Liste Wegleitung
Genossenschaft: Genossenschafterliste
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Sehen die Statuten
einer Genossenschaft eine beschränkte oder unbeschränkte
Haftung
der Genossenschafter für Genossenschaftsschulden vor
und/ oder
sind die Genossenschafter zu
Nachschüssen
verpflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb von drei Monaten beim Handelsregisteramt anzumelden (Art. 877 Abs. 1 OR). Konzessionierte Versicherungsgenossenschaften sind von dieser Meldepflicht ausgenommen. Die Liste der Genossenschafter wird beim Handelsregister hinterlegt und ist für jedermann einsehbar. Der gute Glaube des Gläubigers in die Korrektheit und Aktualität der hinterlegten Listen wird geschützt.
Jedem austretenden oder ausgeschlossenen Mitglied sowie den Erben eines Mitglieds steht die Befugnis zu, die Eintragung des Austritts, Ausschlusses oder Todesfalls von sich aus vornehmen zu lassen.
Formular Genossenschafterliste * [PDF]