AG: Zweigniederlassung mit Hauptsitz in BL (Änderungen)

Aktiengesellschaft: Änderungen bei einer Zweigniederlassung mit Hauptsitz im Kanton Basel-Landschaft

Angaben zum Hauptsitz

Ändert die Firma oder der Sitz des Hauptsitzes, so meldet das Handelsregisteramt des Hauptsitzes dies dem Handelsregisteramt der Zweigniederlassung von Amtes wegen. Je nachdem bedarf es zusätzlich noch einer Anmeldung durch die Gesellschaft (z. B. bei Firmaänderung, wenn die Zweigniederlassung noch einen Firmazusatz hat). Damit in diesem Fall die Eintragung vollzogen werden kann, ist die Änderung mittels Anmeldung, welche durch eine oder mehrere für den Hauptsitz oder die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson im Original zu unterzeichnen ist. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Hauptsitzes gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.



Sitz und Domiziländerung der Zweigniederlassung

Verlegt die Zweigniederlassung ihr Domizil oder ihren Sitz innerhalb des Kantons Basel-Landschaft so sind folgende Belege einzureichen:

Verlegt die Zweigniederlassung ihren Sitz ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft ist die Anmeldung beim Handelsregisteramt des neuen Kantons einzureichen.



Eingetragene Personen

Finden am Hauptsitz Änderungen, welche auch die Zweigniederlassung betreffen, bezüglich der eingetragenen Personen statt, so werden die entsprechenden Personen aufgrund einer Anmeldung bei der Zweigniederlassung entsprechend mutiert. Diese Anmeldung ist durch eine oder mehrere für den Hauptsitz oder die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson im Original zu unterzeichnen. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Hauptsitzes gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.

Dies betrifft z.B. folgende Änderungen: Eine Person welche in der Zweigniederlassung eingetragen ist, wird neu am Hauptsitz (mit unbeschränkt gültiger Zeichnungsberechtigung) eingetragen. Sie ist somit in der Zweigniederlassung zu löschen.

Finden die Änderungen bezüglich der eingetragenen Personen nur bei der Zweigniederlassung statt, so sind die gleichen Belege einzureichen, wie sie bei entsprechenden Änderungen des Hauptsitzes erforderlich sind.

Persönliche Angaben (Wohnortswechsel, Namensänderung) der Personen können von den betroffenen selber angemeldet werden (ggf. braucht es eine neue Unterschriftsbeglaubigung).


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