt die Versammlung die Verwaltung (auch Vorstand genannt) und die Kontrollstelle.
2. Statuten
Die an der Gründungsversammlung genehmigten Statuten sind von einem Mitglied der Verwaltung im Original zu unterschreiben. Folgender Mindestinhalt muss festgehalten sein:
– Name
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– Zweck: Der Verein kann keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sondern nur ideale Ziele verfolgen.
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– Organisation (z.B.: Vorstand, Generalversammlung, Kontrollstelle)
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– Mittel (z.B. Mitgliederbeiträge, Eintrittsgelder, Zuwendungen,...)
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3. Anmeldung beim Handelsregisteramt
Der Verein ist nur in den seltensten Fällen verpflichtet, sich im Handelsregister einzutragen (Eintragungspflicht). Besteht eine solche Pflicht oder will sich der Verein freiwillig im Handelsregister eintragen, so sind folgende Belege einzureichen:
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Anmeldung: Die Anmeldung muss von einer oder mehreren für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson im Original unterzeichnet werden. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.. Alle Unterschriften derjenigen Vorstandsmitglieder, welche zeichnungsberechtigt sind, müssen bei einem Notar, einer Gemeindeverwaltung oder dem Handelsregisteramt BL beglaubigt werden. Im Ausland vorgenommene Beglaubigungen bedürfen einer Apostille/Überbeglaubigung. Sie können dafür unser Beiblatt zur Anmeldung verwenden. |
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Protokoll der Gründungsversammlung, in welcher die Statuten genehmigt und die Organe gewählt wurden. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals unterschreiben lassen vom Vorsitzenden und vom Protokollführer. |
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Statuten, welche einem Mitglied des Vorstandes im Original unterschrieben wurden. |
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Protokoll der Vorstandssitzung oder Zirkulationsbeschluss des Vorstandes in welchem die Funktionen wie Präsident (falls durch GV gewählt wird, gehört dies ins Gründungs-/GV-Protokoll), Aktuar, Kassier, usw. zugeteilt werden und die Zeichnungsberechtigungen festgelegt werden. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals unterschreiben lassen vom Vorsitzenden und vom Protokollführer. |
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Wahlannahmeerklärung (im Original unterschrieben) der gewählten Vorstandsmitglieder. Die Wahlannahmeerklärung muss nicht eingereicht werden, wenn im Gründungsprotokoll festgehalten ist, dass alle Vorstandsmitglieder die Wahl angenommen haben oder wenn alle Vorstandsmitglieder die Anmeldung unterschreiben. |
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Domizilhaltererklärung: Sofern der Verein sein Domizil bei einer natürlichen oder juristischen Person hat (z.B. c/o Hans Meier, c/o ABC Treuhand AG), muss der entsprechende Domizilhalter sein Einverständnis schriftlich (originalunterschrieben) bestätigen. Domizilhalterbestätigung [PDF] |
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Mitgliederliste (Mitgliederliste [PDF]): Eine Liste der Mitglieder muss nur bei denjenigen Vereinen eingereicht werden, welche in den Statuten eine persönliche Haftung und/oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen. Hinweis: Nach Eintragung des Vereins im Handelsregister muss jeder Eintritt und jeder Austritt innert 3 Monaten beim Handelsregisteramt gemeldet werden.
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