AG: Zweigniederlassung mit Hauptsitz in BL (Löschung)

Aktiengesellschaft: Löschung einer Zweigniederlassung mit Hauptsitz im Ausland

Bei der Löschung einer Zweigniederlassung mit Hauptsitz im Ausland braucht es zur Anmeldung ein Protokoll des zuständigen Organs, worin der Beschluss zur Löschung der Zweigniederlassung ersichtlich ist. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschreiben lassen. Einfach gehaltene, leicht verständliche Protokolle, müssen ggf. nicht übersetzt werden.

Wenn der Hauptsitz im Ausland gelöscht wird, kann auch ein vom zuständigen Handelsregisteramt beglaubigter Handelsregisterauszug, woraus die Löschung des Hauptsitzes ersichtlich ist, eingereicht werden.
Alle im Ausland vorgenommenen Beglaubigungen sind mit einer Apostille/Überbeglaubigung zu versehen.