Kollektivgesellschaft: Zweigniederlassung mit Hauptsitz im Ausland (Neueintragung)

Kollektivgesellschaft: Zweigniederlassung mit Hauptsitz im Ausland

Unter einer Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb zu verstehen, der zwar rechtlich Teil einer Hauptunternehmung ist, von der er abhängt, der aber in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie jene ausübt und dabei über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit verfügt.

Die Firma der Hauptniederlassung muss vollständig und unverändert in der Firma der Zweigniederlassung wiedergegeben werden. Zusätzlich muss der Ort des Hauptsitzes, der Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung enthalten sein. Beispiel einer Zweigniederlassung der Firma Hauser und Müller Landmaschinen, deren Hauptsitz sich in Düsseldorf befindet:

Hauser und Müller Landmaschinen, Düsseldorf, Zweigniederlassung Liestal

Die Zweigniederlassung muss durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Dies kann durch die Eintragung mindestens einer mit Einzelprokura oder zwei mit Kollektivprokura zu zweien eingetragene Person(en) mit Wohnsitz in der Schweiz sichergestellt werden.

Für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Kollektivgesellschaft mit Hauptsitz im Ausland benötigen wir folgende Unterlagen:


1. Beglaubigter Handelsregisterauszug über den Eintrag am Hauptsitz.

Sofern am Hauptsitz keine dem schweizerischen Handelsregister entsprechende Einrichtung besteht, tritt an Stelle des Auszuges aus dem Handelsregister ein amtlicher Nachweis darüber, dass die Firma am Ort der Hauptniederlassung nach den dort geltenden Vorschriften zu Recht besteht ("Certificate of Incorporation"). Alle im Ausland vorgenommenen Beglaubigungen sind mit einer Apostille/Überbeglaubigung zu versehen und alle Belege sind in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Übersetzungen müssen ebenfalls beglaubigt und mit einer Apostille/Überbeglaubigung versehen werden.


2. Protokoll des zuständigen Organs (Gesellschafterversammlung)

Über die Errichtung einer Zweigniederlassung und Ernennung der für die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigten Personen unter Angabe deren Funktion und Zeichnungsrecht ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschreiben lassen. Zu beachten ist, dass sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sein müssen. Diese Tatsache ist im Protokoll zu vermerken. Anstelle des Protokolls, kann auch ein von allen Gesellschaftern im Original unterschriebener Zirkulationsbeschluss oder eine von allen Gesellschaftern im Original unterschriebene Anmeldung eingereicht werden. Protokolle sind in die deutsche Sprache zu übersetzen. Einfach gehaltene, leicht verständliche Protokolle, müssen ggf. nicht übersetzt werden. Übersetzungen müssen ebenfalls beglaubigt und mit einer Apostille/Überbeglaubigung versehen werden.


3. Anmeldung (= Begleitschreiben), im Original unterzeichnet von einer oder mehreren für den Hauptsitz oder die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Hauptsitzes gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.


4. Beglaubigte Unterschrift: Die Personen, welche die Anmeldung unterschrieben haben, bzw. jede neu ernannte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift für die Rechtseinheit dem Handelsregisteramt BL noch nicht vorliegt ist, muss eine beglaubigte Unterschrift [PDF] einreichen. Die Beglaubigung kann auf der Gemeindeverwaltung, bei einem Notar oder beim Handelsregisteramt BL vorgenommen werden. Im Ausland vorgenommene Beglaubigungen bedürfen einer Apostille/Überbeglaubigung. In der Regel erfolgt die beglaubigte Unterschrift auf der Anmeldung oder einem Beiblatt.


5. Domizilhaltererklärung: Sofern die Zweigniederlassung ihr Domizil bei einer natürlichen oder juristischen Person hat (z.B. c/o Hans Meier, c/o ABC Treuhand AG), muss der entsprechende Domizilhalter sein Einverständnis schriftlich (originalunterschrieben) bestätigen.

Domizilhalterbestätigung [PDF]