Merkblatt
Sofern das Domizil innerhalb der gleichen Gemeinde verlegt wird genügt die schriftliche Mitteilung (kein Fax, keine E-Mail) an das Handelsregisteramt, von einer oder mehreren für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson im Original unterzeichnet. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.
Domizilhaltererklärung: Sofern der Verein sein Domizil bei einer natürlichen oder juristischen Person hat (z.B. c/o Hans Meier, c/o ABC Treuhand AG), muss der entsprechende Domizilhalter sein Einverständnis schriftlich (originalunterschrieben) bestätigen.
Domizilhalterbestätigung [PDF]
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Anmeldung an das Handelsregisteramt (= Begleitschreiben). Die Anmeldung muss von einer oder mehreren für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson im Original unterzeichnet werden. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen. |
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Protokoll der Mitgliederversammlung, aus welchem die Beschlussfassung über die Sitzverlegung und Statutenänderung (sofern der Sitz in den Statuten enthalten ist) mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder- oder einem höheren Mehr gemäss Statuten - hervorgeht. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals unterschreiben lassen vom Vorsitzenden und vom Protokollführer. |
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Exemplar der nachgeführten Statuten mit Originalunterschrift von einem Mitglied des Vorstandes. |
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Domizilhaltererklärung: Sofern der Verein sein Domizil bei einer natürlichen oder juristischen Person hat (z.B. c/o Hans Meier, c/o ABC Treuhand AG), muss der entsprechende Domizilhalter sein Einverständnis schriftlich (originalunterschrieben) bestätigen. |
2. Wird der Sitz von einem anderen Kanton in den Kanton Basel-Landschaft verlegt, so sind folgende Belege einzureichen:
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Anmeldung an das Handelsregisteramt (= Begleitschreiben). Die Anmeldung muss von einer oder mehreren für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson im Original unterzeichnet werden. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen. Zusätzlich sind die Unterschriften der anmeldenden Personen in beglaubigter Form anzubringen. Die Beglaubigung muss von einem Notar, einer Gemeindeverwaltung oder dem Handelsregisteramt Basel-Landschaft vorgenommen werden. Für die Unterschriftsbeglaubigung können Sie unser Beiblatt zur Anmeldung verwenden. |
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Protokoll der Mitgliederversammlung, aus welchem die Beschlussfassung über die Sitzverlegung und Statutenänderung (sofern der Sitz in den Statuten enthalten ist) mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder- oder einem höheren Mehr gemäss Statuten - hervorgeht. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschreiben lassen. |
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Exemplar der nachgeführten Statuten mit Originalunterschrift von einem Mitglied des Vorstands. |
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Domizilhaltererklärung: Sofern der Verein sein Domizil bei einer natürlichen oder juristischen Person hat (z.B. c/o Hans Meier, c/o ABC Treuhand AG), muss der entsprechende Domizilhalter sein Einverständnis schriftlich (originalunterschrieben) bestätigen. |
Namensänderung
Wird der Name des Vereins geändert, müssen die Statuten angepasst werden, da der Name des Vereins notwendiger Bestandteil der Statuten ist. Folgende Belege sind einzureichen:
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Anmeldung an das Handelsregisteramt |
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Protokoll der Mitgliederversammlung, aus welchem die Beschlussfassung über die Namensänderung und Statutenänderung mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder- oder einem höheren Mehr gemäss Statuten - hervorgeht. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschreiben lassen. |
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Exemplar der nachgeführten Statuten mit Originalunterschrift von einem Mitglied des Vorstands. |
Zweckänderung
Wird der Zweck geändert, so müssen die Statuten angepasst werden, da der Zweck notwendiger Bestandteil der Statuten ist. Eine Zweckänderung kann keinem Mitglied aufgezwungen werden, weshalb ein einstimmiger Beschluss notwendig ist. Das Handelsregister begnügt sich jedoch mit einem Mehrheitsbeschluss, da dieser nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist. Folgende Belege sind einzureichen:
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Anmeldung an das Handelsregisteramt (= Begleitschreiben). Die Anmeldung muss von einer oder mehreren für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson im Original unterzeichnet werden. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen. |
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Protokoll der Mitgliederversammlung, aus welchem die Beschlussfassung über die Zweckänderung und Statutenänderung mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder- oder einem höheren Mehr gemäss Statuten - hervorgeht. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschreiben lassen. |
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Exemplar der nachgeführten Statuten mit Originalunterschrift von einem Mitglied des Vorstands. |
Jede Statutenänderung muss beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Folgende Belege sind einzureichen:
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Anmeldung an das Handelsregisteramt (= Begleitschreiben). Die Anmeldung muss von einer oder mehreren für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson im Original unterzeichnet werden. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen. |
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Protokoll der Mitgliederversammlung, aus welchem die Beschlussfassung über die Statutenänderung mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder- oder einem höheren Mehr gemäss Statuten - hervorgeht. Die Einführung oder Vermehrung der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Vereinsmitglieder. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschreiben lassen. |
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Exemplar der nachgeführten Statuten mit Originalunterschrift von einem Mitglied des Vorstands. |
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Mitgliederliste [PDF], sofern durch die Statutenänderung eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Genossenschafter eingeführt wird.
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Der Vorstand wird in der Regel von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Statuten können aber auch die Wahl des Vorstands durch diesen selbst vorsehen. Die Zeichnungsberechtigung (Einzelunterschrift, Kollektivunterschrift zu zweien, ...) kann einerseits in den Statuten den Inhabern bestimmter Funktionen (Präsident, Vizepräsident, ...) zugewiesen werden. Andererseits können die Statuten die Regelung der Zeichnungsberechtigung einem bestimmten Organ zuweisen. Enthalten die Statuten keine Regelung, so ist ein Vorstandsbeschluss über Festlegung der Unterschriftsberechtigung einzureichen. Die Verteilung der Funktionen (Präsident, Vizepräsident, usw.) kann durch die Generalversammlung selbst vorgenommen werden, sofern die Statuten nichts Gegenteiliges bestimmen.
Damit ein neu gewähltes Vorstandsmitglied eingetragen wird, sind dem Handelsregisteramt die folgenden Unterlagen einzureichen:
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Protokoll der Mitgliederversammlung (bzw. des zuständigen Organs), aus welchem die Wahl und - sofern die Mitgliederversammlung dafür zuständig ist - die Verteilung der Funktion (Präsident, Aktuar, Kassier, ...) mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder gemäss den abweichenden statutarischen Vorschriften hervorgeht. Wird im Protokoll die Wahlannahme festgehalten, muss keine separate Wahlannahmeerklärung beigefügt werden. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschreiben lassen. |
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Protokoll des Vorstands, in welchem die Art der Zeichnung (z.B. Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift zu zweien) und die Verteilung der Funktion beschlossen wurde, sofern der Vorstand dafür zuständig ist. Das Protokoll des Vorstands muss nicht eingereicht werden, wenn die Anmeldung an das Handelsregisteramt von sämtlichen Vorstandsmitgliedern (inklusive den neu Gewählten) unterschrieben wird. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschriften des Vorsitzenden der Vorstandssitzung und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. |
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Anmeldung an das Handelsregisteramt (Anmeldeformular). Auf der Anmeldung müssen alle im Handelsregister einzutragenden Änderungen aufgelistet werden. Jede neu gewählte oder ausscheidende Person ist mit Name, Vorname, Bürgerort, Wohnort, Funktion und Art der Zeichnung aufzuführen. Die Anmeldung muss im Original unterschrieben werden von einer oder mehreren für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen. Die Unterzeichnung durch sämtliche Vorstandsmitglieder ersetzt ein entsprechendes Protokoll der Vorstandssitzung. |
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Annahmeerklärung [PDF] der neu gewählten Verwaltungsmitglieder. Keine Annahmeerklärung muss eingereicht werden, wenn sich die Wahlannahme aus dem Protokoll der Generalversammlung, dem Protokoll der Verwaltung oder durch Mitunterzeichnung der Anmeldung ergibt.
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Beglaubigte Unterschrift: Die neu ernannte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift für die Rechtseinheit dem Handelsregisteramt BL noch nicht vorliegt ist, muss eine beglaubigte Unterschrift [PDF] einreichen. Die Beglaubigung kann auf der Gemeindeverwaltung, bei einem Notar oder beim Handelsregisteramt BL vorgenommen werden. Im Ausland vorgenommene Beglaubigungen bedürfen einer Apostille/Überbeglaubigung. In der Regel erfolgt die beglaubigte Unterschrift auf der Anmeldung oder einem Beiblatt. |
Ein Mitglied des Vorstands kann einerseits jederzeit abgewählt werden. Andererseits kann ein Vorstandsmitglied gegenüber der Gesellschaft seinen Rücktritt erklären.
Der Verein ist verpflichtet, das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sofort beim Handelsregisteramt anzumelden. Der Ausgeschiedene kann seine Streichung im Handelsregister selbst anmelden. Die Streichung erfolgt in diesem Fall auf Kosten derjenigen Person, welche diese beim Handelsregisteramt beantragt hat.
Für die Streichung eines Vorstandsmitgliedes sind dem Handelsregister folgende Unterlagen einzureichen:
1. Abwahl durch das zuständige Organ, notwendige Belege:
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Anmeldung an das Handelsregisteramt (Anmeldeformular). Die Anmeldung muss im Original unterschrieben werden von einer oder mehreren für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen. |
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Protokoll der Mitgliederversammlung (bzw. des zuständigen Organs), aus welchem die Abwahl des Vorstandsmitglieds mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen hervorgeht. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschreiben lassen. |
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Anmeldung an das Handelsregisteramt (Anmeldeformular). Die Anmeldung muss im Original unterschrieben werden von einer oder mehreren für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen. |
zusätzlich einen der folgenden Belege:
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Protokoll des Vorstands oder der Mitgliederversammlung (bzw. zuständigen Organs), in welchem der Rücktritt des Vorstandsmitglieds festgestellt wird. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschreiben lassen. |
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Rücktrittsschreiben des zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes, welches an den Verein gerichtet ist. Das Rücktrittsschreiben muss mit ORIGINAL-Unterschrift des Zurückgetretenen versehen sein (respektive Kopie mit nochmaliger Unterzeichnung im Original). |
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Mitunterzeichnung der Anmeldung. Bei Mitunterzeichnung der Anmeldung durch das zurückgetretene Vorstandsmitglied genügt das Einreichen der Anmeldung. |
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Rücktrittsschreiben, welches an den Verein gesendet wurde, mit ORIGINAL-Unterschrift des Zurückgetretenen (respektive Kopie mit Originalunterschrift). |
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Antrag (=Begleitschreiben) des Zurückgetretenen an das Handelsregisteramt die Löschung einzutragen mit ORIGINAL-Unterschrift des Zurückgetretenen. |
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Anmeldeformular |
Verstirbt ein Vorstandsmitglied, so meldet der Verein dies beim Handelsregisteramt an. Die Streichung des Verstorbenen erfolgt durch folgenden Beleg:
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Anmeldung, in welchem der Tod des Vorstandsmitglieds bestätigt wird. Die Anmeldung muss im Original unterschrieben werden von einer oder mehreren für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen. |
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Anmeldeformular |
Änderung des persönlichen Wohnsitzes, des Bürgerorts oder des Namens
Der Wechsel des privaten Wohnsitzes, Namensänderungen sowie die Änderung des Bürgerortes von eingetragenen Personen müssen beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
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Anmeldung, im Original unterschrieben von einer oder mehreren für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen. Es genügt auch die alleinige Unterzeichnung der Anmeldung durch die betroffene Person. Bei Namensänderung muss die Unterschrift neu beglaubigt werden, da sich der Schriftzug geändert hat. Bürgerortsänderungen oder der Wechsel der Staatsangehörigkeit sind entweder mittels Beglaubigung oder amtlichen Dokumenten zu belegen. |
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Anmeldeformular |