AG: Zweigniederlassung mit Hauptsitz im Ausland (Änderungen)
Angaben zum Hauptsitz
Ändert die Firma, der Zweck, der Sitz, die Höhe oder die Einteilung des Kapitals des Hauptsitzes, etc., so sind dem Handelsregisteramt die Belege einzureichen, welche den Nachweis der Änderungen erbringen (Protokolle, evtl. Handelsregisterauszug, bei Statutenänderungen ein beglaubigtes Exemplar der aktuellen Statuten). Zusätzlich ist eine Anmeldung einzureichen. Diese ist im Original zu unterzeichnen von einer oder mehreren für den Hauptsitz oder die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Hauptsitzes gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen.
Sitz und Domiziländerung der Zweigniederlassung
Verlegt die Zweigniederlassung ihr Domizil oder ihren Sitz innerhalb des Kantons Basel-Landschaft so sind folgende Belege einzureichen:
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Anmeldung, im Original unterzeichnet von einer oder mehreren für den Hauptsitz oder die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Hauptsitzes gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen. |
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Beglaubigte Unterschrift: Die Personen, welche die Anmeldung unterschrieben haben und deren Unterschrift für die Rechtseinheit dem Handelsregisteramt BL noch nicht vorliegt ist, müssen eine beglaubigte Unterschrift einreichen. Die Beglaubigung kann auf der Gemeindeverwaltung, bei einem Notar oder beim Handelsregisteramt BL vorgenommen werden. Im Ausland vorgenommene Beglaubigungen bedürfen einer Apostille/Überbeglaubigung. In der Regel erfolgt die beglaubigte Unterschrift auf der Anmeldung oder einem Beiblatt.
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Domizilhaltererklärung: Sofern die Zweigniederlassung ihr Domizil bei einer natürlichen oder juristischen Person hat (z.B. c/o Hans Meier, c/o ABC Treuhand AG), muss der entsprechende Domizilhalter sein Einverständnis schriftlich (originalunterschrieben) bestätigen. Domizilhalterbestätigung [PDF] |
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Protokoll des zuständigen Organs Wenn im Protokoll bei der Neuanmeldung der Zweigniederlassung, die Zweigniederlassung an eine Ortschaft/Adresse geknüpft war, braucht es ein Protokoll mit der Angabe des neuen Domizils der Zweigniederlassung, wenn die Ortschaft/Adresse ändert. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers [diese Funktionen müssen angegeben werden] versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschreiben lassen. Protokolle sind in die deutsche Sprache zu übersetzen. Einfach gehaltene, leicht verständliche Protokolle, müssen ggf. nicht übersetzt werden. Übersetzungen müssen ebenfalls beglaubigt und mit einer Apostille/Überbeglaubigung versehen werden. |
Eingetragene Personen
Finden Änderungen bezüglich der eingetragenen Personen bei der Zweigniederlassung statt, so sind folgende Belege einzureichen:
- | Protokoll des zuständigen Organs Über die Ernennung der für die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigten Personen oder Änderungen bei bereits eingetragenen, ist unter Angabe deren Funktion und Zeichnungsrecht ein, Protokoll zu erstellen. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers (diese Funktionen müssen angegeben werden) versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschreiben lassen. Protokolle sind in die deutsche Sprache zu übersetzen. Einfach gehaltene, leicht verständliche Protokolle, müssen ggf. nicht übersetzt werden. Übersetzungen müssen ebenfalls beglaubigt und mit einer Apostille/Überbeglaubigung versehen werden. Persönliche Angaben (Wohnortswechsel, Namensänderung) der Personen können von den betroffenen selber angemeldet werden (ggf. braucht es eine neue Unterschriftsbeglaubigung). |
- | Anmeldung, im Original unterzeichnet von einer oder mehreren für den Hauptsitz oder die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder einer bevollmächtigten Drittperson. Die Vollmacht, die der Drittperson ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Hauptsitzes gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Anmeldung beizulegen. |
- | Beglaubigte Unterschrift: Die Personen, welche die Anmeldung unterschrieben haben, bzw. jede neu ernannte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift für die Rechtseinheit dem Handelsregisteramt BL noch nicht vorliegt ist, muss eine beglaubigte Unterschrift einreichen. Die Beglaubigung kann auf der Gemeindeverwaltung, bei einem Notar oder beim Handelsregisteramt BL vorgenommen werden. Im Ausland vorgenommene Beglaubigungen bedürfen einer Apostille/Überbeglaubigung. In der Regel erfolgt die beglaubigte Unterschrift auf der Anmeldung oder einem Beiblatt. |