Gründung Wegleitung
Genossenschaft: Gründung
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1. Gründung
Zür Gründung einer Genossenschaft sind mindestens sieben Gründer erforderlich. Die konstituierende Generalversammlung berät die Statuten und genehmigt diese (Art. 834 OR). Im weiteren wählt die Versammlung die Verwaltung (auch Vorstand genannt) und die Kontrollstelle. Die Verwaltung muss aus mindestens drei Personen bestehen und sich mehrheitlich aus Genossenschaftern zusammensetzen (Art. 894 OR). Die Mehrheit der Verwaltung muss aus Schweizerbürgern, EU-Bürgern oder EFTA-Staaten Angehörigen bestehen, die in der Schweiz wohnhaft sind. Mindestens ein Verwaltungsmitglied, welches Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz ist, muss über Einzelunterschrift verfügen (oder zwei Mitglieder mit Kollektivunterschrift zu zweien).
In aller Regel wird die Verteilung der Funktionen (Präsident, Aktuar, Kassier, usw.) bereits in der Gründungsversammlung vorgenommen und im Protokoll festgehalten. Die Zeichnungsberechtigung (z.B. Einzelunterschrift, Kollektivunterschrift zu zweien) der Inhaber bestimmter Funktionen ergibt sich oft aus den Statuten. Sehen die Statuten vor, dass die Verwaltung die Funktionen zuteilt und die Zeichnungsberechtigungen festlegt, so ist ein Protokoll der entsprechenden Verwaltungsssitzung zu erstellen oder ein Zirkulationsbeschluss von sämtlichen Verwaltungsmitgliedern unterzeichnen zu lassen.
2. Statuten
Die an der Gründungsversammlung genehmigten Statuten werden vom Präsidenten und dem Protokollführer der Versammlung unterschrieben. Folgender Mindestinhalt muss festgehalten sein (Artikel 832 OR):
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Name (= Firma)
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Sitz (politische Gemeinde).
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Zweck: Der Zweck muss hauptsächlich in der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen der Genossenschaftsmitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bestehen.
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allfällige Verpflichtungen der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen: Jede Verpflichtung der Genossenschafter zu Leistungen muss eine statutarische Grundlage haben.
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Organe für die Verwaltung und für die Kontrolle und die Art der Ausübung der Vertretung: Es genügt der Verweis auf die Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Statuten sollten das für die Regelung der Zeichnung zuständige Organ bezeichnen.
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Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen: In aller Regel wird das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) als Publikationsorgan bezeichnet.
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Damit die folgenden Bestimmungen verbindlich sind, müssen sie in die Statuten aufgenommen werden. Die Aufzählung ist nicht vollständig, weitere Bestimmungen finden Sie in Artikel 833 OR
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Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine)
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von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitgliedschaft
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Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nachschusspflicht der Genossenschafter
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abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und die Beschlussfassung der Generalversammlung
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Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Reinertrags und des Liquidationsüberschusses.
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3. Anmeldung beim Handelsregister
Die Genossenschaft entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister rechtsgültig. Die Verwaltung ist deshalb verpflichtet, die Genossenschaft beim Handelsregisteramt anzumelden. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen.
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Anmeldung:
Als Anmeldung können Sie unser
Anmeldeformular
* verwenden. Die Kontrollstelle wird im Handelsregister nur auf besonderen Wunsch eingetragen. Alle Unterschriften derjenigen Verwaltungsmitglieder, welche zeichnungsberechtigt sind, müssen bei einem Notar, einer Gemeindeverwaltung oder dem Handelsregisteramt beglaubigt werden. Sie können dafür unser Beiblatt zur Anmeldung verwenden.
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Protokoll der Gründungsversammlung
Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass mindestens sieben Gründer vorhanden sind, die Statuten genehmigt und die gesetzlichen Organe (Verwaltungsmitglieder und Kontrollstelle) gewählt wurden. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschrift des Präsidenten und des Protokollführers versehen sein.
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Statuten
, welche vom Präsidenten und dem Protokollführer der Gründungsversammlung unterschrieben sind. Es muss sich um ORIGINAL-Unterschriften handeln, und nicht um Fotokopien.
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Stampa-Erklärung
* , unterzeichnet von sämtlichen Gründern.
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Protokoll der Verwaltungssitzung oder Zirkulationsbeschluss der Verwaltung.
in welchem die Funktionen wie Präsident, Aktuar, Kassier, u.s.w. zugeteilt werden und die Zeichnungsberechtigungen festgelegt werden. Das Protokoll ist nur dann erforderlich, wenn die Funktionen nicht bereits in der Gründungsversammlung zugeteilt und die Statuten nicht bereits festlegen, dass die Inhaber bestimmter Funktionen in einer bestimmten Art zeichnen.
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Wahlannahmeerklärung
der gewählten Verwaltungsmitglieder. Die Wahlannahmeerklärung muss nicht eingereicht werden, wenn im Gründungsprotokoll festgehalten ist, dass alle Verwaltungsmitglieder die Wahl angenommen haben oder wenn alle Verwaltungsmitglieder die Anmeldung unterschreiben.
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Domizilhaltererklärung
Sofern die Genossenschaft ihr Domizil bei einer natürlichen oder juristischen Person hat (z.B. c/o Hans Meier, c/o ABC Treuhand AG), muss der entsprechende Domizilhalter sein Einverständnis schriftlich bestätigen.
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Genossenschafterliste:
Eine Liste der Genossenschafter muss nur bei denjenigen Genossenschaften eingereicht werden, welche in den Statuten eine persönliche Haftung und/oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen.
Hinweis:
Nach Eintragung der Genossenschaft im Handelsregister muss jeder Eintritt und jeder Austritt innert
3 Monaten
beim Handelsregister gemeldet werden. Die Genossenschaften werden gebeten, zu Beginn jedes Kalenderjahres in jedem Fall (auch ohne Änderungen) eine Meldung an das Handelsregisteramt vorzunehmen.
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