Gründung Wegleitung
Vereine: Gründung und Eintragung - Wegleitung
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1. Gründung
Zür Gründung eines Vereins sind mindestens zwei Gründer erforderlich, welche natürliche oder juristische Personen sein können. An der konstituierenden Gründungsversammlung werden die Statuten genehmigt und die in den Statuten vorgesehenen Organe gewählt. In aller Regel wird die Verteilung der Funktionen (Präsident, Aktuar, Kassier, usw.) bereits in der Gründungsversammlung vorgenommen und im Protokoll festgehalten. Die Zeichnungsberechtigung (z.B. Einzelunterschrift, Kollektivunterschrift zu zweien) der Inhaber bestimmter Funktionen ergibt sich oft aus den Statuten. Sehen die Statuten vor, dass der Vorstand die Funktionen zuteilt und die Zeichnungsberechtigungen festlegt, so ist ein Protokoll der entsprechenden Vorstandssitzung zu erstellen oder ein Zirkulationsbeschluss von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unterzeichnen zu lassen.
2. Statuten
Die an der Gründungsversammlung genehmigten Statuten werden vom Präsidenten und dem Protokollführer der Versammlung unterschrieben. Folgender Mindestinhalt muss festgehalten sein:
Name
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Zweck: Der Verein kann keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sondern nur ideale Ziele verfolgen.
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Organistation (z.B.: Vorstand, Generalversammlung, Kontrollstelle)
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Mittel (z.B. Mitgliederbeiträge, Eintrittsgelder, Zuwendungen,...)
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3. Anmeldung beim Handelsregister
Der Verein ist nur in den seltensten Fällen verpflichtet, sich im Handelsregister einzutragen (
Eintragungspflicht
). Besteht eine solche Pflicht oder will sich der Verein freiwillig im Handelsregister eintragen, so sind folgende Belege einzureichen:
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Anmeldung
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Anmeldeformular
* ] Alle Unterschriften derjenigen Vorstandsmitglieder, welche zeichnungsberechtigt sind, müssen bei einem Notar, einer Gemeindeverwaltung oder dem Handelsregisteramt beglaubigt werden. Sie können dafür unser Beiblatt zur Anmeldung verwenden.
Im Handelsregister werden nur diejenigen Vorstandsmitglieder eingetragen, welche zeichnungsberechtigt sind. Eine Kontrollstelle muss nicht eingetragen werden.
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Protokoll der Gründungsversammlung,
in welcher die Statuten genehmigt und die Organe gewählt wurden. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschriften des Tagespräsidenten und des Protokollführers versehen sein.
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Statuten
, welche vom Präsidenten und dem Protokollführer der Gründungsversammlung unterschrieben sind. Es muss sich um ORIGINAL-Unterschriften handeln und nicht um eine Fotokopie.
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Protokoll der Vorstandssitzung oder Zirkulationsbeschluss des Vorstandes
in welchem die Funktionen wie Präsident, Aktuar, Kassier, u.s.w. zugeteilt werden und die Zeichnungsberechtigungen festgelegt werden. Das Protokoll ist nur dann erforderlich, wenn die Funktionen nicht bereits in der Gründungsversammlung zugeteilt und die Statuten nicht bereits festlegen, dass die Inhaber bestimmter Funktionen in einer bestimmten Art zeichnen.
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Domizilhaltererklärung
Sofern der Verein sein Domizil bei einer natürlichen oder juristischen Person hat (z.B. c/o Hans Meier, c/o ABC Treuhand AG) hat der entsprechende Domizilhalter sein Einverständnis schriftlich zu bestätigen.
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Mitgliederliste
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Mitgliederliste
* ] Eine Liste der Mitglieder muss nur bei denjenigen Vereinen eingereicht werden, welche in den Statuten eine persönliche Haftung und/oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen.
Hinweis:
Nach Eintragung des Vereins im Handelsregister muss jeder Eintritt und jeder Austritt innert
3 Monaten
beim Handelsregister gemeldet werden. Die Vereine werden gebeten, zu Beginn jedes Kalenderjahres in jedem Fall (auch ohne Änderungen) eine Meldung an das Handelsregisteramt vorzunehmen.
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