Apostille
Apostille und Überbeglaubigung
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Werden öffentliche Urkunden oder Handelsregisterauszüge, die in der Schweiz erstellt wurden, in einem ausländischen Staat vorgelegt, so müssen diese mit einer sogenannten Überbeglaubigung versehen werden, die von der Landeskanzlei (Rathausstrasse 2, 4410 Liestal) ausgestellt wird.
Schweizerische Urkunden und Beglaubigungen, für ausländischen Staaten, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Überbeglaubigung vom 5.10.1961 ( Länderliste: SR 0.172.030.4 ) beigetreten sind, müssen hingegen nur mit einer Apostille, die ebenfalls von der Landeskanzlei ausgestellt wird, versehen werden. Bitte geben Sie der Landeskanzlei immer an, in welchem Land Sie die Dokumente vorlegen wollen.
Für weitere Fragen/Informationen betr. Apostillen/Überbeglaubigungen:
Ausländische Handelsregisterauszüge, Unterschriftsbeglaubigungen und Urkunden in der Schweiz
Werden dem Handelsregisteramt öffentliche Urkunden, Unterschriftsbeglaubigungen oder Handelsregisterauszüge eingereicht, die im Ausland erstellt wurden, so müssen diese bei der zuständigen ausländischen Stelle mit einer sogenannten Überbeglaubigung versehen werden .
Urkunden und Beglaubigungen, welche in einem Staat erstellt wurden, der dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Überbeglaubigung vom 5.10.1961 ( Länderliste: SR 0.172.030.4 ) beigetreten ist, müssen hingegen bei der zuständigen ausländischen Stelle nur mit einer Apostille versehen werden.
Ausnahmen: Deutschland, Österreich, Tschechien und Slowakische Republik
Weder einer Apostille noch einer Überbeglaubigung bedürfen Urkunden und Beglaubigungen, sofern sie von den folgenden Behörden der jeweiligen Länder mit dem Siegel oder Stempel versehen ausgestellt wurden:
Deutschland:
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- Gerichte
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- Bund:
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1. Alle Bundesministerien
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2. Deutsches Patentamt
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3. Bundesverwaltungsamt
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- Diverse Ministerien der Bundesländer. Eine vollständige Liste finden Sie unter SR 0.172.031.36 (Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907).
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Österreich:
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- Gerichte
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- Das Bundeskanzleramt
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- Weitere Bundesministerien und ihnen unterstehende Ämter in den Bundesländern. Eine vollständige Liste finden Sie unter SR 0.172.031.63 (Beglaubigungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich vom 21. August 1916).
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Tschechien:
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- Gerichte
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- Diverse Ministerien und Ämter. Eine vollständige Liste finden Sie unter SR 0.274.187.411 (Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen vom 21. August 1926).
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Slowakische Republik:
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- Gerichte
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- Diverse Ministerien und Ämter. Eine vollständige Liste finden Sie unter SR 0.274.187.411 (Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen vom 21. August 1926).
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Das Abkommen mit der ehemaligen Tschechoslowakei wurde von den Republiken Tschechien und Slowakei als Nachfolgestaaten übernommen, weshalb der Geltungsbereich erhalten blieb.
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