Merkblatt

Domiziländerung

Sofern das Domizil innerhalb der gleichen Gemeinde verlegt wird genügt die schriftliche Mitteilung (kein Fax, keine E-Mail) an das Handelsregisteramt, von einer oder mehreren für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson im Original unterzeichnet. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.

Domizilhaltererklärung: Sofern der Verein sein Domizil bei einer natürlichen oder juristischen Person hat (z.B. c/o Hans Meier, c/o ABC Treuhand AG), muss der entsprechende Domizilhalter sein Einverständnis schriftlich (originalunterschrieben) bestätigen.

Domizilhalterbestätigung [PDF]



Sitzverlegung

1. Wird der Sitz in eine andere politische Gemeinde verlegt, so müssen die Statuten geändert werden, sofern der Sitz in den Statuten festgehalten ist. Folgende Belege sind einzureichen:

Ist der Sitz nicht in den Statuten enthalten, so muss aufgrund der konkreten Statutenbestimmungen und Umständen entschieden werden, welche Belege einzureichen sind. Bestimmen die Statuten beispielsweise, dass der Vorstand den Sitz festlegt, so ist ein entsprechender Vorstandsbeschluss zusammen mit einer Anmeldung einzureichen.

2. Wird der Sitz von einem anderen Kanton in den Kanton Basel-Landschaft verlegt, so sind folgende Belege einzureichen:
 



Namensänderung

Wird der Name des Vereins geändert, müssen die Statuten angepasst werden, da der Name des Vereins notwendiger Bestandteil der Statuten ist. Folgende Belege sind einzureichen:




Zweckänderung

Wird der Zweck geändert, so müssen die Statuten angepasst werden, da der Zweck notwendiger Bestandteil der Statuten ist. Eine Zweckänderung kann keinem Mitglied aufgezwungen werden, weshalb ein einstimmiger Beschluss notwendig ist. Das Handelsregister begnügt sich jedoch mit einem Mehrheitsbeschluss, da dieser nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist. Folgende Belege sind einzureichen: 



Sonstige Statutenänderungen

Jede Statutenänderung muss beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Folgende Belege sind einzureichen:



Änderungen im Vorstand

Neuwahl von Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand wird in der Regel von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Statuten können aber auch die Wahl des Vorstands durch diesen selbst vorsehen. Die Zeichnungsberechtigung (Einzelunterschrift, Kollektivunterschrift zu zweien, ...) kann einerseits in den Statuten den Inhabern bestimmter Funktionen (Präsident, Vizepräsident, ...) zugewiesen werden. Andererseits können die Statuten die Regelung der Zeichnungsberechtigung einem bestimmten Organ zuweisen. Enthalten die Statuten keine Regelung, so ist ein Vorstandsbeschluss über Festlegung der Unterschriftsberechtigung einzureichen. Die Verteilung der Funktionen (Präsident, Vizepräsident, usw.) kann durch die Generalversammlung selbst vorgenommen werden, sofern die Statuten nichts Gegenteiliges bestimmen. 

Damit ein neu gewähltes Vorstandsmitglied eingetragen wird, sind dem Handelsregisteramt die folgenden Unterlagen einzureichen:

Abwahl / Rücktritt/ Tod von Vorstandsmitgliedern

Ein Mitglied des Vorstands kann einerseits jederzeit abgewählt werden. Andererseits kann ein Vorstandsmitglied gegenüber der Gesellschaft seinen Rücktritt erklären.

Der Verein ist verpflichtet, das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sofort beim Handelsregisteramt anzumelden. Der Ausgeschiedene kann seine Streichung im Handelsregister selbst anmelden. Die Streichung erfolgt in diesem Fall auf Kosten derjenigen Person, welche diese beim Handelsregisteramt beantragt hat.

Für die Streichung eines Vorstandsmitgliedes sind dem Handelsregister folgende Unterlagen einzureichen:

1. Abwahl durch das zuständige Organ, notwendige Belege:
 
2. Rücktritt (Anmeldung durch Gesellschaft), notwendige Belege:

3. Rücktritt (Anmeldung durch das zurückgetretene Vorstandsmitglied) , notwendige Belege:

4. Tod

Verstirbt ein Vorstandsmitglied, so meldet der Verein dies beim Handelsregisteramt an. Die Streichung des Verstorbenen erfolgt durch folgenden Beleg:




Änderung des persönlichen Wohnsitzes, des Bürgerorts oder des Namens

Der Wechsel des privaten Wohnsitzes, Namensänderungen sowie die Änderung des Bürgerortes von eingetragenen Personen müssen beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Folgende Unterlagen sind einzureichen: