Kollektivgesellschaft: Neueintragung (Wegleitung)

Die Kollektivgesellschaft besteht aus zwei oder mehr gleichberechtigten Partnern/Partnerinnen (Gesellschaftern/Gesellschafterinnen), die allesamt für die Schulden des Geschäftsbetriebes mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt haften.



1. Gesellschaftsbeginn

Hier ist das Gründungsdatum der Gesellschaft (Datum des Gesellschaftsvertrages) anzugeben. Die Eintragung darf nicht vor diesem Datum erfolgen.



2. Firma

Die Firma ist der Name, unter dem der Geschäftsbetrieb im Geschäftsleben (z.B. in der Geschäftsreklame, in Zeitungsinseraten, auf dem Briefkopf oder auf Visitenkarten) auftritt.

Die Kollektivgesellschaft kann unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze zur Firmenbildung ihre Firma frei wählen.

In der Firma muss stets die Rechtsform angegeben werden. Die Angabe der Rechtsform darf ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Die Angabe der Rechtsform darf in Gross- oder Kleinschreibung in die Firma aufgenommen werden. Z. B.: Kollektivgesellschaft, KLG.

Es können weitere Zusätze wie z.B. Vorname(n), Umschreibung der Geschäftstätigkeit, Sitz des Geschäftes oder Phantasiebezeichnungen in die Firma aufgenommen werden.

Zwischen den einzelnen Schriftzeichen ist jeweils höchstens ein Leerschlag möglich, da grössere Abstände weder sprachlich noch registertechnisch klar erfasst werden können. Wiederholungen und Kombinationen von Satzzeichen sind unzulässig, sofern sie keine sprachliche Bedeutung haben.

Grafische Besonderheiten (Design, Logo, Farbe, Fettdruck, Kursivschrift usw.) sowie Symbole (*, L, $, #, %, _, @, A, a etc.) und Bildzeichen (§, ©, N, etc.) sind nicht eintragungsfähig.

Beispiele für die Kollektivgesellschaft:

Müller Klavierbau KLG, how precious Kollektivgesellschaft

Die Firma ist immer so zu verwenden, wie sie im Handelsregister eingetragen ist.



3. Sitz

Hier ist die politische Gemeinde anzugeben, in der sich der Geschäftsbetrieb (das Büro bzw. die Werkstatt) befindet.

Beispiel: Schweizerhalle ist keine eigene Gemeinde sondern ein Teil gehört zur Gemeinde Muttenz, der andere zur Gemeinde Pratteln; Beim Sitz muss also Muttenz bzw. Pratteln angegeben werden.



4. Domizil

Hier ist die vollständige Adresse des Geschäftsbetriebes mit Strasse und Hausnummer anzugeben. Als Adresse gilt das Lokal (Büro, Werkstatt oder Laden), wo das Geschäft betrieben wird und wo dem Geschäftsbetrieb jederzeit auch Post und amtliche Mitteilungen zugestellt werden können. Das Geschäft muss über eine entsprechende Adresse verfügen. Postfachadressen können nur als weitere Adresse eingetragen werden.

Domizilhaltererklärung: Sofern die Kollektivgesellschaft ihr Domizil bei einer natürlichen oder juristischen Person hat (z.B. c/o Hans Meier, c/o ABC Treuhand AG), muss der entsprechende Domizilhalter sein Einverständnis schriftlich (originalunterschrieben) bestätigen.

Domizilhalterbestätigung [PDF]



5. Zweck

Hier ist in allgemeinverständlichen Worten zu umschreiben, welche Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Vermeiden Sie Fachausdrücke.




6. Gesellschafter

Anzugeben sind der Familienname und der Vorname sowie die Art der Zeichnungsberechtigung jedes Gesellschafters.



7. Übernahme von Aktiven und Passiven

Wenn ein bestehender Geschäftsbetrieb mit Aktiven und Passiven gekauft bzw. übernommen worden ist oder übernommen wird, sind hier die Firma und der Sitz des übernommenen Geschäftes anzugeben.

Um die Übernahme eintragen zu können, benötigen wir eine Bestätigung mit rechtsgültiger Unterschrift der entspr. befugten Person/en des übernommenen Geschäftes.



8. Bestellung Handelsregisterauszug

Falls Sie eine Bestätigung der Eintragung wünschen, können Sie hier einen beglaubigten Auszug bestellen, welchen Sie nach erfolgter Eintragung erhalten. Einen Tag nach Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind unbeglaubigte Handelsregisterauszüge kostenlos auf dem Internet abrufbar (Link).



9. Unterschriften

Die Handelsregisteranmeldung muss von sämtlichen Gesellschaftern im Original unterzeichnet werden.



10. Unterschriftsbeglaubigungen

Die Unterschriften aller einzutragenden Gesellschaftern sind amtlich zu beglaubigen. Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein Identitätsausweis (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis) vorzulegen.

Die Unterschriftsbeglaubigung enthält die Feststellung, dass die Unterschrift von der genannten Person stammt und somit echt ist.

Wer darf Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen? 

Im Kanton Basel-Landschaft dürfen folgende Personen Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen:

- Notar/in der Gemeinden,
- weitere durch die Gemeindeordnung ermächtigte Angestellte,
- Landeskanzlei,
- private Notar/innen,
- Handelsregisteramt (nur für Anmeldungen an Handelsregister BL)



11. Weitere zeichnungsberechtigte Personen

Sollen neben den Gesellschaftern weitere zeichnungsberechtigte Personen eingetragen werden, so müssen auch deren Unterschriften beglaubigt werden. Anzugeben ist auch, in welchem Umfang diese Personen die Kollektivgesellschaft vertreten können sollen.

Einzelunterschrift: 
Die betreffende zeichnungsberechtigte Person kann den Geschäftsbetrieb allein und vollumfänglich mit den Befugnissen eines Direktors/einer Direktorin vertreten.

Kollektivunterschrift zu zweien: 
Die betreffende zeichnungsberechtigte Person kann den Geschäftsbetrieb zwar vollumfänglich vertreten, jedoch nur zusammen mit einer anderen zeichnungsberechtigten Person.

Einzelprokura: 
Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.

Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

Kollektivprokura zu zweien: 
Der Prokurist/die Prokuristin kann die oben erwähnten Rechtshandlungen nur zusammen mit einer anderen zeichnungsberechtigten Person tätigen.

Andere Unterschriftsarten oder Beschränkungen: 
Handlungsbevollmächtigte (i.V.) oder weitergehende Beschränkungen können nicht eingetragen werden.



Weitere Gesetzesbestimmungen

Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden
Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Änderungen von eingetragenen Tatsachen
Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.

Firmengebrauchspflicht
Auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen ist die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig und unverändert anzugeben. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes oder ähnliche Angaben verwendet werden. Die korrekte Verwendung der Firma steht unter strafrechtlichem Schutz.

Wahrheitsgebot / Täuschungsverbot 
Die Einträge im Handelsregister richten sich an die Allgemeinheit. Sie sollen daher verständlich formuliert sein. Sie müssen wahr sein, dürfen den Interessen der Öffentlichkeit nicht schaden und niemanden täuschen.


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