Unterschriften
Vertretung eines Unternehmens
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Der Prokurist ist ermächtigt - wenn nicht durch interne Abmachungen eine Beschränkung besteht - Wechselverpflichtungen einzugehen sowie alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Zweck des Gewerbes oder des Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann. Er kann Grundstücke erwerben, nicht aber belasten oder veräussern. Erlaubt ist dem Prokuristen die Prozessführung.
Kollektivprokura zu zweien
Der Prokurist mit Kollektivprokura zu zweien kann nicht alleine handeln. Er kann nur zusammen mit einer zweiten Person rechtsgültig Verpflichtungen eingehen.
Einzelunterschrift
Wer z. B. als Delegierter oder Direktor mit Einzelunterschrift zeichnet, ist befugt, alle Rechtshandlungen namens der Gesellschaft vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Handlungen, die den Gesellschaftszweck verletzen, weil sie beispielsweise nicht mehr der Fortführung des Geschäfts dienen oder wenn durch sie das ganze Unternehmen veräussert werden soll, sind nicht gedeckt.
Kollektivunterschrift zu zweien
Die betreffende zeichnungsberechtigte Person kann den Geschäftsbetrieb zwar vollumfänglich vertreten, jedoch nur zusammen mit einer anderen zeichnungsberechtigten Person.
Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ist eine weniger umfangreiche Vertretungsmacht, die im Handelsregister nicht eingetragen werden kann. Sie berechtigt nur zur Vornahme von Rechtshandlungen, die der Betrieb eines entsprechenden Gewerbes oder die Ausführung eines entsprechenden Geschäftes gewöhnlich mit sich bringen. Aussergewöhnlich sind Rechtshandlungen, welche für ein bestimmtes Gewerbe oder ein bestimmtes Geschäft nicht üblich sind, oder Rechtshandlungen, welche die Grundlage oder Existenz des Unternehmens berühren. Namentlich ist der Handlungsbevollmächtigte nicht ermächtigt Wechselverbindlichkeiten einzugehen, Darlehen aufzunehmen und Prozesse zu führen, es sei denn, eine solche Befugnis ist ausdrücklich erteilt worden.
Wie die Prokura, so kann auch die Handlungsvollmacht einzeln oder kollektiv geführt werden.
Kombinationen
Im Handelsregister können auch weitere Kombinationen, wie "Kollektivunterschrift zu dreien", "Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit dem Präsidenten", "Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten" eingetragen werden.
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