Gründung Wegleitung

Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:

1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2. revisionspflichtig ist.



1. Gründung

Zur Gründung eines Vereins sind mindestens zwei Gründer erforderlich, welche natürliche oder juristische Personen sein können. An der konstituierenden Gründungsversammlung werden die Statuten genehmigt und die in den Statuten vorgesehenen Organe gewählt. Im Weiteren wählt die Versammlung die Verwaltung (auch Vorstand genannt) und die Kontrollstelle.



2. Statuten

Die an der Gründungsversammlung genehmigten Statuten sind von einem Mitglied der Verwaltung im Original zu unterschreiben. Folgender Mindestinhalt muss festgehalten sein: 


3. Anmeldung beim Handelsregisteramt 

Der Verein ist nur in den seltensten Fällen verpflichtet, sich im Handelsregister einzutragen (Eintragungspflicht). Besteht eine solche Pflicht oder will sich der Verein freiwillig im Handelsregister eintragen, so sind folgende Belege einzureichen: