Eintragungspflicht

Obligatorischer Eintrag

Der Verein ist nur dann verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, wenn er

  • ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe betreibt. Dies kann zum Beispiel ein wohltätiger Verein sein, der ein öffentliches Restaurant betreibt.
  • revisionspflichtig ist. 
Nur ein verschwindend kleiner Prozentsatz der Vereine ist im Handelsregister eingetragen. 

Mit dem Eintrag im Handelsregister unterliegt der Verein der Betreibung auf Konkurs.


Freiwilliger Eintrag

Ein Verein, der nicht verpflichtet ist, sich im Handelsregister einzutragen, kann sich freiwillig eintragen lassen. Nur ganz wenige Vereine machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Dies aus Prestigegründen oder wenn der Verein im Ausland auf eine offizielle Bestätigung der Existenz des Vereins angewiesen ist. 

Mit dem Eintrag im Handelsregister unterliegt der Verein der Betreibung auf Konkurs.