Strafrecht
Strafrechtliches
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Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden
Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 325 StGB
Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 326 ter StGB
Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen
Wer für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann,
wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen eine irreführende Bezeichnung verwendet,
wer für ein im Handelsregister eingetragenes oder nicht eingetragenes Unternehmen ohne Bewilligung eine nationale, territoriale oder regionale Bezeichnung verwendet,
wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes ausländisches Unternehmen den Eindruck erweckt, der Sitz des Unternehmens oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
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