Kollektivgesellschaft: Wegzug in einen anderen Kanton

Sofern Sie den Sitz einer Kollektivgesellschaft in einen anderen Kanton verlegen wollen, müssen Sie die Anmeldung an das Handelsregisteramt des neuen Kantons senden. Eine Abmeldung beim bisherigen Handelsregisteramt ist nicht erforderlich, da das neu zuständige Handelsregisteramt von Amtes wegen eine Meldung an das bisherige Handelsregisteramt vornimmt. Hingegen findet keine Abmeldung von Amtes wegen bei der Gemeinde, Steuerverwaltung und anderen Behörden statt.